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BGH Urteil vom 04.03.1966 – 4 StR 569/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TS

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_569/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Amelius Boleslav 5) EEE aus CE ze oorcn arı ED 1595 ir CE

(Polen),

wegen Unzucht mit Kindern.

Ty

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel = als Vorsitzender, Bundesriehter Dr. Flitner Bundesrichter. Mayr ' .Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel © Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustigangesteliter m | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

PS

für Recht erkannt: . \ Auf die Revision des Angeklagten wird ‘das Urteil des Landgerichts Essen. vom 16. Juni 1965 aufgehoben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen.

‚Im Umfang der Aufhebung. wird die Sache ‘zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts 'zurückverwiesen. .

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Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Imzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Ges antstrafe. von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat zudem seine, Unterbringung in einer

Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet:

EN

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Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Durchgreifenden Bedenken unterliegen allein die Darlegunger des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint. Hierzu ist zunächst nur gesagt, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, Hentsprechend seiner vorhanden gewesenen Einsicht in das Unerlaubte der Taten zu handeln, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlössen sind", An. anderer Stelle des Urteils heißt es danr die Kammer sei bei der ‚Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Anton gefolgt, deren Ergebnis dahin zusammengefaßt ist, daß "die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert" gewesen seien.

Schon die Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB zeigt, daß das Landgericht. von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist; Denn es nimmt offenbar an, daß in. den Fällen der ersten Alternative die Einsicht in das. Unrecht der Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es bei Annchme erheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit aber daran. Auch hier hat die durch äußere und innere Umstände herbeigeführte Minderung der Einsichtsfähigkeit ein Fehlen der Einsicht, der Sache nach also, einen Verbotsirrtum zur Folge (vgl. Schönke-Schröder,. Komm. zum StGB, 12. Aufl. Randziff. 20 und 21 zu § 52). Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB. besteht, wie der Bundesgerichts- - hof in dem Urteil vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - - ausgeführt hat, nicht etwa darin, daß. ‚bei Absatz 1 die Einsicht fehlt, bei. Absatz 2 aber vorhanden. ist. Vielmehr‘ ‚Fehlt die Einsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es besttinde auch kein Anlaß, die Strafe des Täters zu mildern, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten,

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wenn die Einsicht vorhanden ist. Das. zeigt, daß eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des 3 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht möglich ist.

Hier kommt hinzu, daß die für die Bejahung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit angeführten, dem Gutachten des Sachverständigen entnommenen Befundtatsachen ebenso die Annahme voller Zurechnungsunfähigkeit: rechtfertigen ' könnten. Es ist also auch im Hinblick hierauf nicht ergsichtlich, ob die Auffassung der Strafkamner,,. die Voraussetzungen des :§ 51 Abs. 1 StGB seien nicht, gegeben, auf rechtlich. zutreffenden Erwägungen beruht.

Das Urteil muß somit, aber auch nur deswegen aufgehoben werden, weil die Zurechnungsfähigkeit nicht fehlerfrei und zudem unzureichend geprüft worden ist. Die Feststellungen zum äußeren Tatges chehen können infolgedessen bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

Im übrigen sei für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:

Der Angeklagte hat sich bis in sein siebentes Lebensjahrzehnt hinein straffrei geführt. Erstmalig im Alter von 64 Jahren hat er sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise (vel. Langelüddeke, Gerichtliche. Psychiatrie 1959, 8. 33035 'Bürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität 1961, 8. 35, 37, 38, 39, 46) an einem Kinde unsittlich vergangen, wobei bemerkenswert ist, daß er. die mit Geschlechtsverkehr verbundenen Beziehungen zu einem Mädchen im Alter von 10 bis 12 Jahren als "ernstgemeintes" Liebesverhältnia angeschen hat. Der danach schon damals. bestehende, im Strafverfahren anscheinend von einen Sachverständigen festgestellte Altersabbau hat sich möglicherweise verstärkt. Dies wird die Strafkammer in Anknüpfung an den ärztlichen Befund im ersten Strafverfahren nicht unbeachtet lassen dürfen und die Geistes-

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beschaffenheit des Angeklagten bei Begehung der jetzt abzuurteilenden Straftaten unter Berücksichtigung der für die Aufhebung des Urteils entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte in einer Weise prüfen und darlegen müssen, daß erkennba wird, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Vornahme der unsittlichen Handlungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 St62 oder nur die des Abs. 2 ? vorgelegen haben.

Dazu wird das Landgericht; gegebenenfalls nach Befragung

der Medizinischen Fakultät einer Universität, ‚einen in Fragen

des Altersabbaus besonders erfahrenen Sachverständigen hinzu-

“ zuziehen haben. Die Beurteilung der strafrechtlichen Verant-

wortlichkeit bei Altersabbau ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewrenz 8.4.0. S. 47, 19).

Sfongngennesi. E ' Flitner. 2 Hayr

ur): 7 Hürxthal