Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 13.05.1964 – 2 StR 472/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2_8tR_ 472/63 095

n Nanen des Volkes

Hi

In der Strafsache

gegen

2.)

3.)

wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung im Amt u.2.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 29. April 1964 in der Sitzung vom 13. Mai 1964,

woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in äer Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. eeerd bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-

gericht in Wuppertal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten der gemeinschaft-Aichen Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt sowie mit gegemeinschaftlichem Hausfriedensbruch im Amt schuldig gesprochen und den Angeklagten IE zu vier Monaten, die Angeklagten > und vorn zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt; bei allen hat sie die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten; sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs im Amt kann nicht bestehenbleiben.

1.) Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten entgegen den Ausführungen der Strafkammer nicht widerrechtlich in die Wohnung von Frau TED eingedrungen. Diese hat den Angeklagten Jauernig und Wehmeier - N kan etwas später dazu - die Tür geöffnet und hat sie eingelassen, obwohl sie die beiden als Polizeibeamte erkannte. Damit hat sie eindeutig ihre Einwilligung zum Betreten ihrer Wohnung gegeben. Die Annahme eines "Tricks",

durch den sich nach Ansicht der Strafkammer ED una ED den Zutritt verschafft haben sollen, findet in den Feststellungen keine Stütze, Sie haben Frau Tu nicht über den Zweck ihres Kommens bewußt getäuscht und den Zugang erschlichen. Über den amtlichen Grund ihres Erscheinens haben sie keinen Zweifel gelassen. Daß Frau TB zunächst irrtümlich annahm, sie seien gekommen, weil in ihrer Gaststätte etwas vorgefallen sei, ändert ‚daran nichts und ist für die Wirksamkeit ihrer Einwilligung unerheblich. Die Beamten wußten davon nichts; sie waren von Hausbewohnern über den Lärm und seine Urheberinnen unterrichtet worden, hatten auch erfahren, daß die beiden Frauen zur Rede gestellt worden waren. Daß die Angeklagten gleichwonl davon ausgingen, Frau I sei über den Grund ihres Einlaßbegehrens im unklaren und bringe es mit den kurz zuvor geschehenen Vorfällen nicht in Verbindung, ist unwahrscheinlich, jedenfalls nicht festgestellt. Ein widerrechtliches Eindringen kann umsoweniger angenommen werden, als Frau TWrunächst sogar gewillt war,

‘en Bermten in der "Tohnung ihre Personalien anzugeben, nachdem diese den Grund ihres Erscheinens mitgeteilt hatten.

2.) Die Angeklagten verweilten auch nicht ohne Befugnis in der Wohnung. Als sie die Personalien verlangten, waren sie noch mit der ausdrücklichen Einwilligung von Frau TB in üeren Räumen. Im weiteren Verlauf wurden sie von ihr nicht aufgefordert, sich zu entfernen. Zuar ist keine ausdrückliche Aufforderung erforderlich; es genügt eine schlüssige, den Willen des Berechtigten unmißverständlich zum Ausdruck bringende. Handlung. Eine solche lag aber nicht etwa darin, daß Frau Ib auf den Angeklagten NWeinschiug und zu schreien begann. Denn offensichtlich wollte sie ihre Papiere, deren sich die Angeklagten bemächtigt hatten, wieder haben, die Beamten

also gerade nicht mit diesen Papieren aus der Wohnung

weisen.

Demnach ist keine der beiden Begehungsformen des Haus-

friedensbruchs dargetan.

II. Der Schuldspruch ist im ganzen aufzuheben, da die Strafkammer Tateinheit mit den übrigen Amtsvergehen angenommen hat. Hinsichtlich der Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung im Amt sei zu den Ausführungen der Revision folgendes bemerkt:

1.) Die beiden Frauen hatten sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagten erschienen, allenfalls des ruhestörenden Lärms schuldig gemacht. Dieses Tun war abgeschlossen; für die Annahme der Gefahr einer Wiederholung war objektiv und für die Polizeibeamten erkennbar nicht der geringste Anhaltspunkt gegeben. Ein vorbeugendes polizeiliches Einschreiten gegen eine der Allgemeinheit drohende Gefahr nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 27. November 1953 für Nordrhein-Westfalen (GVBl 403) schied daher von vornherein aus. Die Angeklagten haben sich darauf auch nicht berufen. Ob tatsächlich eine Übertretung nach § 360 Abs. ? Nr. 11 StGB vorlag, ist zweifelhaft (vgl. RGSt 13, 366; OLG Hamm BB 1957, 92 und JMB1l NRW 1952, 242). Doch kann dies dahinstehen. Die strafrechtliche Verfolgung der Übertretung rechtfertigte nicht die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO; weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch des Abs. 2 lagen vor, wie die Strafkammer im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Der Verdacht, daß durch den Lärm Hausbewohner körperlich verletzt worden sein könnten, wurde ersichtlich von den Beamten selbst nicht ernst genommen. Was die Revision dazu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die allgemeine Vorschrift des § 163 StPO über die Aufgaben der Polizei, strafbare Handlungen zu erforschen, verlieh den Polizeibeamten keine besonderen Befugnisse zu Zwangsmaßnahmen.. vgl. RGSt 67, 351.

2.) Die Frauen haben, als sie auf die Beamten im weiteren Verlauf einschlugen, keinen strafbaren Widerstand im Sinne des § 113 StGB geleistet, der diese zu ihrem Vorgehen berechtigt haben könnte. Denn die Beamten befanden sich nicht in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes.

Ob u >cfust war, von Frau I zur Nachtzeit in ihrer Privatwohnung die Angabe ihrer Personalien zu verlangen, obwohl es sich allenfalls um die Verfolgung einer Übertretung handelte, braucht nicht entschieden zu werden. Das von vornherein unzweckmäßige und offenbar unüberlegte Vorgehen wurde jedenfalls in dem Zeitpunkt rechtswidrig, als Cl versuchte, Frau Tui die Mappe mit ihren Papieren wegzunehmen, und NWihr die Mappe überraschend entriß. Von einer polizeilich notwendigen Maßnahme kann hier keine Rede sein, Denn die Personalien waren unschwer auf andere Weise festzustellen. Die Meinung der Revision, in der Weigerung sich auszuweisen läge bereits der Anfang einer Widerstandsleistung, ist abwegig. Die Frauen handelten vielmehr rechtmäßig, wenn sie sich im Rahmen des § 53 StGB gegen die verbotene Eigenmacht der Beamten wehrten.

Daß sie dies taten und die gebotene Verteidigung einhielten, ist allerdings den Feststellungen nicht einwandfrei zu entnehmen. Von ihrem Standpunkt aus, es handle sich um Notwehr auch gegenüber einem Hausfriedensbruch im Amt, mag die Strafkammer insoweit weitere Ausführungen für entbehrlich gehalten haben. Daß Frau Ti :-- regt auf NP zusprang, auf ihn einschlug und zu schreien begann, spricht weniger für eine Verteidigungsabsicht,

sondern eher dafür, daß sie die Beamten ihrerseits zur Vergeltung angrwiY-ı wollte, weil die Mappe nicht mehr

für sie erreichbar war. Ob Fräulein Koi perechtiste Nothilfe zugebilligt werden kann, ist zweifelhaft. Sie erwachte erst auf das Geschrei von Frau TB; stürzte sich sofort auf den Angeklagten VW und schlug auf ihn ein, ohne zu wissen, worum es bei dem Streite ging, und wer im Recht war. Möglicherweise liegt bei beiden Frauen Überschreitung der Notwehr vor. Jedenfalls bedarf es insoweit weiterer Aufklärung.

3.) Selbst wenn sich aber die beiden Frauen nicht auf Notwehr beruien können, oder eine Körperverletzung wegen Notwehrüberschreitung vorlag, wäre dadurch das Vorgehen der Angeklagten nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) waren auch bei Annahme eines Vergehens der Körperverletzung

ffenbarinicht gegeben, zumal da die Beamten die Personalpapiere der Frau Tue in Besitz hatten. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich die Rechtfertigung

des Vorgehens aus § 81 a StPO ergibt. Der Angeklagte Jauernig durfte an sich bei Gefahr im Verzug selbst die Entnahme einer Blutprobe anordnen, da er nach der nordrheinwestfälischen VO vom 7. Juli 1955 (GVBl 137) Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Soweit § 81 a StPO die Entnahme zuläßt, sind unmittelbar auch die zur Durchführung des Eingriffs erforderlichen Zwangsmaßnahmen erlaubt. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Eingriff einschließlich seiner gewaltsamen Durchführung dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach (vgl. BVerfG in NIW 1963, 1597 und 2368). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Hier wird insbesondere zu beachten sein, daß die Tätlichkeiten der Frauen von den Polizeibeamten selbst durch deren ungerechtfertigtes Vorgehen wenn nicht herausgefordert, So

doch veranlaßt worden waren und jedenfalls den Rahmen der erlaubten Verteidigung nicht sehr wesentlich überschritten. Auf der anderen Seite bedeuteten die Zwangsmaßnahmen in der Art ihrer Durchführung (Fesselung mit Knebelkette, Hinlegen auf den Boden) einen erheblichen Eingriff in

die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Frauen. Es sei noch bemerkt, daß die Zulässigkeit der zwangsweisen Blutentnahme bei Verdacht eines Vergehens nicht etwa deshalb schlechthin anzunehmen ist, weil sie in der Rechtsprechung (vgl. BayObTG in NJW 1964, 459) bei Verdacht einer Übertretung nach § 2 StVZO bejaht wird.

4.) Gegebenenfalls ist die Frage eines Irrtuns der Angeklagten neu und auf anderer rechtlicher Grundlage

zu prüfen.

Sollte die Strafkammer dabei zu dem Ergebnis kommen, aaß die Angeklagten fälschlich geglaubt haben, hier nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abwägen zu müssen, so kommt es für die Entscheidung wesentlich auf die Entschuläbarkeit dieses speziellen Verbotsirrtums an. Die bisherigen Erwägungen der Strafkammer über die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums könnten dafür nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen, weil sie auf der Annahme beruhen, daß die Frauen ihrerseits nichts Rechtswidriges getan haben. Möglicherweise sind in dieser Hinsicht auch die den Angeklagten zuteil gewordenen dienstlichen Belehrungen von Bedeutung.

5.) Die Strafkammer hat den Angeklagten als Treiheitsberaubung im Amt schließlich noch zur Last gelegt, daß die Frauen nach der Blutentnahme bis zum frühen Morgen im Polizeigefängnis eingesperrt wurden. Hier wird zu prüfen sein, ob dieses Festhalten als vorbeugende polizeiliche Maßnahme gerechtfertigt war, und verneinendenfalls.von wem es angeordnet worden ist.

Bei den Angeklagten Nun: VE nat die Strafkammer zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß sie sich in nicht unerheblichem Maße auf die Richtigkeit der Entscheidungen ihres Streifenführers verlassen haben dürften. Danach haben sie möglicherweise auf Befehi JCHEEEEEB schandelt, dem sie dienstlich unterstanden. Deshalb wird zu prüfen sein, ob ihr Tun nicht ganz oder zum Teil gerechtfertigt oder entschuldigt war, oder ob sich ihre Beteiligung, wenn dies nicht der Fall ist, nur als Beihilfe zu den Taten Jauernigs darstellt.

III. Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning