Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 10.02.1965 – 2 StR 579/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 579/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Zuci r EEE
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wegen Beihilfe zur Blutschande u.4>
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. ww
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten Ci unter anderem der Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen für schuldig befunden und die Angeklagte TEE vegen Beihilfe hierzu in Tateinheit mit Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, Ihre Revision hat Erfolg.
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Entgegen der Ansicht der Revision wird die Tat, wegen derer die Angeklagte verurteilt worden ist, vom Eröffnungsbeschluß erfaßt. Hiernach lautete der Schuldvorwurf, "der Angeklagte CB habe im Februar 1963 den Geschlechtsverkehr mit seiner sechzehnjährigen Tochter Ruth SB vo11- zogen und unzüchtige Handlungen zwischen ihr und der Angeklagten TE gefördert; diese habe dem Angeklagten C ÜEEEEN bei seinem Treiben mit der Tochter geraten und geholfen und dafür ihre Wohnung zur Verfügung gestellt." Wegen dieser Tat ist sie auch verurteilt worden.
Mit Recht bemängelt die Beschwerdeführerin dagegen, daß die Zeugin SW vereidigt worden ist; denn der Hinderungsgrund des § 60 Nr. 3 StPO liegt vor. Zwar kann die Zeugin nicht als Mittäterin der Blutschande bestraft werden, weil sie zur Zeit der Tat erst sechzehn und noch nicht achtzehn Jahre alt war (§ 173 Abs. 4 StGB). Sie hat sich jedoch des Ehebruchs, Vergehens nach § 172 StGB, schuldig gemacht, da ihr Vater noch verheiratet war (vgl. RG HRR 1939, 599). Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch; denn die Strafkammer stützt ihre Ansicht, die Angaben. der Zeugin
SEE verdienten Glauben, wesentlich darauf, daß sie "ohne Zögern den Eid geleistet habe", Das Urteil muß wegen dieses
Verfahrensmangels aufgehoben werden, ohne daß es eines Ein-
gehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning