Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 03.11.1964 – 5 StR 368/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 368/64 | 2210 042 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Steinsetzer Heinz Vin aus DEE » geboren am EEEEEBD 1937 in zii,
wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung
f 4 c
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
- "als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEED
als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 0) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15.Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht in Braunschweig zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 3.0
Gründe§
Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen Verteidiger gehabt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in Strafkammersachen ersten Rechtszuges die Anwesenheit eines Verteidigers fast stets notwendig. Im vorliegenden Falle bestand schon deshalb kein Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen, weil die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwierig war. Wie festgestellt, hat er die Tat nämlich - unter erheblichem Alkoholeinflug - am selben Tage begangen, an dem er nach einer schweren Gehirnerschütterung seine Arbeit wieder aufgenommen hatte. Mit Recht hebt die Revision auch in diesem Zusammenhange hervor, daß über die Wirkungen der Gehirnerschütterung kein Sachverständiger gehört worden sei, der Angeklagte aber habe - wie sich bei seinem Bildungsstande von selbst verstehe -— hierzu weder Stellung nehmen, noch geeignete Beweisamträge anbringen können.
Es hätte ihm daher gemäß § 140 Abs.2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet werden müssen.
Da das Urteil bereits wegen des Verstoßes gegen § 338 Nr.5 StPO aufgehoben werden mußte, brauchte auf die anderen - ebenfalls begründeten -— verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Angriffe der Revision nicht näher eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
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Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartcs Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting