Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 08.09.1967 – 4 StR 258/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2124 077 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 _ StR 258/67
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektromonteur Horst Erich D EEE aus DEE , geboren an EEE 1926 in
zu:
wegen Blutschande u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Loesdau
Mayr
Dr.Dr. Spiegel
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesenwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1967
wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach §§ 174 Ziff. 1, 173 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, die als Zeugin vernonmmenc Tochter des Angeklagten sei unter Verstoß gegen § 60 Ziff. 3 StPO vereidigt worden, ist unbegründet. Ein Hinderungsgrund nach dieser Vorschrift wäre allenfalls dann gegeben gewesen, wenn sich die Tochter, da ihr Vater noch verheiratet war, auch des Ehebruchs schuldig | gemacht hätte (vgl. RG HRR 1939, 599; 2 StR 579/64 vom | 10. Februar 1965). Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO setzt jedoch den Verdacht einer schuldhaften Beteiligung voraus. Ein solcher ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Soweit die Fälle der Blutschande im einzelnen geschildert sind, ergibt sich zweifelsfrei, daß der Angeklagte in allen diesen Fällen seine sich heftig wehrende Tochter unter Anwendung von Drohungen und roher körperlicher Gewalt zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat. Der Widerstand der Tochter war auch während des letzten Vorfalls vom 19. Mai 1965 unverändert stark. Es besteht daher kein Anlaß anzunehmen, daß sie in den vorher liegenden, nicht näher geschilderten zwei weiteren Fällen nicht einen cbenso harten und eindeutigen Widerstand geleistet hat. Die Kammer hat die Zeugin somit zu Recht vereidigt.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin läßt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten
- A -
erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.
Senatspräsident Dr. Rotberg Loesdau
und Bundesrichter Mayr sind
beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Loesdau
Spiegel Hürxthal