Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 03.11.1964 – 1 StR 353/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 353/64 9131 099 Im Nanen ges Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Adolf DB au: CO ci Vo, zetoren arm We. > ED in IT ie
wegen fortgesetzter Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. März 1964 aufgchoken:
a) soweit er wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen; in diesem Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.
Dice weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in vier Fällen und wegen fortgesetzter Untreue zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe und 1 000 DM Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des förmnlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelIcgt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer sei zu Unrecht für unbegründet erklärt worden. Diese Rüge ist nicht in zulässiger weisc erhoben; denn der Angeklagte hat nur allgemein behauptet, das Landgericht habe sich mit seinen Vorwürfen gegen
gen abgelchnten Richter nicht auseinandergesctzt; er hat aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt der sein Ablehnungs gesuch verwerfenden Beschlüsse nicht mitgeteilt.
Bei dem KBinwand, an dem Urteil hätten zwei der an den Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch beteiligten Richter mitgewirkt, übersicht der Angeklagte, daß nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift über solche Gesuche das Gericht, das heißt der zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Spruchkörper, zu befinden hat (§ 27 Abs. 1 StPO) und daß deshalb die daran beteiligten Richter zwangsläufig mindestens teilweise auch an der Hauptentscheidung mitwirken.
b) Die Rüge, das Landgericht hätte feststellen müssen, wann der Angeklagte der HgWWw-Brauerci in KB 2 229 DM überwiesen habe, ist nicht in zulässiger Weisc erhoben worden, weil die Revision nicht mitteilt, mit Hilfe welcher Beweismittel der Tatrichter diesen Zeitpunkt hätte aufklären sollen (BGHSt 2, 168). Außerdem kam es darauf gar nicht an. Die Strafkammer hat nämlich nicht angenommen, daß der Beschwerdeführer diesen Betrag schließlich bezahlt habe, nachdem. er von einer gegen ihn gerichteten Anzeige erfahren hatte, sondern ist lediglich davon ausgegangen, daß er das erst "auf ständiges Drängen! getan habe. Ferner handelt es sich bei dieser Überweisung nur um eine teilweise nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens, den der. Angeklagte schon durch die Abhebung und durch die Verwendung des verwahrten fremden Geldes zum eigenen Gebrauch und durch die so verursachte Gefährdung der Gläubiger im Juni und Juli 1960 angerichtet hatte.
Aus demselben Grund war das Landgericht auch nicht gedrängt; den Kaufmann ve AED 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Beschwerdeführer im November 1960 eine ausgefüllte Zahlkarte zur Überweisung von 8 871 DM an den Vertreter des Grundstücksverkäufers bei sich geführt habe, oder die Höhe seiner nicht oder nur schwer beitreibbaren Außenstände näher zu ermitteln.
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Im übrigen braucht auf die Aufklärungsrüge nicht eingegangen zu werden; denn in allen weiteren Punkten bezicht sie sich nur auf die Verurteilung wegen Betruges, die ohnedies aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann. Dasselbe gilt für die Angriffe des Angeklagten gegen dic Behandlung seiner Hilfsbewcisamträge. Schließlich braucht auch die Rüge nicht erörtert zu werden, das Landgericht habe die vorsorgliche Bitte um Zubilligung mildernder Umstände entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO in den Urteilsgründen nicht beschieden; denn der Strafausspruch muß ganz aufgehoben werden.
2. Die Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen hat keinen Bestand. Es fehlt an der ausreichenden Feststellung einer Täuschung der Partner der Mietvorverträge durch den Angeklagten.
&a) Eine Täuschungshandlung könnte vorliegen, wenn der Angcklagte den künftigen Mietern vorgetäuscht hätte, er werde dic Baukostenzuschüsse zur Instandsetzung der Wohnung verwenden, während er sie von vornherein für sich verbrauchen wollte. Das Urteil enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er irgendeine derartige Zusicherung hinsichtlich eines der unabhängig vom Auszug des gegenwärtigen Mieters bei oder kurz nach Abschluß der Mietvorverträge fälligen "Zuschüsse!" gegeben hätte.
b) Nach Ansicht der Strafkammer hat der Beschwerdeführer dic Vertragsparteien dadurch getäuscht, daß er ihnen seine Verschuldung nicht offenbarte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte schloß alle vier Verträge nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich als Bevollmächtigter seiner nicht unvermögenden Ehefrau ab. Diese haftete daher den anderen Vertragsparteien gesamtschuldnerisch mit ihm. Ausreichende Gründe, aus denen sich für den Beschwerdeführer gleichwohl eine Rechtspflicht ergeben konnte, die künftigen Nieter über seine persönliche wirtschafiliche Bedrängnis zu
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unterrichten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Zwischen dcm Angeklagten und seinen Vertragspartnern bestand kein b« sonderes Vertrauensverhältnis. Die Beteiligten stand: noch nicht in länger dauernden Rechtsbezichungen. Durch die Mictvorverträge sagte der Beschwerdeführer der Gegenseite nur zu, die Wohnung nach dem Auszug des gegenwärtigen Mieters herrichten und ihr zum Gebrauch überlassen zu wollen, während es dic künftigen Mieter übernahmen, allein für dieses Versprecher einen verlorenen Baukostenzuschuss vorweg zu leisten. Die Erfüllung dieser Vereinbarung war bei dem Abschluß auch nicht durch einc drohende Zwangsversteigerung des Grundstücks oder aus anderen Gründen gefährdet, die durch die Verschuldung des Angeklagten verursacht waren.
c) Ferner könnte eine Täuschung gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer den künftigen Mietern vorgespiegelt hätte, sich zu sein, ihnen die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen zu können. Das hat er nach den Feststellungen jedoch nicht getan. Der Angeklagte besaß seit März 1958 einen gericht lichen Räumungsvergleich gegen den bisherigen Nieter, dessen Vollstreckbarkeit allerdings wegen der Notwendigkeit, eine entsprechende Ersatzwohnung zu stellen, ungewiss war. Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer bei dem Abschluß des ' ersten Vorvertrages nur zugesichert, für die Freimachung der Yohnung im Zusammenwirken mit dem Wohnungsamt sorgen und die. Räume in absehbarer Zeit für die neuen Mieter herrichten zu wollen. Einen bestimmten Termin für die Überlassung der Räume hat er damit nicht zugesichert. Eine derartige Zusage konnte auch nicht etwa daraus entnommen werden, daß beide Teile bei Abschluß des Vertrages davon ausgingen, die Angelegenheit werde in längstens zwei Monaten erledigt sein. Aus dieser Feststellung ergab sich nämlich nur, daß beide Vertragsseiten, also auch der Beschwerdeführer, daran glaubten, der gegenwärtige Yieter werde innerhalb dieser Zeitspanne anderweitig untergebracht werden können. Vor dem Abschluß der späteren Nictvorverträge hatte der Angeklagte obendrein die schriftliche Zu-
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sage des derzeitigen Wohnungsinhabers vom 10. Juli 1958
- nicht 1959, wie es in dem Urteil infolge eines offensichilichen Schreibfehlers heißt -, daß er jedenfalls 1959 von sich aus ausziehen werde. Nun versprach der Angeklagte den über die augenblickliche Besetzung der Wohnung unterrichteten neuen künftigen Mictern, "alles daran zu setzen", um die Räume zu einem bestimmten Zeitpunkt freizubekommen. Daß ihm dies auch bestimmt möglich sein werde, hat der Beschwerdeführer jedoch in keinem Fall versprochen, und daß er, solange die andere Vertragsseite überhaupt an der Übereinkunft festhielt, sich nicht entsprechend seiner Zusage bemüht hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Strafkammer hat aber eine Täuschungshandlung darin gesehen, daß der Beschwerdeführer seinen Vertragspartnern "ein viel zu optimistisches Bild vorspiegelte", indem er so getan habe, als könnten sie die Räume nach dem Auszug des derzeitigen Mieters und nach ihrer Instandsetzung alsbald bezichen. Inwiefern der Angeklagte in den einzelnen Fällen der anderen Vertragsseite etwas derartiges vorgetäuscht hat, kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden. Im ersten Fall ist bei der Wiedergabe seiner Zusage, die Wohnung in absehbarer Zeit herrichten zu wollen, ausdrücklich von "gewissen Widerständen" die Rede, Im zweiten Fall versprach er, "alles daran zu setzen, um die Wohnung bis zum 1.8.1959 freizubekommen und bezugsfertig herrichten zu lassen." Im dritten Fall schloß der Beschwerdeführer den Vertrag "in gleicher Weise wie zuvor (und ohne eingehende Erörterung der maßgebenden Umstände)". Im letzten Falle schließlich ist überhaupt keine bestimmte Zusage von.ihm festgestellt.
In Wirklichkeit hat das Landgericht gemeint, der Angeklagte habe die in Aussicht genommenen Mieter dadurch getäuscht, daß er es unterlassen habe, sie über die Schwierigkeiten durch das Wohnungsamt zu unterrichten, die er schen
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vei Abschluß der Vorverträge vorausgeschen habe, Diese Annahme Könnte richtig sein, wenn der Beschwerdeführer solche Widerstände damals mit einer gewissen Sicherheit erwarten mußte und auch erwartete. Jedoch auch dafür fehlt es an einer genügend bestimmten Feststellung. Daß es dem Angeklagten seit 1956 nicht gelungen war, die Wohnung in scinem und seiner Ehefrau Haus zusätzlich für den eigenen Gebrauch benutzen zu dürfen, besagte nicht ohne weiteres, daß er auch sicher damit rechnen mußte und rechnete, sie bei einem Auszug des gegenwärtigen Mieters nicht einem Mieter seiner Wahl überlassen zu dürfen. Gegen eine derartige Annahme sprechen etwas sein Schreiben an das Wohnungsamt im ersten Fall und die darin geäußerte Bitte, die Räume an die Ehcleute Jg Angestellte eines Flüchtlingsbetriebes, vermieten zu dürfen. Dieses Gesuch wurde allerdings abgelehnt. Auch daraus folgte jedoch nicht unmittelbar, daß der Angeklagte künftig mit derselben oder einer ähnlichen Haltung des Wohnungsamtes rechnen mußte und rechnete; denn inzwischen war ein volles Jahr vergangen und die Wohnraumbewirtschaftung, insbesondere in kleinen Landstädten, nicht unwesentlich gelockert worden. Auf diese Umstände und auf die weitere Frage, inwieweit das Wohnungsamt überhaupt berechtigt war, beim Auszug eines Mieters aus einer bewirtschafteten Wohnung deren Vermietung an einen neuen vom Hauseigentümer gewählten Mieter zu verbieten (vgl. § 14 \ohnraumbewirtschaftungs@G), ist das Landgericht nicht eingegangen.
Nachdem seit den Taten und der vollständigen Zurückzahlung auch des letzien verlorenen Baukostenzuschusses inzwischen über vier Jahre verstrichen sind, läßt eine neue Hauptverhand-Jung dazu und insbesondere zu der bisher ebenfalls nicht genügend geklärten inneren Tatseite keine zuverlässigen Feststellungen mehr erwarten, Deshalb spricht der Senat den Angcklagten von dem Vorwurf des Betruges in allen vier Füllen frei.
Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskaste zur Last. Ihr auch die darauf entfallenden Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen, besteht kein Anlass; denn aas Verfahren hat den Tatverdacht nicht vollständig auszeräumt und auch sonst keine Gesichtspunkte ergeben, die eine derartige Anordnung angemessen erscheinen lassen könnten.
3. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wird hingegen von den Feststellungen getragen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, sind tatsächliche Angriffe, auf die die Revision nicht gestützt werden kann (§ 337 StPO).
Der Ausspruch über die deshalb verwirkte Binzelstrafe muß jedoch ebenfalls aufgehoben werden. Es kann nämlich nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die irrtümliche Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei weiterer Vermögensstraltaten überführt, deren Bemessung beeinflusst hat.
Es erschien dem Senat angebracht, von. der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch über die Anrechnung
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der Untersuchungs- und Auslicferungshaft neu zu befinden u dabei zu bestimmen haben, ob und inwieweit diese auf die Freiheits- oder auf die Geldstrafe (vgl. BGHSt 10, 235, 23 oder auf beide angerechnet werden.
Seibert Willms Hübner
Mai Sanders