Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 379/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 079
2,S4R_379/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Franz Alfred Rudi SED aus CE, xr ci: CHE zchoren a: EEE 1929 in EW. Kreis CE /Sachsen,
wegen Meineids u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 3. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meincids in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat sie auf seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres erkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO durchgreift. Wie die gerichtliche Niederschrift in Verbindung mit den Urteilsgründen ergibt, ist das Protokoll Über die Aussage der am 13. Dezember 1965 vor dem Kreisgericht Grimma kommissarisch vernommenen Zeugin Gp-Nib veriesen und sodann festgestellt worden, daß sie unvereidigt geblieben ist. Eine Entscheidung darüber, ob die Vereidigung nachzuholen sei oder ob von ihr aus einem gesetzlichen Grunde abgesehen werde, weist die Niederschrift nicht aus. Daher muß gemäß § 274 StPO davon aus-
gegangen werden, daß die Strafkammer über die Notwendigkeit der Vereidigung der Zeugin nicht entschieden hat. Daß aber einc solche nach den §§ 59 ff zu treffende Entscheidung auch in den Fällen des § 251 Abs. 1 und 2 StPO bei Ver. . Lesung der Aussage eines unvereidigt gebliebenen Zeugen ergehen muß, hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 269, 272 ausgesprochen und des näheren dargelegt. Hierauf wird verwiesen. In dem Unterlassen liegt somit, da es an jedem Anhalt dafür fehlt, daß die Vereidigung etwa nicht durchführbar sei, ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 251 Abs. 4 Satz 3, 59 ff StPO.
Daß das Urteil auch auf dem Mangel beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat nämlich die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angeschen, er habe bei seiner Vernehmung als Beklagter in dem Unterhaltsrechtsstreit Na gegen ihn - 4 dv 0 1335/61 AG Gießen - am 3. April 1962 irrigerweise angenommen, seine intimen Beziehungen zu der Zeugin GN fielen in das Jahr 1948, weil diese bei ihrer kommissarischen Anhörung bekundet hat, sie habe alsbald nach dem Eintritt der Schwangerschaft den Angeklagten hierüber unterrichtet, der sich daraufhin als Vater bekannt und sie beschwichtigt habe, dann aber untergetaucht sei. |
Demnach muß das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden; : 80 daß die übrigen Einvendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen. Zu der Rüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte bei seiner Vernchmung als Partei auf sein Aussage- und sein Eidesverweigcerungsrecht hingewiesen worden sei, wird jedoch bemerkt,
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daß in den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff) entsprechende Hinweise nicht vorgeschrieben sind.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning