Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 10.11.1964 – 5 StR 428/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 428/64 22 BUNDESGERICHTSHIRF'
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Laboranten Joachim G EEE,
ohne festen Wohnsitz,
geboren aniB 1959 in um, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. uU.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29.Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 29.Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision, die allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet,
Ebensowenig läßt seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein einen Rechtsirrtum erkennen. Da der in Bad Pyrmont ausgeführte gemeinschaftliche Diebstahl des Kraftwagens längst abgeschlossen war, bevor der Angeklagte in Hameln den Zeugen ICE für eine kurze Zwischenstrecke von einigen hundert Metern einmal am Steuer ablöste, hat die Strafkamner das Vergehen des Angeklagten nach § 24 Abs.1 Nr.1 StVG mit Recht als selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB angesehen.
2. Aber auch gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Ku sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Zwar ist hier dem Angeklagten und seinem Mittäter ICE die beabsichtigte Wegnahme des unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs.1 Nr.3 StGB, nämlich mit falschem Schlüssel geöffneten Kraftwagens selbst (vgl. BGHSt 5,205) nicht gelungen, weil der bei der Vortat entwendete Zündschlüssel nicht paßte. Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall setzte deshalb voraus, daß der Angeklagte und sein Komplice von vornherein, d.h. schon beim Öffnen des Kraftwagens mit falschem Schlüssel, den Vorsatz hatten, außer dem Wagen auch verwertbare Gegenstände aus dem Inneren wegzunehmen, Das hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Es ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus dem von der Strafkamner in der Beweiswürdigung verwendeten Satz, daß der Angeklagte
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den (falschen) Schlüssel am Kraftwagen des Zeugen Ki in Völksen versuchte, nicht nur, m hineinzugelangen ,„ sondern um mit diesem zweiten Personenkraftwagen weiterzufahren (UA S.9). Darin liegt die Feststellung, daß er auch den Inhalt mitnehmen und sich aneignen wollte.
Auch gegen die Strafzumessung lassen sich keine rechtlichen Einwendungen erheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting