Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 08.12.1964 – 1 StR 476/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2133 025 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
tR_476/64 URTEIL in der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Roland Manfred H EEE» aus DEE, geboren an . ED EB in NE» Krs. Mei,
wegen Konkursvergehens u.4.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > " als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen, jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte das Vergehen der verspäteten Bilanzziehung fahrlässig begangen hat.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Gutmatsin. una. nen Ans GEnEIp. vume Fan Wr 0 a aan
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 KO in Verbindung mit § 83 GmbHGges., wegen Vergehens nach §§ 64, 84 GmbHGes., wegen Gläubigerbegünstigung in drei Fällen, wegen Betruges in zwei Fällen - davon in einem Fall fortgesetzt handelnd - und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, zu drei Geldstrafen von je 200 DM und zu drei Geldstrafen von je 300 DM, ersatzweise für je 20 DM einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur in einem Punkt Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe den § 261 StPO verletzt, enthält nur in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, in der keine Rechtsfehler zu erkennen sind.
2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht keinen Buchsachverständigen zur Überprüfung der von den Angestellten der Heinrich-GmbH selbst geführten Bücher und zur Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung zugezogen habe, und daß es in den Betrugsfällen die für die angeblich betrogenen Firmen handelnden Personen, F@B-
AB: Sch@lB una Erw, nicht gehört habe. Diese
Rüge enthält zugleich die sachlichrechtliche Rüge, die Feststellungen der Strafkammer trügen die Verurteilung des Angeklagten nicht. Sie wird daher im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert,
II. Die Sachrüge
1. Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend wegen verspäteter Konkursanmeldung (§§ 84, 64 Abs. 1 GmbHGes.) verurteilt. Es hat insbesondere rechtsirrtunmsfrei festgestellt, daß die Zahlungsunfähigkeit der H@B-WEB-:niH am 19. September 1961 eingetreten ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die HEB-CnbH Mitte September 1961 neben langfristigen Verbindlichkeiten eine Reihe von fälligen Schulden, insbesondere Lieferantenschulden, die mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr bezahlt werden konnten.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seine fälligen, Befriedigung verlangenden Schulden ganz oder zu einem nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich dauernd nicht mehr bezahlen kann; dazu genügt immer die Zahlungseinstellung (BGH IM § 30 KO Nr. 6; RGZ 50, 39, 41; 132, 281, 283; Baumbach-Hueck, GmbHGes. § 63 Anm. 1A): Zahlungseinstellung liegt vor, wenn dieser Mangel an Zahlungsmitteln, der den Schuldner außerstande setzt, einen wesentlichen Teil seiner Schulden zu bezahlen, nach außen bekannt wird und die Gläubiger ernsthaft, aber erfolglos die Erfüllung dieser ihrer Forderungen verlangen (BGH LU § 30 KO Nr. 6; BGH WM 1955, 1468). Besonders die Ein-
stellung der Lohnzahlungen ist ein erhebliches Anzeichen der allgemeinen Zahlungseinstellung und damit der Zahlungsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit hat das Landgericht zur Genüge festgestellt. Die Han-GmbH konnte am 19. September 1961 mehrere Forderungen drängender Gläubiger, darunter eine Lohnforderung und eine Wechselforderung, nicht mehr begleichen. Eine solche Einstellung besonders dringender Zahlungen zeigt, daß die GmbH einen wesentlichen Teil ihrer Schulden nicht bezahlen konnte. Der vom Landgericht daraus gezogene Schluß auf ihre allgemeine Zahlungsunfähigkeit am 19. September 1961 ist daher nicht zu beanstanden. Den Mangel an Zahlungsmitteln an dem genannten Zeitpunkt läßt auch die Nichtbefriedigung des Gläubigers TED erkennen. Zwar war dessen Forderung noch nicht fällig; der Angeklagte wollte sie aber dessen ungeachtet befriedigen, hatte aber nicht mehr die Mittel dazu.
Der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH für den 19. September 1961 würde es nicht entgegenstehen, wenn sie, wie die Revision vorträgt, nach diesem Tage noch verschiedene Zahlungen geleistet hätte. Es genügt, daß der Schuldner im allgemeinen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Das war hier der Fall.
Da sich die Zahlungsunfähigkeit der HBb-cnpH aus ihrer offensichtlichen Zahlungseinstellung ergab, brauchte das Landgericht, auch wenn der Konkursverwalter insoweit eine andere Ansicht vertreten haben sollte, zu
dieser Frage keinen Sachverständigen mehr zu hören. Die sich auf diesen Punkt beziehende Aufklärungsrüge ist daher unbegründet,
Damit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß die Konkursanmeldung am 25. Oktober 1961 verspätet war. Die ungewisse Hoffnung des Angeklagten, in letzter Minute noch einen Geldgeber zu finden, entschuldigt die Verspätung der Anmeldung nicht,
2. Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 240 Abs, 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHGes.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Die von dem Bruder des Angeklagten, dem Steuerbevollmächtigten: Aribert HB, zeführten Bücher, das Journal sowie die Sach- und Personenkartei, seien im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vier Monate im Rückstand gewesen. Die von den Angestellten der HEEEB-CnuH geführten Bücher, Kassenbuch, Bankbuch, Wareneingangs- und Warenausgangsbuch sowie Wechselkopierbuch - die bei dem geringen Umfang des Geschäftsbetriebes der GmbH möglicherweise ausreichten, einen Überblick über ihren Vermögensstand zu gewähren - seien nicht sorgfältig geführt worden und hätten keinen Überblick über den Vermögensstand der Gesellschaft geboten.
Nach ständiger Rechtsprechung (so BGH Urteil vom 28. Januar 1954 - 4 StR 745/53; RGSt 47, 311) ist eine Buchführung nicht schon dann unordentlich, wenn die Vermnögensübersicht erschwert ist, sondern nur dann, wenn
ein sachverständiger Dritter ohne Hilfe des Pflichtigen den erforderlichen Überblick nicht oder nur unter erheblichem Aufwand von Mühe und Zeit sich zu verschaffen vermag. Ob das der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung.
Die Feststellungen des Landgerichts hierzu sind allzu knapp und allgemein gehalten. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob sie die Annahme einer unordentlichen Buchführung in dem dargelegten Sinn tragen. Es hätte näherer Feststellungen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen,
bedurft.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt ist.
3. Frei von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ist die Verurteilung des Angeklagten aus § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in Verbindung mit § 83 GmbHGes.
Gemäß § 41 Abs. 2 GmbHGes. war der Angeklagte als Geschäftsführer der HWB-cmbH verpflichtet, die Bilanz jeweils binnen drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres aufzustellen. Dieser Pflicht ist
'er für die Geschäftsjahre 1959 und 1960 nicht rechtzeitig
nachgekommen. Für den Schuldspruch ist es ohne Bedeutung, daß die Bilanz für 1959 am 19. Mai 1960 nachgeholt worden ist, also im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung vorlag»
Im Gegensatz zur Regelung in § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann die unterbliebene Bilanzziehung nicht nachgeholt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1963 -
Das Landgericht spricht sich nicht ausdrücklich darüber aus, ob der Angeklagte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. Jedoch läßt sich dem Zusammenhang der Feststellungen entnehmen, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in Verbindung mit § 83 GmbHGes. verurteilt hat. Fahrlässigkeit genügt für den inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (RGSt 58, 304, 305)»
Darum ist ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Unterlassungen der rechtzeitigen Bilanzziehung für die Jahre 1959 und 1960 nicht möglich; denn bei Fahrlässigkeitstaten ist Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen (BGHSt 5, 371, 376; RGSt 73, 230, 231). Auch die Annahme einer einheitlichen Fahrlässigkeitstat (vgl. KGSt 59, 53, 54) ist wogen des großen Zwischenraums zwischen den beiden Zeitpunkten der Händlungspflicht ausgeschlossen. Dieser Fehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht,
4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in den Fällen TB, Bo@D-ED una BeB-Ersatzkasse hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, da diese drei Gläubiger nach dem 19. September 1961 von der H@EEEEEB-GmbH eine Sicherung oder Befriedigung erhalten haben, die ihnen nicht in der Art und im Fall TEE auch nicht zu dieser Zeit zustand.
Die Forderung der DWB-irsatzkasse war zwar fällig; die Kasse hatte jedoch keinen Anspruch auf Sicherungsübereignung eines Teiles des Büroinventares der HiiEB-CnbH. Die Forderung des Gläubigers TB war dagegen noch nicht
fällig. Da für die Rückerstattung des Darlehens keine
Zeit bestimmt war, hing die Fälligkeit von einer Kündigung ab; die vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten war jedoch am 19. September 1961 noch nicht abgelaufen. Daneben hatte dieser Gläubiger auch keinen Anspruch auf die ihm vom Angeklagten gewährte Art der Befriedigung.
Der Vortrag der Revision, es habe hinsichtlich der übereigneten Gegenstände ein ernst gemeinter Kaufvertrag des Angeklagten mit TEEN vorgelegen, widerspricht den Feststellungen des Landgerichts; es braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden. Die Forderung der Gläubigerin BoD schließlich war zwar fällig. Auch sie hatte jedoch keinen Anspruch auf Befriedigung durch Übereignung von Einrichtungsgegenständen der HB-:npH.
Die Absicht der Bevorzugung hat das Landgericht in allen drei Fällen bedenkenfrei festgestellt. Daraus ergibt sich zugleich der Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen (RG JW 1934, 1290). Dem Angeklagten war auch bekannt, daß die HEB-CnoH zahlungsunfähig war; denn er hatte als Geschäftsführer wichtige Zahlungen nicht mehr erbringen können.
5. Ebenso tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen
MED, EB und Dr .
Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat der Angeklagte durch die Erteilung der Aufträge die Zahlungsfähigkeit der HMED-GnbH vorgespiegelt. Auf Grund dieser Täuschungshandlungen entstand bei den Lieferfirmen der Irrtum, sie würden für ihre Lieferungen die ihnen zustehenden Geldbeträge erhalten,
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Ob die Lieferfirmen die schwierige Lage der Hn-GmbH bereits früher kannten, ist unerheblich. Jedenfalls hätten sie nach den Feststellungen der Strafkammer nicht geliefert, wenn sie gewußt hätten, daß entgegen der stillschweigenden Zusicherung des Angeklagten nicht mehr mit einer Zahlung zu rechnen sei. Einer Vernehmung der für die geschädigten Firmen handelnden Personen (Tw, sche und Dr) beäurfte es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Das Landgericht hat den Vorsatz des Angeklagten bedenkenfrei festgestellt. Diesen Vorsatz konnte es in den Fällen EIEED und MED ohne Rechtsirrtum aus der Äußerung des Angeklagten herleiten, er handele durch die Bestellungen gegenüber diesen Firmen gemein. Bei dem Auftrag en die Firma Dr Anfang Oktober 1961 war die HB-WEB-:npHi, wie der Angeklagte wußte, seit einiger Zeit zahlungsunfähig.
Das Landgericht hat ferner in einer nicht zu beanstandenden Weise festgestellt, daß der Angeklagte in allen drei Fällen in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu beschaffen.
6. Schließlich 1äßt auch die Verurteilung nach §§ 533, 1430 RVO, 213 AVAVG keinen Rechtsfehler erkennen.
Danach unterlag das Urteil des Landgerichts der Aufhebung nur, soweit es den Angeklagten wegen unordentlicher Buchführung verurteilt hat. Da die Verurteilung in diesem Punkt aber erkennbar den Strafausspruch in den übrigen Fällen nicht beeinflußt hat, war die weitergehende Revision
zu verwerfen. Jedoch hat der Senat den Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte das Vergehen der verspäteten Bilanzziehung fahrlässig begangen hat. j
Soweit das Urteil aufgehoben ist, ist das Landgericht nicht gehindert, die Anwendbarkeit des § 153 oder des § 154 StPO zu erwägen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Sanders