Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.07.1964 – 1 StR 148/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
2133 003
den Maurer Georg SB aus Mn EEE, zeboren
er. REED ED ir 1 Hei VE; -— Sachbezeichnung: Gen -
wegen Mordes U.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin Maria Sch wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 3. Oktober 1963, soweit der Angeklagte SQ im Falle der Tötung des Alois, Sch freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache/zu neuer Ver- - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen
Gründe?
Der Angeklagte Sp war bei einem in Tätlichkeiten ausartenden Streit, der am Abend des 29. April 1962 in einer Gaststätte in EEE bei DW stattfand und den er selbst in angetrunkenem Zustand herbeigeführt hatte, von cinem Besucher der Gaststätte durch Fausthiebe ins Gesicht nicht unerheblich verletzt worden. Als er im Begriffe war, von einem zenderen Gasthaus aus telefonisch die Polizei herbeizurufen und zum Einschreiten wegen der Schlägerei zu veranlassen, wurde er von scinem Freund . CE, icm Mitangeklagten, bemerkt. CE, Ger gleichfalls angetrunken war, redete ihm sein Vorhaben aus und bot ihm an, ihn zu der Gaststätte in Erin zu begleiten und ihm dort Genugtuung zu verschaffen. Als sie sich mit diesem Ziel auf den Weg gemacht hatten, entschloß sich CD, ahcim eine Mauscr-Pistole zu holen. Mit der Waffe in der Hand wollte er den geplanten Auftritt
besonders wirkungsvoll gestalten. Als er anschließend vor dem Eingang des Gasthauses wieder mit s»> zusammentraf, hatte er die bereits geladene Pistole bei sich. Die Warnung eines hinzutretenden Gastes in den Wind schlagend, stürmte er nun, von Sp dicht gefolgt, mit gezogener Pistole in die Gaststube und bedrohte die dort am Tische sitzenden jungen Männer. Diese ließen sich jedoch wider Erwarten nicht einschüchtern und demütigen, sondern traten auf CD zu, um ihn zu beschwichtigen. Als dieser darauf zwei Schüsse in die Luft abgab, träachteten sie . danach, ihm die Pistole zu entreißen. Bei dem entstehenden Handgemenge faßte Sg den auf CB einäringenden Paul BGB von rückwärts am Halse, wurde jedoch dann von BED ricdergevorfen und suchte anschließend das Weite, Unteressen - ob vor oder nach dem Weggang SED zus dem Lokal blieb ungewiß - gab CB kurz hintereinander aus nächster Entfernung mehrere Schüsse auf die vor ihm stehenden Personen ab. Diese töteten die Brüder Anton und Alois Sch und verletzten Helmut BE so schwer, daß
er einc dauernde Lähmung davontrug und lebenslangem Siechtum ausgeliefert ist,
Das Schwurgericht hat Ci vegen üoppeiten Totschlags, versuchtem Totschlag und unbefugter Schußwaffenführung zu einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren verurteilt und ihm die Ehrenrechte .auf 10 Jahre aberkannt; Sg hat es freigesprochen.
.. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Nebenklägerin Maria Sch, der Witwe des getöteten Alois Sch, nit der Sachrüge. Das Rechtsmittel greift durch.
Zvar kann die Beschwerdeführerin nicht mit den Darlegungen Erfolg haben, mit denen sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten sg» wegen Totschlags des Alois Sch wendet, denn diese lassen die für das Revisionsgericht bindenden und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Schwurgerichts beiseite und beruhen auf der Annahme eines hiervon abweichenden Sachverhalts. Indessen ist bei zulässig eingelegter Revision des Nebenklägers die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils auch darauf zu erstrecken, ob etwa ein Tatbestand, der mit dem zum Anschluß des Nebenklägers berechtigenden Delikt im Verhältnis der Tateinheit oder der Gesetzeseinheit stehen würde, vom Schwurgericht rechtsirrig ünberücksichtigt gelassen worden ist (vgl. Löwe/Rosenberg 8. Aufl. StPO § 401 Anm. 9). Diese Nachprüfung ergibt hier, daß das Schwurgericht nach seinen Feststellungen Anlaß gehabt hätte, die Anwendbarkeit des § 227 Abs. 1 5tGB (Raufhandel) zu untersuchen und zwar sowohl in der Begchungsart der Schlägerei wie des Angriffs mehrerer. Daß das Schwurgericht dies unterliecß, ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und Zurückverweisung der Sache insoweit führt, als den Angeklagten die Tötung des Alois Sch zum Vorwurf gemacht ist.
Das Schwurgericht wird sich auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses, der zutreffend jeden Tötungsakt als selbständige Tat beurteilte (vgl. BGHSt 16, 397), also erneut mit dem Vorwurf einer Teilnahme des Angeklagten an der Tötung des Alois Sch und zusätzlich mit dem Vorwurf damit gegebenenfalls rechtlich zusammentreffender strafbarer
Hendlungen zu befassen haben. Es wird dagegen etwaige strafbarc Handlungen, die im Verhältnis zu der Tötungshandlung als selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB
zu beurteilen wären, möchten sie mit dieser auch im Sinne des § 264 StPO als eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts zu beurteilen sein, außer Betracht zu lassen haben, da der Freispruch des Angeklagten insoweit in Rechtskraft erwachsen und die Strafklage verbraucht ist (vel. BGH NJW 1956, 1607 Nr. 16). So hätte die (wegen Verkennung des Begriffs der Tat im Sinne des § 264 StPO möglicherweise fehlerhafte) Nichtanwendung des § 241 StGB auf das anfängliche gemeinschaftliche Vorgehen der beiden Angeklagten nach ihrem Eindringen in die Gaststube nur durch eine Revision der Staatsanvwaltschaft bemängelt und zum Gegenstand ciner neuen Tatsachenverhandlung gemacht werden können.
Zur Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB wird darauf hingewiesen, daß die Strafbarkeit wegen Raufhandels nicht deshalb entfällt, weil der Täter die Mitwirkung bei der Schlägerei aufgegeben hatte, als die im § 227 Abs, 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintrat (BGHSt 14, 132).
Dr. Geier Willms Fischer Mai Sanders