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BGH Entscheidung vom 31.07.1964 – 4 StR 509/63

4. Strafsenat

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4_StR_509/63

2173 060 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseurmeister Egon K ED zu: au. geboren an EEE 1952 ir. (EEE ir

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrickter Xrumme.

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Lr.Er. Spiegel

als beisitzende Richter, Lardgerichtsrat Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: =

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 1965 wird verworıen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wezen Meineids zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr zwei jtonaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen ährenrechte hat ihm das Landrericht auf die Dauer von einen Jahr, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. |

I. Verfahronsrügen:

1. Die Revision verkennt, daß das Landgericht den weg nicht zu bezeichnen brauchte, auf den es zu seinen "eststellungen gelangt ist. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe "den Angeklagten und gegebenenfalls auch

Rosemarie Hartmann oder sonstige Zeugen" darüber hören müssen, ob der Angeklagte "es bereits vor, spätestens bei der ersten unzüchtigen Handlung darauf angelegt gehabt habe, ein unzüchtiges Verhältnis mit" -— der in der Hauptverhandlung

als Zeugin vernommenen - "Rosemarie Hp zu beginnen". Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGUSt 4, 125, 126). sie ist unzulässig, soweit nicht angegeben worden ist, welche Beweismittel noch hätten benutzt werden sollen. Übrigens ist für das Revisionsgericht nicht ersichtlich,

ob der Angeklagte den festgestellten Gesamtvorsatz in der Hauptverhandlung bei seinem Teilgeständnis nicht selber zugegeben hat.

53. Die weiteren Aufklärungsrügen werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mit dieser zusummen behandelt werden (II A 2 und 3). |

II. Zur Sachrüge einschl. I 5;

A. Die Ausführungen zur Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision auf sie gehen fehl.

l. Lie Begründung des angefochtenen Urteile hält sich frei von Widersprüchen, Insbesondere ist die Annahme des Tandgerichts widerspruchsfrei, daß Rosemarie, die nach dem Sachverhalt möglicherweise schon geschlechtliche Erfahrungen besaß, nach anfänglichen Sträuben "teils aus Zuneigung zum Angeklagten, teils aus sexueller Neugier, letztlich aber, weil sie sich der Autorität des Angeklagten", ihres Lehrherrn, "nicht zu widersetzen wußte",

indessen auch aus Mitleid mit ihm auf seine geschlechtlichen Wünsche einging. Das Zusammenwirken mehrerer Motive widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn Rosemarie schon geschlechtliche Erfahrungen gehabt haben sollte, konnte sie doch durch ein Autoritätsgefühl gegenüber dem Angeklagten dazu mitbestimnt worden sein, sich mit ihm geschlechtlich einzulassen. Lie Revision übersieht vor allem, daß Rogemaries Lehrverhältnis von April 1961 bis April 1962 von geschlechtlichen Beziehungen frei geblieben ist und kosemarie sich anfänglich gegen geschlechtliche Annäherungen des Angeklagten gesträubt hat.

2. Las Landgericht mußte sich nicht gedrängt fühlen, den verheirateten liusiker Peter Wals Zeugen darüber zu hören, ob Kosemarie mit ihm Ehebruch begangen hat.

Ihr etwaiges früheres ehebrecherisches Verhältnis mit SD würie der Annahme nicht entgegenstehen, daß sie sich der Autorität des Angeklagten nicht zu widersetzen gewußt habe.

3. Neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstaenz nicht berücksichtigt werden. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Friseurgehilfe Xlaus Hei in der Hauptverhandlung die Unterredung des Angeklagten mit Rosenarie's Vater so bestätigt hat, wie diese nach dem Vorbringen des Angeklagten verlaufen sein soll.

Im übrigen mußte sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen, Rosemarie's Vater als Zeugen über den Verlauf seiner Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen. benn es geht im angefochtenen Urteil - wie schon erwähnt - davon aus, daß Rosemarie möglicherweise geschlechtlich nicht unbescholten war, bevor sie in geschlechtliche Beziehungen zun Angexlagten trat.

4. Daß der Angeklagte Rosemarie "zur Duldung körperlicher Berührungen überredet" habe, ist konkret genug festgestellt worden (UA S. 4, 11).

5. Eindeutig ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, welche Umstände für die Zumessung der Strafe wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestimmend gewesen sind.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineiäs (§ 154 StGB) ist ebenfalls rechtlich nicht. zu beanstanden. Der einzige Angriff der Revision auf sie, der Angeklagte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, ist angesichts der Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand offensichtlich unbegründet.

Der Senat hatte eine andere Sache dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt, ob § 161 StGB, soweit er ohne Rücksicht au! Täterpersönlichkeit und Fallgestaltung die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend und ausnahmslos vorschreibt, gegen Art. 1 GG und Art. 5 der NMenschenrechtskonvention verstoße und ob er mit diesen Grundnormen nur als Kannvorschrift vereinbar; sei. Nach nochmaliger Prüfung dieser kechtsfrage hält er an diesen Kechtsbedenken nicht mehr fest.

. C. Anlaß zur besonderen Begründung der nach § 74 StGB gebildeten Gesamtstrale bestand richt (5Cust 8, 205).

Krunme Flitner Sörtzler

zugleich Lür den

beurlaubten und . ortsabwesenden Spiegel Sundesrichter Mayr