Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 23.06.1964 – 5 StR 182/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei der gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, genügt der inneren Tatseite nach neben den Verletzungsvorsatz die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt (im Anschluß an RGSt 17, 279; RG JW 1925, 973 Nr. 24; RMG 8, 174; BGHSt 2, 160; im Gegensatz zu BGH 3 StR 322/55 vom 13,.0ktober 1955 - bei Dallinger, MDR 1956, 526). |

Nachschlagewerk; Ja

Amtliche Sammlung; Ja

StGB § 223a

Bei der gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, genügt der inneren Tatseite nach neben den Verletzungsvorsatz die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt (im Anschluß an RGSt 17, 279;

RG JW 1925, 973 Nr. 24; RMG 8, 174; BGHSt 2, 160; im Gegensatz zu BGH 3 StR 322/55 vom 13,.0ktober 1955 -

bei Dallinger, MDR 1956, 526). |

BGH, Urt. v. 23..Juni 1964 - 5 StR 182/64 - IG Lüneburg

5 StR_182/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter H P aus T Kreis S geboren am in R (w )y

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21.Februar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, und wegen Diebstahls nach den §§ 223, 2232, 242, 74 StGB verurteilt.

Dabei hat sie die gefährliche Körperverletzung darin gesehen, daß der Angeklagte dem infolge Trunkenheit wehrlosen Kaufmann KO nehrere so heftige Schläge versetzte, | daß dieser wiederholt auf das Straßenpflaster stürzte. Sie hat diese Behandlung als lebensgefährdend beurteilt, weil die Stürze auf das Straßenpflaster leicht zu einer Gehirnblutung und damit zum Tode des Opfers hätten führen können. Der Angeklagte hatte die Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab, erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Bundesanwaltschaft auch für die Auffassung, daß bei einer gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, für den besonderen Vorsatz des 8 223a StGB die Kenntnis derjenigen Umstände genügt, die das Verhalten des Täters als lebensgefährdend kennzeichnen. Sie entspricht der Rechtsansicht, die das Reichsgericht in den Urteilen RGSt 17,279 und JW 1925,973 Nr.24, das Reichsmilitärgericht RMG 8,174 und auch schon der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen BGHSt 2,160,163 und 1 StR 416/60 vom 25.0ktober .1960 vertreten hat, widerspricht allerdings einer gegenteiligen Meinung, die er in den Urteilen 3 StR 322/55 vom 13.0ktober 1955 - bei Dallinger MDR 1956,526 - und 2 StR 203/57 vom 29.Mai 1957 geäußert hat.

- 3.

Der erkennende Senat tritt der zuerst erwähnten Ansicht aus folgenden Gründen bei; |

§ 223a StGB bedroht Fallgruppen der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) mit erhöhter Strafe, weil Fälle der in ihm bestimmten Art wegen ihrer - im Gesetz näher umschriebener - Begehungsweisen allgemein besonders gefährlich erscheinen. Dabei verlangt das Gesetz keineswegs, daß der besondere Vorsatz des § 223a StGB sich auch auf diese Gefährlichkeit als solche erstreckt. Erforderlich und genügend ist grundsätzlich, daß der Täter diejenigen - im Gesetz näher umschriebenen — Tatumstände kennt, die allgemein eine besondere Gefährlichkeit solcher Taten . ergeben.

So genügt bei einer gefährlichen Körperverletzung, die "von mehreren gemeinschaftlich" begangen wird, die Kenntnis davon, daß mindestens zwei Täter beteiligt sind. Daß Körperverletzungen dieser Art allgemein besonders gefährlich erscheinen, braucht dem Täter nicht bewußt zu sein.

Entsprechendes muß für die gefährliche Körperverletzung gelten, die "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird. Die Anwendung des eben mitgeteilten Gesetzeswortlauts auf den Einzelfall setzt jeweils ein ‚Urteil wertender Art voraus. Es muß daher auch hier die Kenntnis derjenigen Tatumstände genügen, die Taten dieser Art allgemein als besonders gefährlich erscheinen lassen; das bedeutet in diesem Falle die Kenntnis derjenigen. Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt. Daß der Täter außerdem jenes Werturteil bewußt mitvollzieht, d.h. die von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend wertet, ist nicht notwendig. .

Für diese Ansicht spricht ferner, daß sonst der bedenkenlose, unbesonnene Schläger, dem eben wegen seiner

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Bedenkenlosigkeit und Unbesonnenheit der lebensgefährdende Charakter seines Verhaltens gar nicht zu Bewußtsein konnt, besser dastehen würde als derjenige Täter, der weniger bedenkenlos und weniger unbesonnen ist und infolgedessen die Lebensgefährdung erkennt. Das darf nicht Rechtens sein.

Die oben mitgeteilten Urteile BGH 3 StR 322/55 vom 13.0ktober 1955 - bei Dallinger, MDR 1956,526 - und 2 StR 203/57 vom 29.Mai 1957 beruhen nicht auf der Rechtsansicht, von der der erkennende Senat jetzt abweicht.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker