Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 09.10.1964 – 4 StR 310/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 091
4_StR_310/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Laborgehilfen Hans-Günter_C | aus VE GEB, üäort gchoren am 1938,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Sundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. MB dei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 13. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, . jeweils in Tateinheit mit Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis und wegen Fahrens nach Entzug der Fahrerlaubnis zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist "ziemlich sicher", daß der Angeklagte an einer Petit-mal-Epilepsie leidet. Eine hochgradige epileptische Wesensveränderung oder eine epileptische Demenz, die bei dieser Krankheit auftreten können, bestehe jedoch nicht. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen, "dem sich die Kammer vollinhaltlich anschließt", sei die'Schuld" des Angeklagten weder durch die Petit-mal-Epilepsie noch durch den genossenen Alkohol ausgeschlossen.
Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 238; 8, 113, 118), daß dann, wenn der von einem Srchverständigen bekundete Befund unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten, 2.B. gemäß § 51 StGB. zu prüfen ist,
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die Urteilsgründe die mit Hilfe des Sachverständigen ermittelten Tatsachen sowie die Beobachtungen und Folgerungen des Gutachters so wiedergeben müssen, daß das Ergebnis der Beurteilung rechtlich überprüfbar ist. Da sich die Stralkammer dem Gutachten anschließt, ohne die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiederzugeben, kann der Senat nicht erkennen, ob diese von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. Dieser sachlichrechtliche Mangel muß zur Aufhebung des Urteils führen.
2. a) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer
vor allem klären müssen, ob der Angeklagte trotz etwa noch vorhandener Einsicht in das Unrecht seiner Taten auch Tähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Die bisherigen Urteilsfeststellungen erörter®:. die Frage des Steuerungsvermögens nicht näher, obwohl sie die besonders starke Neigung des Angeklagten, mit Kraftfahrzeugen herumzufahren und die Möglichkeit hervorheben, daß er seinem Hang zu gesetzwidrigem Handeln weniger psychische und moralische Widerstände entgegenzusetzen hat als ein normaler Mensch. Bei dieser Sachlage genügt der Zusatz "ohne daß dadurch § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zur Anwendung käme" nicht, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten festzustellen. Bei der erfahrungsgemäß besonders großen Alkoholempfiindlichkcit des Epileptikers ist es auch fehlerhaft, wenn äüje Strafkammer lediglich ausführt, weder die Epilepsie noch der genossene Alkohol schließe die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Angeklagten aus. Da dieser bei allen jetzt abgeurteilten Straftaten unter Alkoholeinfluß stand - bisher ist alleraings der jeweilige Blutalkoholgehalt nur für einzelne Tatzeiten festgestellt -, muß nunmehr jede Tat bei der Epilepsie und Alkohol, besonders auf eine etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens hin, untersucht werden»
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b) Die Strafkammer wird auch erneut zu prüfen haben, ob
die Wegnahme und Benutzung des Opel-Rekord am 31.8.1963 äie Annahme eines schweren Diebstahls i.S. des § 243 Abs. 1
Nr. 2 StGB anstatt eines Vergehens gegen § 248 b StGB rechtfertigt. Sie wird sich dabei eingehend mit den Ausführungen der Revisionsbegründung, soweit sie unter Ziff. II Verstöße gegen Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze geltend .macht, auseinandersetzen müssen.
c) Die Verurteilung wegen Vergehen nach §§ 315 a Abs. 1 Ziff. 2 und 4, 316 Abs. 2 StGB und nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG läßt im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
d) Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Strafkammer nicht, in der neuen Hauptverhandlung - sofern diese ergibt, daß die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen - zu prüfen, ob der Angeklagte nicht auch den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht hat.
Krumnme Flitner Börtzler
Mayr Spiegel
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