Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.12.1964 – 1 StR 467/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2133 020 “
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bierverleger Norbert T EB aus HUB sem, dort geboren am @: DB w;
wegen Notzucht u.a.
hat der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision greift mit folgender Verfahrensrüge durch:
An der Hauptverhandlung vom 13. März 1964, cinem Freitag, nahm an Stelle des seit dem 4. März 1964 beurlaubten Landgerichtsrats Ip. Mitglieds der erkennenden 2. Großen Strafkammer, der Landgerichtsrat Dr. Sc teil, der der 1. Großen Strafkammer angehört. Nach dem Gcschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 sind die Beisitzer der 1. Großen Strafkammer zur Vertrütung der 3., freitags auch der 2. Großen Strafkammer berufen, und zwar in der Reihenfolge nach dem Dienstalter, gegebenenfalls nach dem Lebensalter; der jüngste vertritt zuerst. Dienstjüngstes Mitglied der 1. Großen Strafkammer ist Landgerichtsrat HB. Dieser befand sich im Urlaub, als der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung zufolge der erste Vertretungsfall am Dienstag, dem 3. März bci der 3. Großen Strafkammer und der zweite Vertretungsfall am Freitag, dem 6. März bei der 2. Großen Strafkammer eintrat. Deshalb nahm am 3. März der nächstältere Landgerichtsrat Dr. ScEB: an 6. Härz der dienstälteste Beisitzer der 1. Großen Strafkamncr,
Landgcrichtsrat DW die Vertretung wahr. Am 13. März
wer somit -— bei der rechtlich möglichen und daher nicht zu beanstandenden Durchzählung der Vertretungsfälle in beiden Kammern - Landgerichtsrat HB zur Vertretung in der erkennenden Strafkammer an der Reihe. Sein Urlaub hatte tags vorher, am 12. März geendet. Er war auch nach seiner dienstlichen Erklärung am 13. März wieder ortsanwesend, hatte
aber von dem Vertretungsfall keine Kenntnis und erschien daher nicht zur Terminsstunde an Gerichtsstelle. Aus diesem Grun-
de trat wiederum Landgerichtsrat Dr. Sc für inn-ein.
Das beanstandet die Revision mit Recht. Der Landgerichtspräsident hat sich nicht geäußert, ob er sich von der Rückkehr des Landgerichtsrats H@BB aus dem Urlaub vergewissert hatte, ob er versucht hat, ihn vor dem oder noch am Terminstag benachrichtigen zu lassen und ob er die Verhinderung des Richters infolge Unerreichbarkeit festgestellt hat. Angesichts der sonst zu dem Sachverhalt vorliegenden Erklärungen muß der Senat daher davon ausgehen, daß entweder all dies unterblieben und Landgerichtsrat Dr. SED kurzerhand in die Sitzung der erkennenden Kammer eingetreten ist oder der Landgerichtspräsident es schon als einen genügenden Verhinderungsgrund angesehen hat, daß sich der zunächst berufene Vertreter nicht zur Terminsstunde im Gerichtsgebäude befand. Beides entspricht nicht dem Gesetz (BGHSt 12, 113; BGH IM Nr, 7 zu § 83 GVG). War das Gericht mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt, so hat dies ohne weiteres die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Senat braucht daher auf das übrige Revisionsvorbringen nicht einzugehen. Er bemerkt jedoch, daß die Sachrüge ohne Erfolg geblieben wäre, und der Angeklagte nach dem bisher festgestellten Sachver-
halt möglicherweise auch der Entführung wider Villen schuldig wäre; in der Strafanzcigce des Vaters, die ausdrücklich auf diesen Straftatbestand hinweist, kann ein Strafantrag geschen werden (BGH GA 1957, 17). Der Strafverschärfung nach § 236 StGB steht freilich § 358 Abs. 2 StPO entgegen, ebenso der Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftwagens, den er zur Begehung des Verbrechens
benutzte (§ 40 StGB).
Seibert Hübner Fischer
Mai Sanders