Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 22.12.1964 – 5 StR 552/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2210 015 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Lothar R EB , onne festen Wohnsitz, geboren am MEEEEEEEEEED 1929 ir nm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, un
_ Bundesrichter
Bundesrichter Büridesrichter : Bundesrichter
‚Schmidt
Siemer Dr.Börker
Kersting
als beisitzende Richter,
- . Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
....Justizangestellte BB als. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für ‚Recht erkannt:
Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Juli 1964 ı wird
verworfen.
"Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
u mittels zu tragen.
Ihm wird die. in dieser Sache nach dem 30. Juli 1964 “ erlittene 'Untersuchungshaft, soweit. sie drei. Monate
' übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
..- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. I,
Die Verfährensbeschwerden vermögen dem Beschwerdeführer nicht zum Ziele zu. verhelfen.
1. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß ihm in der Hauptverhandlung kein Verteidiger zur. Seite gestanden hat. "
a) Die Voraussetzungen des § 140 Abs.1: Nr.5 StPO
lagen nicht vor, weil keiner der Beteiligten, auch nicht der Angeklagte; beähtragt hatte, ‚einen, Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Angeklagte war auch - entgegen seiner Behauptung. -': gemäß § 140 Äbs.3 StPO ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen worden, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Dieser Hinweis . warde ihm am 29.Mai 1964 mit der Zusbellung der "Anklage
(vgl. .§ 201 St?o) erteilt. |
b) Daß 'der Besokwerdeführer in der Frist des § 140 Abs.3 StPO keinen Antrag gestellt hatte, entband den Vorsitzenden allerdings nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob dem Angeklagten von Amts wegen aus.'den in § 140 Abs.2 StPO angegebenen Gründen ein Verteidiger zu bestellen war. Hierbei ist auch davon auszugehen, daß. in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges, nur selten. von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann. (B6HSt’6,199,201). Hier lag aber ein Ausnahmefall vor. Der Angeklagte hatte sich selbst der Polizei gestellt und war: von Anfang an geständig. Es handelte sich um einen denkbar einfachen Sachverhalt.
Die "Sach- oder Rechtslage" war keinesfalls "schwierig", auch war trotz der hohen Zahl der Vorstrafen angesichts des Geständnisses eine besonders hohe Strafe nicht zu erwarten.
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Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch mildernde Umstände zugebilligt.
2. Die Behauptung des Angeklagten, die Schöffin Piotrowski sei nicht gemäß § 51 GVG vereidigt worden, ist widerlegt. Die Schöffin ist ausweislich der in den Generalakten des Landgerichts in Berlin befindlichen Sitzungsniederschrift vom 10.Juli 1963 bei der ersten Dienstleistung vereidigt worden (§ 42 GVG).
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting