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BGH Entscheidung vom 25.10.1960 – 1 StR 416/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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%. BE In Namen des Volkes 032

In der Strafsache gegen

den iilfsarbeiter Walter H EP, ohne festen Gonnsitz, geboren an EB 1933 in HOSE, zur Zeit in

der Eaftanstalt SW in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgericatshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzenaer, Bundesrichter Dr. Seibert Sundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen üas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1960 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte nicht zu einer Gesamtstrafe, sondern zu einer Strafe von sechs Jahran Zuchthaus verurteilt.

Die Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1960 wird, scweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Recnts wegen

a

Das Landsericent hat Jen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines Verbrechens der schweren räuberischen Ervressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und

die Sicherungsverwanrung angeoränet,

Die Kkevision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung unter Bejahung der strafscnärtenden Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB wird von den Fest=- stellungen getragen. Die Annahme eines zusätzlichen Er=- pressungsversuchs läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Bedenken bestehen insofern nur, soweit das Landgericht natürliche Handlungseinheit mit der vorangegangenen vollendeten räuberiscien Erpressung angenommen und deshalb von einer selbständigen Verurteilung wegen dieser weiteren Tat abgesehen hat. Jedoch wird der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich einwandfrei, soweit das Landgericht sie auf den Umstand gestützt hat, daß die Tat mittels eines Messers besangen wurde. Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Körperverletzung mittels einer das leben bedrohenden Behandlung begangen wurde. Das lLandgericht hat dieses Tatbestandsmerkmal in den beiden Fausischlägen gefunden, die der Angeklagte seinem Opfer ins Gesicht versetzte und mit denen er ihm Verletzungen an Mund und Nase zufügte, und zwar jm Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Verletzte seit Jahren an Leukämie ieldet,

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Das ist zur Äußeren Tatseite zweifellos ausreichenä. Die Straikammer konnte jedoch nicht feststellen, daß der Angeklagte die Krankheit des Verletzten und damit sämtliche Umstände kannte, aus denen sie die lebensgefährdende Behandlung eı:tnimmt. Sie meint offenbar, es komme hierauf nicht an, weil das Bewußtsein der Lebensgefährdung für

den inneren Tatbestand des § 223 a StGB nicht erforderlich sei. Des ist rechtsirrig. Zwar mag der Tatbestand des

) 223 a StGB auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter

die ihn bei der Tat bekannten Umstände, in denen das Gericht die lebensgefährdende Behandlung finäüet, nicht

im gleichen Sinne gewertet hat (so RG JW 1932, 3350 Nr. 20, anders BGH 3 StR 322/55 vom 13. Oktober 1955 vgl. MDR 56, 526). Doch muß der Täter diese Umstände auf jeden Fall kennen, zum mindesten mit ihnen recnnen (BGESt 2, 160, 165). Anders ist auch die oben angeführte Entscheidung

des Reichsgerichts, auf die das Landgericht sich beruft, nicht zu verstehen.

Da die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 223 a StGB auf jeden Fall durcn die Beibringung einer Körperverletzung mit dem Messer gerechtfertigt ist, zwingt jedoch dieser Rechtsfehler nicht zu einer Berichtigung des Schuldspruchs. Auch der Strafaussprucn ist durch die irrige Annahne einer weiteren Begehungsform des § 223 a StGB im gegebvenen Falle ersichtlich nicht zum Naczteil des Angeklagten beeinflußt worden. Das Lanägericht ist nur um ein Jahr über die Mindestregelstrafe von fünf Jahren Zuchtnaus hinsusgegangen. Die rechtsirrig bejahte Begehungsforn der gefährlichen Körperverletzung wird in den Strafzumessungserwägungen nicht besonders hervorgehoben.

li. Die Anoränung der Sicherungsverwahrung hält ebenso wie die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen

sewohnheitsverbrechers der rechtlichen Nachprüfung stand: sach aen Lebens- und Famiiierverhältnissen des Angeklagten waren andere ausreichende Vorkehrungen zum Schutze der aligemeinheit offenbar nicht möglich. Diesen Umstand

noch besonders hervorzukehren, hatte das Landgericht xeinen Anlaß. Immerhin betont es ausdrücklich, daß der Angeklagte nacn Verbüßung der Strafe in keine geordneten Verhältnisse zurückkehren würde.

Die Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte nach Entlassung aus der Strafhaft ähnlich gearteie Straftaten begehen werde, hat die Strafkammer ausdrücklich bejaht; eine Besserung der charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten bis dahin hat sie als unwahrscheinlich bezeichnet. Das genügt. Wenn das Landgericht außerdem davon spricht, diese "einfache Wahrscheinlichkeit" des Rückfalls ergebe sich daraus, deß der Angeklagte bis jetzt Jedesmal onne Veranlassung durch äußere Umstände wieder rückfällig geworden ist, so wollte es mit der nicht ohne weiteres verständlichen Wendung augenscheinlich zum Ausäruck bringen, daß die kückfallwahrscheinlichkeit im gegebenen Falle geradezu auf der Hand liege.

Dem kann nach den Feststellungen über die bisher vom \Ingeklagten begangenen strafbaren Handlungen - 50 vorsätzliche Verbrechen und Vergehen, darunter zahlreicne Raubtaten - nur beigepflichtet werden.

Seine Revision war deshalb zu verwerfen.

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Im Urteilsausspruch heißt es unrichtig, der Angeklagte werde zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Das war zu berichtigen.

Dr. Pectz Seibert Willms Hübner Fischer