Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 26.05.1964 – 5 StR 136/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amtliche Sammlungs ja StGB §§ 2536, 240, Vorben. zu § 73 - Gesetzeseinheit - Soweit Entführung und Nötigung in Gesetzeseinheit stehen, kann, wenn der Strafantrag fehlt, auch die Nötigung nicht verfolgt werden (gegen RG JW 1934,2919°2).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungs ja
StGB §§ 2536, 240, Vorben. zu § 73 - Gesetzeseinheit -
Soweit Entführung und Nötigung in Gesetzeseinheit stehen, kann, wenn der Strafantrag fehlt, auch die Nötigung nicht verfolgt werden (gegen RG JW 1934,2919°2).
BGH, Urt. v. 26. Mai 1964 - 5 StR 136/64 - LG Berlin
5_ StR 156/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ven cr en Peter R aus De, geboren sn in 1943 in 2. den Malerpolier Fred B EB au: Bein
dort geboren am EB 1942, - Sachbezeichnung: Be u.a. -
wegen gemeinschaftlicher Nötigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär nm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten RB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.September 1963 gegen den Beschwerdeführer und den Angeklagten Bm aufgehoben.
Beide Angeklagte werden auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
- Von Rechts wegen —
- 2 -
Gründe§
Der Angeklagte Re und seine Mitangeklagten, Dem und VE, die keine Revision eingelegt haben, lernten nachts in einer Gastwirtschaft in Bese-MO sis Hausfrau Ellinor Hwkennen. Als diese nach Hause fahren wollte und eine Taxe verlangte, holte der Angeklagte RB heimlich seinen Kraftwagen herbei. Von den beiden anderen Angeklagten wurde Frau HB veranlaßt, sich in den Wagen zu setzen, den sie infolge ihrer starken Kurzsichtigkeit für die gewünschte Taxe hielt. Sie bemerkte ihren Irrtum erst, als BB und NEE Plötzlich mit einstiegen und Fe sofort losfuhr. In der Absicht, zu dritt mit ihr geschlechtlich zu verkehren, fuhren die Angeklagten die Frau, die nach Hause gebracht zu werden verlangte, gegen ihren Yiderspruch in ein entlegenes dunkles Waldstück nahe der Zonengrenze und hielten dort an. Zufällig erschien eine Funkwagenstreife und griff auf einen Zuruf der Frau ein.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung nach § 240 StGB verurteilt.
Wie die Revision des Angeklagten Re nit Recht geltend macht, liegt statt der Nötigung der engere Tatbestand der Entführung wider Yillen nach § 236 Abs.1 StGB vor. Den Strafantrag, der nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung erforderlich ist, hat Frau Hm auf B1.9 Rücks. Bd.I der Akten nur "gegen den Mann, der mich im Wagen unsittlich berührte", gestellt. Das war der Angeklagte MB (vi S.8).
Die beiden anderen Angeklagten dürfen daher wegen des Verhaltens, das die Entführung ausmacht, nicht verfolgt werden, auch nicht auf Grund der allgemeineren Bestimmung des:§ 240 StGB. Sonst könnte jede gewaltsame Entführung, wenn kein Strafantrag vorliegt, als Nötigung geahndet werden. Das widerspräche dem Sinne des § 236 Abs.2 StGB. Nach ihm soll der Wille der cntführten Frau über die strafrechtliche Verfolgung der Tat überhaupt,und nicht nur darüber entscheiden, ob § 236 Abs.1 StGB oder andere Strafbestimmungen, die keinen Strafantrag voraussetzen, anzuwenden sind. Der abweichenden Auffassung, die das Reichsgericht für das Verhältnis der §§ 236, 239 StGB „vertreten hat (RG Ji! 1934,2919°2 /nur Leitsatz/), vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Die Verurteilung des Angeklagten Rip hat hiernach keinen Bestand. Das gilt nach § 357 StPO auch für das Urteil gegen den Angeklagten Bisww. Denn als "Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes" im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Mangel einer Verfahrensvoraussetzung anzusehen, weil er ebenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Da das Verfahren nicht wegen Entführung, sondern wegen versuchter Notzucht eröffnet worden war, stellt der Senat es nicht ein, sondern spricht beide Angeklagte frei. Ihre notwendigen Auslagen der Landes-
kasse aufzuerlegen, erscheint unangemessen, Einen Anspruch darauf haben sie nicht, weil ihre Tat eine grobe Unsittlichkeit enthält.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker