Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 10.11.1964 – 5 StR 440/64

5. Strafsenat

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—- BUNDESGERICHTSHOF

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Müllermeister Otto R uEEEENED Wer Teer I dort geboren an MEEEEB 1937,

- Sachbezeichnung: Sg u.a. -

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der gitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen. haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Run wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 20.Februar 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Rendsburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

"Gründe

Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 140 Abs.2 StPO.

In Strafsachen, die im ersten Rechtszuge vor dem Landgericht anhängig sind, ist die Mitwirkung eines Verteidigers grundsätzlich schon um der Rechtsordnung willen notwendig (BGHSt 6,199). Es liegt hier keiner der seltenen Ausnahmefälle vor. Vielmehr war es sowohl wegen der Schwere der Tat als auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Die Schwere der Tat ergibt sich daraus, daß dem Angeklagten eine als Verbrechen strafbare Tat großen Ausmaßes vorgeworfen wird. Die Sachlage war für den rechtsunkundigen Angeklagten schwierig, weil er sich gegen belastende Angaben von Mitangeklagten, deren einer einen Verteidiger hatte, zu wehren hatte.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Nach dem Ausscheiden aller Mitangeklagten rechtfertigt die Bedeutung des Falles nicht mehr die Verhandlung vor dem Landgericht nach den §§ 24 Abs.1 Nr.3, 74 Abs.1 Satz 2 GVG. Der Senat verweist die Sache daher gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker Kersting