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BGH Urteil vom 08.01.1965 – 4 StR 458/64

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_458/64 URTEIL

in dor Strafsache

gogen

den Hilfsarboiter Guiseppe di C ED aus - EHER . geboren om ED 9:37 ı: CD (It.1icn),

italisnischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchuneshaft § 9 § 9

wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dor Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundosrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichtor Nayr Bundesrichter Kersting Bundesrichtor Dr. Dr. Spiegel als beisitzendo Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schmurgerichts in Bochum vom 19. März 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dic seit dem 20, März 1964 erlittono Untersuchungs-

haft wird, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf dio Strafe angerechnot.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht mit Todesfolgo, begangen in Tateinheit mit versuchten Sittlichkeitsverbrachen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, dio Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Kochts rügt, ist unbegründet.

1. Die_Verfahronsrügen

1. Dadurch, daß das Schwurgericht den mit Verletzung dos § 147 StPO begründeten Vertagungsamtrag des Verteidigers durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß ablehnte, ist der Angeklagte in seinor Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), Wie lange eincom Verteidiger Akten und Unterlagen überlassen worden müssen, damit er Golegenheit zur sachgemäßen Vorbercitung hat, kenn nur aufgrund der Eigenart des öinzcelfalles entschieden werden. Die Beurteilung liegt deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieses ist jcdoch im vorliegenden Fall ersichtlich nicht verletzt.

Der Verteidiger, der das Verfahren von Anfang an kannte, hatte vor der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1964 dio gesamten Akton seit dem 7. Dezember 1963 in Händen. Er hat diese zwar am 2. Januar 1964 wieder zurückgegeben, aufgrund der von ihm angefertigten Fotokopien hatto er aber, auch unter Berücksichtigung der Woeihnachtstage und dcs Neujahrfostos, oinen Monat Zeit, sich unmittelbar auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zinen wesentlichen Teil der Akten, nämlich dio ersten drei Bände, hatte er hereits ein Jahr früher, und zwar vom 14, Dezember 1962 tis 8. Januar 1963 in Händen. Da or dic Akten zur Vorbereitung eines Haftprüfungstermins erhielt, konnte er zuch die in ihnen damals

bereits enthaltenen Schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. Sachs, Dr. Lipka und Dr. Nartin zur Kenntnis nchmen. Bei den beiden seinerzeit noch nicht vorhandenen Gutachten hardelt es sich nur um eino abschlicoßende Stellungnahme von Dr. Sachs vom 23. April 1963 und einen Nachtrag von oiner Seito zum Gutachten Dr. Martin vom 2, August 1963. Unter dicsen Umständen kann auch dann, wenn man dic Notwendigkeit berücksichtigt, zur kLrörterung des Gutachtens nit dem Angeklagten einen Dolmetscher hinzuzuzichen, in der Ablehnung des Vertagungsamtrags kein Verstoß gemäß § 358 ir. 8 StPO erblickt werden.

Es kommt hinzu, daß der Verteidiger versäumt hat, die ihm gebotene Gelegenheit zu weiterem Aktenstudium zu nutzen. Nach der dienstlichen Äußerung des Untersuchungsrichters hat dieser den Verteidiger vor der Haftprüfung vom 17. Januar 1963 darauf hingewiesen, daß er die Akten nach dem Termin zur zZinsicht anfordern könno. Bis zur Versendung der Akten an den Gutachter Dr. Sachs am 22. Februar 1963 hat der Verteidiger jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Am 24,4.1963 kamen dio Akten mit dem Gutachten zurück. Sclbst wenn man die Zeit bis zur nächsten Hefitprüfung am 13.5.1963 unberücksichtigt läßt, so standen die Akten den Verteidiger aber wieder am 21.5.1963 zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Gutachten der Sachverständigen bis auf den Nachtrag von Dr, Martin von einer Scite in den Akten enthalten. Nach der erwähnten dienstlichen Äußerung das Untersuchungsrichters hat der Verteidiger gleichwohl das Angebot, die Akten anzufordern, bis zum Schluß der Voruntersuchung am 9.8.1963 nicht genutzt und koinen entsprochenden Antrag gestellt. In seiner weiteren Revisionsbegründung vom 21. kovember 1964 meint der Verteidiger zwar, es entsprecho "ständiger Übung", die

Akten erst nuch Abschluß der Voruntersuchung einzusehen. Aber der Verteidiger hat auch diesen Zeitpunkt verstreichen lassen. Obwohl ihn der Abschluß der richterlichen Voruntersuchung an 12. August 1963 mitgeteilt worden war, ist aus den Akten nicht ersichtlich, daß er diese nunnehr angefordert hat. Auch die Mitteilung des Ergebnisses der Haftprüfung vom 26. August 1963, aus dem sich die nächste Haftprüfung ergab, var für den Verteidiger keine Veranlassung, einen Antrag an das Gericht zu stellen, ihm Akteneinsicht zu gewähren.

Unter diesen Umständen ist in der Ablehnung des Antrags auf Vertagung der Hauptverhandlung kein Ermessensnißbrauch des Schwurgerichts zu erblicken.

2. Die Vorschriften der §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 376 sind nicht verletzt.

a) Der vor der Vernehmung des Zeugen Gi nach anhörung der Beteiligten ergangene Beschluß, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, war nicht auf dic Dauer der Vernehmung dieses Zeugen beschränkt. Das ergibt sich eindeutig aus seinem Wortlaut. Auch die Tatsache, daß nur den zunächst ebenfalls ausgeschlossenen Prossevertretern während eines Teils der weiteren Beweisaufnahme die Anwesenheit wieder gestattet wurde, zeigt, daß die Öffentlichkeit nicht nur für die Vernehmung des Zeugen GW ausgeschlossen werden sollte. Ob die Besorgnis besteht, daß dic Sittlichkeit gefährdet wird, hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für einen Ermessensmißbrauch oder einen anderen rechtlich bedeutsamen Ermessensfehler besteht hier kein Anhalt,

b) Dies gilt ebenso für den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Eheleute Kg: Eine Gcfährdung der öffentlichen Ordnung kann auch darin liegen, daß die Wahrheitsermittlung erschwert wird (RGSt 30, 244; BGHSt 3, 344, 345). Das war hier der Fall. Wach der Begründung des Ausschließungsbeschlusses war für das Gericht zu befürchten, daß die Zeugen in öffentlicher Verhandlung "aus Furcht vor Gefahr für Leib und Leben" mit der Wahrheit zurückhalten würden. Den Urteilsfeststellungen zufolge hatten beide Eheleute wiederholt gebeten, von ihrer Zeugenladung abzusehen, weil sie die "Rache der Südländer" fürchteten (UA S. 15, 31). Angesichts dieser, wenn auch möglicherweise objektiv nicht begründeten Furcht durfte das Gericht um eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung besorgt sein und den angegriffenen Beschluß erlassen (BGHSt 9, 280, 284).

3. Auch § 244 Abs. 2 und 3 StPO ist nicht verletzt.

a) Soweit die Revision das Gutachten des Sachverständigen Dr. Martin angreift, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge. Auf sie wird unten (unter ziff. II, 1) eingegangen werden. Das gilt auch für die in diesem Zusümmenhang erhobene Rüge einer angeblichen Verletzung des § 267 StPO.

b) Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Karola VW 1ä5t keinen Rechtsfehler erkennen. Wic sich aus dem Urteil ergibt, besteht der von der Revision behauptete Widerspruch in der Darstellung der Zeugin VW richt (v1. va Ss. 6, 26, 51). Für die

angebliche Aussage des Stiefvaters der Karola Witthaus ergibt sich aus dem Urteil nichts. Im übrigen übersicht dic Revision, daß die Beobachtungen der Karola von drei weiteren Zeugen bestätigt worden sind.

c) Auch der Hilfsbeweisamtrag, zum Beweise dafür, daß gleiche Bodenverhältnisse im gesamten Resserwald vorliegen, den Boden des Resserwaldes durch einen Geologen stichprobenweisce untersuchen zu lassen, ist zu Recht abgcelehnt worden. Das Schwurgericht geht dabei ersichtlich von der richtigen Überlegung aus, daß selbst denn, wenn das geologische Bodenmaterial das gleiche wäre, dies nicht gegen scine eingehende Beweiswürdigung (UA S. 36 bis 39) sprechen würde. Denn für die Frage, ob sich der Angeklagte und Monika gleichzeitig am Tatort aufhielten, waren in erster Linie die Boden- und Vegetationsmäterialien sowie die Verschnierungen entscheidend, die an den Schuhen der beiden sowie am Tatort gefunden wurden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Martin stimmen diese völlig überein. Das Schwurgericht war überzeugt, aaß diese "mehr als ungewöhnliche unä seltene Gleichartigkeit bezw. Übereinstimmung völlig eindeutig ist und nicht mehr mit den Möglichkeiten eines bloßen Zufalls erklärt werden kann". Diese maßgebliche Beweisführung des Gerichts, für das nach Sachlage "nur die Oberflächenbeurteilung in Frage kommt", wäre auch dann rechtlich unangreifbar, wenn tatsächlich für den gesamten Resserwalä gleiches geologisches Bodenmaterial festgestellt werden würde. Es bestand somit keine Notwendigkeit, seinen weiteren Sachverständigen zu befragen. Daß es im übrigen weder denk- noch erfahrungswidrig ist, wenn das Schwurgericht

ausführt, das Oberflächenmaterial des Bodens sei in den zwei Jahren seit der Tat schon solchen Veränderungen ausgesetzt, daß zuverlässige Rückschlüsse auf die Bodenbeschaffenheit zur Tatzeit nicht mehr zu gewinnen waren, braucht nicht näher erörtert zu werden. Daß dies nicht auch für den geologischen Untergrund gelten würde, war ersichtlich auch dem Schwurgericht klar,

d) Die Gründe, mit denen das Gericht den Antrag auf Ortsbesichtigung abgelehnt hat (UA S. 26, 27), stellen keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich um 21 Uhr noch im Wartesaal befunden und diesen erst nach 21 Uhr verlassen, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze, Nach ihnen ist der Angeklagte einige Minuten vor 21 Uhr im Wartesaal erschienen und hatte diesen "wenige Augenblicke" später, ohne sich zu setzen, wieder eilig verlassen (UA S. 8). Diese Feststellung gründet sich auf vier Zeugenaussagen, und da ihr auch die wechselnden Einlassungen des Angeklagten zu diesem Punkt nicht im Wege stehen, sie vielmehr bestätigen (UA S. 27), ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen Augenschein für nicht erforderlich erachtet hat. Ihm ist auch zuzustimmen, daß die Ortsbesichtigung zudem ein ungeeignetes Beweismittel sei. Nach dem Beweisamtrag sollte "unter Rekonstruktion seines Verhaltens" erwiesen werden, daß die Darstellung des Angeklagten über sein "Verhalten!" am Tattag vor und nach 21 Uhr richtig sei. Bine genaue Festlegung der Ankunft des Angeklagten an der Bushaltestelle würde nicht nur voraussctzen, daß mit Sicherheit auf cie Minute festgestellt werden könnte, wann der Angeklagte den Wartesaal verlassen hat; auch seine damalige

Gangart, sein Verhalten auf der Wegstrecke, das von äußeren, im cinzelinen unbekannten Umständen abhängig war, kann im Ortstermin nicht nehr zuverlässig wiederholt werden. Dies gilt im gleichen Maß für das Verhalten der Eheleute MD] nach dem Verlausen der Post. Das hindert jedoch nicht die Feststellung des Tatrichters, es sei "jedenfalls zeitlich nicht ausgeschlossen", daß der Angeklagte mit Monika schon zusammengestanden hat, als die Eheleute ME] die Post verließen (UA S. 27 unten), so daß sie ihn also dort sehen konnten.

c) Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags, den Angeklagten im Sexualwissenschaftlichen Institut der Universität Hamburg darauf untersuchen zu lassen, "ob" ihm die Tat persönlichkeitsfremd ist. In der Sitzung von 20. Januar 1964 hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeklagten im Landeskrankenhaus Eickelborn durch den Sachverständigen Dr. Schultka auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Der Verteidiger beantragte, diesen Antrag abzulehnen, und verlangte, ohne nähere Begründung, "ein Persönlichkeitsgutachten des Angeklagten" vom Sexualwissenschaftlichen Institut in Hamburg erstatten zu lassen. Gegen den daraufhin ergangenen Beschluß des Schwurgerichts, durch den gemäß § § 1 StPO die Einweisung des Angeklagten in das Landeskrankenhaus Eickelborn ünd die Erstattung des Gutachtens über den Geisteszustand und zugleich über die sexual-psychologische Beurteilung des Angeklagten durch Ländesobermedizinalrat Dr. Schultka angeordnet wurde, legte der Verteidiger Beschwerde an das OLG Hamm cin. Diese wurde verworfen, weil der Angeklagte selbst die Sachkunde des Dr. Schultka nicht angezweifelt habe und

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auch der Senat "insoweit keine Bedenken" sche. Das nunmehr von Dr. Schultka erstellte Gutachten gründet sich sowohl auf den Akteninhalt wie auf stationäre Beobachtung. Da sich im weiteren Terminplan eine ungenutzte Verhandlungspause von 11 Tagen ergab, beschloß das Schwurgericht, diesc Pause zu nutzen, und ordnete durch Beschluß vom

27. Januar 1964 an, daß der Angeklagte zusätzlich durck Dr. Giese in sexual-psychologischer Hinsicht begutachtet werde. Der Beschluß wurde aufrecht erhalten, obgleich

Dr. Giese mit Schreiben vom 4. Februar 1964 erklärte, daß dic ihm gestellte Aufgabe angesichts des ihm bekannten Verhaltens des Angeklagten "kaum lösbar" sei; aus dem Schreiben ergab sich auch, daß nicht Dr. Giese, sondern der Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Krause die Untersuchung durchführen werde. Auch gegen diesen Beschluß, und zvar erst am 6. Februar 1964, legte der Verteidiger Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm ein. Dieses hob den Beschluß auf. In der Begründung führte es aus, die Notwendigkeit einer speziellen Beobachtung durch Dr. Giese könne erst beurteilt werden, wenn das Ergebnis der Begzutachtung durch Dr. Schultka vorliege; deshalb hätte das Schwurgericht erst Dr. Schultka, der den Angeklagten inzwischen stationär beobachtet habe, darüber hören sollen, ob dieser die vom Gericht jetzt angeordnete zusätzliche Beobachtung überhaupt für notwendig halte. Da nach dem sehr eingehenden Gutachten des Dr. Schultka, das sich ausdrücklich auch mit dem Sexualverhalten und Triebleben des Angeklagten sowie mit der Frage befaßt, ob die Tat etwa persönlichkeitsfremd sei, diesc Notwendigkeit nicht mehr bestand, hat das Schwurgericht den nunmehr hilfsweise gestellten Antrag auf zusätzliche Begutachtung durch Dr. Giese in den Urteilsgründen abgelehnt (VA S. 53). Diese lassen auch insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen. Ob ein in der Haupt-

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verhandlung erstattetes Gutachten das leistet, was zur Gewinnung seiner richterlichen Überzeugung notwendig ist, kann nur der Richter selbst beurteilen (BGH NJW 1951, 120). Die Revision hat nichts vorgebracht, was die Sachkunde

des Dr. Schultka, Laundesobernedizinalrat und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zweifelhaft erscheinen läßt; sie hat auch nicht dargetan, daß der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Im übrigen würde selbst das unumstrittene Ansehen eines Sachverständigen in den zuständigen fachwissenschaftlichen Kreisen nicht gleichzusetzen sein einem überlegenen Porschungsnmittel i. $. des

8 244 Abs. 4 StPO (LK § 244, Anm. 34; Schwarz-Kleinknecht, 24. Aufl. Anm. 170).

Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist mithin begründet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antrag "außerdem", wie die Strafkammer meint, auch deswegen abzulehnen war, weil er

zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt worden sei,

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Sie kann ebenfalls keinen Erfolg haben,

1. Die Angriffe gegen das Gutachten des Sachverständigen Kriminalrat Dr. Martin und seine Verwertung durch das Schwurgericht gehen fehl. Bei den Untersuchungen der Boden- und Vegetationsproben durch Dr. Martin, der dem Bundeskriminalamt angehört, handelt es sich um biologische und mikroskopische Vergleichsuntersuchungen, die häufig angewendet, allgemein bekannt und nicht unstritten sind. Den Urteilsfeststellungen zufolge

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hat der Sachverständige scine wissenschaftliche Arbeitsweise ausreichenä und überzeugend dargestellt, so daß sic] "eindrucksvoll ergab, in welch' genauer und umfangreicher Feinarbeit Dr. Martin sein außerordentlich sorgfältiges Gutachten erstattet hat" (UA S. 47). Das gegenteilige Revi sionsvorbringen ist mit dieser Feststellung nicht zu vereinen. Stand aber für das Schwurgericht fest - und dies ergibt sich eindeutig aus dem Urteil (vgl. UA S. 36 f,

46 £f) -, daß die dem Gutachten zugrundegelegte Methode all gcmein als richtig und zuverlässig anerkannt ist, so mußte cs die Ergebnisse der Untersuchung als richtig hinnehmen (BGHSt 5, 34, 36). Das Urteil gibt in hinreichender \eise sowohl die wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie die Darlegungen des Sachverständigen wieder. Die Ansicht der Revision, das Urteil müsse auch die Methode im einzelnen darlegen, aufgrund der der Sechverständige die Tatsachen festgestellt hat, verkennt das Wesen des Sachverständigenbeweises und findet auch in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze. Bei der Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse auf ihm fernliegenden Fachgebieten kann der Richter die Entscheidung über die Brauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens für die Urteilsfindung nicht davon abhängig machen, ob er selbst die Richtigkeit der Untersuchungsmetho

de und deren Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen in der Lage ist (OGHZ 3, 119, 124; BGHSt 5, 36; Eberh, Schmidt, Lehrk, § 261 Rdz. 23). Die Nachprüfung der Methode kann schon deswegen nicht Aufgabe des Richters scin, weil sie gerade dic ihm fehlende Sachkunde, welche die Heranziehung des Sachverständigen erforderlich macht, voraussetzt. Dafür jedoch, daß etwa die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen oder die Art dieser Folgerungen im Urteil nicht so weit mitzgeteilt wären, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurtcilung seiner Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug

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erforderlich ist (BGHSt 12, 311, 315), vermag auch die Revision nichts vorzutragen. Da auch die Verwertung der vom Sachverständigen vermittelten Beweisanzeichen durch das Gericht keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, kann diesem Angriff der Verteidigung kein Erfolg beschieden sein.

2. Auch die weitere auf die Sachrüge hin veranlaßte Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung. Auch die Revision hat insoveit keine weiteren Rechtsverstöße geltend gemacht.

Krumme Flitner Mayr

Kersting Spiegel