Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 27.04.1966 – 4 StR 94/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2094 01 BUNDESGERICHTSHOF
(N
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_94/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Gerhard H EB :%: ,) geboren am EEE 1954 ir TEEN
wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
mr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpensecl
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt ge
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanveltgge> EEE:
als Verteidiger, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schvurgerichts Bielefeld vom 12. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
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Scinc Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Mit Recht sieht die Revision § 244 Abs. 2 StPO als verletzt an, wcil das Schwurgericht die Voraussetzungen für die Anvrendung des § 51 Abs. 1 StGB ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen verneint hat. Ob es dessen Anhörung allein im Hinblick auf die Alkoholmenge, die der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Zeit vom späten Nachmittag bis um 3 Uhr nachts zu sich genommen hat, bedurft hätte, kann unerörtert bleiben. Denn nach den Urteilsfeststellungen lagen weitere Umstände vor, die im Zusammenhang mit dem nicht unerheblichen Alkoholgenuß die Anhörung eines Sachverständigen geboten erscheinen ließen:
Der Angeklagte hatte im Jahre 1953 einen doppelten Schädelbruch erlitten, der eine nervenärztliche Behandlung erforderlich machte. In späteren Jahren zog er sich zwei Gehirnerschütterungen zu. Am Tage vor der Tat bis zum Anbruch der Wacht hatte er mit Ausnahmc eines Frühstücks und eines leichten Imbisses nichts gegessen. Zudem hatte er sich vor 2 Uhr cerbrochen, was dafür spricht, daß er auch nach Anbruch der Nacht nichts gegessen hatte. Möglicherweise war der Angeklagte zur Tatzeit ermüdet und nicht unbeträchtlich erregt.
Bei dieser Sachlage reichte die Sachkunde des Schwurgerichts nicht aus, um die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ohne Zuzichung eines Sachverständigen mit der notwerdigen Sicherheit beantworten zu können. Hieran ändert auch nichts, daß sich der Angeklagte jetzt nicht mehr in nervenärztlicher Behandlung befindet. Dies schließt"nicht ohne weiteres aus, daß zur Tatzeit noch Unfallfolgen vorhanden waren, die, jedenfalls in Verbindung mit der vom Angeklagten genossenen Alkoholmenge, dessen Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzcit zur Folge haben konnten, Da der Beschwerdeführer dies sclbst nicht zu beurteilen vermag, besagt es auch nichts,
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daß er das Vorhandensein solcher Folgen nicht geltend gemacht hst.
Muß danach das Urteil schon auf die Aufklärungsrüge in vollem Unmfange aufgehoben werden, so bedarf es in sachlichrechtlicher Hinsicht keiner näheren Stellungnahme. Bemerkt sci jedoch:
a) Dice Unterstellung, der Angeklagte sei infolge Alkoholgenusses in erheblichem Umfange beschränkt gewesen, das Unrecht seines Tuns einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln, spricht dafür, daß das Schwurgericht einem Rechtsirrtum erlegen ist. Offenbar nimmt es an, daß in den Fällen der ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB die Einsicht in das Unrecht der Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit aber daran. Auch hier hat die durch äußere und innere Umstände herbeigeführte Minderung der Einsichtsfähigkeit cin Fehlen der Einsicht, der Sache nach also einen Verbotsirrtun, zur Folge (vgl. Schönke-Schröder, Komm. zum StGB, 12. Aufl. Randziff. 20 und 21 zu § 51). Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB besteht, wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - und vom 4. März 1966 - 4 StR 569/65 - ausgeführt hat, nicht etwa darin, daß bci Absatz 1 die Einsicht nicht gegeben, bci Absatz 2 aber vorhanden ist. Vielmehr fehlt die Einsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es bestünde auch kcin Anlaß, die Strafe des Täters zu mildern, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten, wenn die Einsicht vorhanden ist. Das zeigt, daß eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf cine konkrete Tat nicht möglich ist.
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b} Zurechnungsunfähigkeit kann, wie das Schwurgericht verkannt hat, auch vorliegen, wenn das Erinnerungsvermögen nicht beeinträchtigt ist.
c) Sollte das Schwurgericht bei erneuter Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 St6EB sich mindestens nicht ausschließen lassen, so wird es Stellung dazu nehmen nüssen, ob der Angeklagte bei seiner geistigen Beschaffenheit zur Tatzeit die Todesfolge voraussehen konnte.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Hürxthal