Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 1 StR 117/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
en “
2121 057
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Angestellten Alfred Iudwig CB aus SCHE /Allcäu, geboren am EB 1929 in Ta /i11c&;
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
‚Bundesanwalt Dr. EBEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeaiter der Geschäftsstelle,
.
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. Novenber 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. -
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, fortgesetztem Betrug, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zu zwei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Angeklagte war als Verwaltungsangestellter bei
“ einer Heerestruppenschule beschäftigt und dort als Rechnungsführer, mehrere Monate auch als Zahlstellenverwalter eingesetzt. Zeitweise hatte er ferner den Zahlstellenverwalter vertreten; er war ihm auch sonst bei seinen Obliegenheiten behilflich. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat er sich unrechtmäßig Geldmittel verschafft, die er
zum Teil aus der Kasse der Zahlstelle entnahm oder durch sonstige zum Teil betrügerische Handlungen an sich brachte.
Das Landgericht hat diese Handlungen sämtlich als Untreue im Sinne des § 266 StGB angesehen. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Auch der Beschwerdeführer greift diese
- 3 -
rechtliche Beurteilung nicht an.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung. Sie meint unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs - Großer Senat für Strafsachen -— in BGHSt 14, 38, daß der Angeklagte nicht tateinheitlich neben der Untreue auch wegen schwerer Amtsunterschlagung hätte verurteilt werden dürfen. Das ist unrichtig.
Der Angeklagte war als Zahlstellenverwalter mit der Verwaltung von Bundesvermögen auf dem Gebiet der Landesverteidigung betraut, er war damit Beamter im Sinne des Strafrechts (§ 359 StGB).
Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe klar ergeben (siehe S. 11 UA), schwere Amtsunterschlagung nach den §§ 350, 351 StGB nur insoweit angenommen, als der Angeklagte während der Zeit, in der er Zahlstellenverwalter war - also vom 26. November 1958 bis 20. April 1959 (das auf S. 11 UA als Beginn angegebene Datum vom 26. Februar 1958 beruht offenbar auf einem Schreibversehen) - Geld aus der Kasse der Zahlstelle entnahm und für sich verwendete. Nach den Feststellungen nahm er von den gesondert dort aufbewahrten Verpflegungsgeldern zunächst kleine und dann größere Beträge und verbrauchte sie für private Zwecke. Die Ansicht der Revision, daß er die Beträge jeweils schon mit der Absicht in Empfang genommen habe, sie für sich zu verwenden, findet im Urteil keine Stütze. Er hat das Geld aus der Kasse entnommen, hatte die eingenommenen Gelder also jeweils zunächst in die Kasse gelegt. Daraus hat ersichtlich die Strafkammer den Schluß gezogen, daß er erst im Zeitpunkt der Entnahme aus der Kasse sich die jeweiligen Beträge zueignete und sie damit unterschlug. Die Entscheidung in BGHSt 14, 38 steht daher hier der Annahme von
we \
tateinheitlichem Zusammentreffen von Untreue und Unterschlagung nicht entgegen.
Daß der Angeklagte die Gelder "in amtlicher Eigenschaft" empfangen hatte, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel. Nach diesen waren die Rechnungsführer gehalten, die Verpflegungsgelder bei der Zahlstelle einzuzahlen.
Daß der Angeklagte - möglicherweise entgegen den Dienstvorschriften - das von den Rechnungsführern monatlich einzuziehende Verpflegungsgelä nicht auf einmal am Ende des Monats, sondern in Teilbeträgen gegen vorläufige Quittung entgegennahm, ändert nichts daran, daß er es in amtlicher Eigenschaft erhielt.
Aus den Feststellungen der Strafkammer geht auch hervor, daß der Angeklagte Alleingewahrsam an dem in der Kasse befindlichen Geld hatte. Denn es ist nicht ersichtlich, daß eine andere Person Zugang zu der Kasse hatte, während er die Zahlstelle verwaltete. Daß der Angeklagte der Dienstaufsicht ünterstand, ändert an seinem Alleingewahrsam nichts.
Da er im Zusammenhang mit den Unterschlagungen die Anschreibeliste nicht richtig führte, ist der Erschwerungsgrund des § 351 StGB gegeben.
Auch der innere Tatbestand der Amtsunterschlagung ist hinreichend festgestellt. Für die Beamteneigenschaft - im strafrechtlichen.Sinne - genügt es, daß der Angeklagte die sachlichen Voraussetzungen kannte, die seine Eigenschaft als Beamter begründeten (vgl. BGHSt 8, 323; BGH Urteil vom 14. Mai 1963 - 1 StR 110/63). Daß dies der Fall war, ist hier festgestellt.
Zu beanstanden wäre allenfalls, daß die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte nicht auch in den Fällen I2 a und I 3 a der Urteilsgründe sich - außer der Untreue -
-5-
der Amtsunterschlagung schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen zu Nr. I 2 a hat er als Vertreter oder Gehilfe des Zahlstellenverwalters Verpflegungsgelder, die ihm die Rechnungsführer weiterhin übergaben, für sich verwendet, Nach Nr. I 3 a hat er einen zurückgezahlten Besoldungsabschlag von 650 DM für sich verwendet. Der Senat hat jedoch keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen; denn der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß er nicht auch insofern wegen Amtsunterschlagung verurteilt worden ist.
Das gleiche gilt für den Fall I 2 b insoweit, als die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten des Betrugs schuldig gemacht habe.
Zu den sonst nicht zu beanstandenden rechtlichen Ausführungen zu den Fällen des Betrugs (S. 12 UA) ist mur berichtigend zu bemerken, daß diese nicht die Fälle I 5b, c, d, sondern die Fälle I 3 b, c, e der Urteilsgründe betreffen.
Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 2 StGB sind hinsichtlich der zeitweise weggenommenen Afinahmeanordnungen und der Nachweisung im Falle I 3 d bedenkenfrei dargelegt.
Bedenklich erscheint jedoch, daß die Strafkammer auf alle diese Fälle auch § 133 Abs. 2 StGB angewandt hat. Zur Begründung bemerkt sie nur, das Beiseiteschaffen der Urkunden habe die Unterschlagungen des Angeklagten ermöglichen sollen und sei damit in gewinnsüchtiger Absicht geschehen, Für die gewinnsüchtige Absicht genügt es aber nicht, daß das Streben auf irgendeinen ungerechtfertigten sachlichen Vorteil gerichtet ist. Es muß sich vielmehr um ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß von Gewinnstreben handeln (BGHSt 1, 389; BGH GA 1961, 171). Diese Voraussetzung könnte zwar den Feststellungen
-6 -
entnommen werden, wenn die Strafkammer zu Recht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Einzeltaten des Angeklagten angenommen hätte. Denn dann hätte sich der Gesamtvorsatz von vornherein auf den Gesamterfolg, also auf die Veruntreuung von ganz erheblichen Beträgen erstreckt. Was die Strafkammer in dieser Richtung bisher festgestellt hat, reicht aber für den zur fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz (im Sinne von BGHSt 1, 313, 315) nicht aus. Die Strafkammer gibt an, daß sich der Angeklagte, als er mit den Veruntreuungen begann, in Geldnot befunden habe. _ Er hat auch zunächst nur kleinere Beträge entnommen. Für den Fall I 1 sind daher die Voraussetzungen des § 133
Abs. 2 StEB nicht dargetan. Sie sind erst für die weiteren Fälle (I 2 und 3) nachgewiesen. Der Senat beschränkt daher die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 133 Abs. 2 StGB auf diese Fälle. Für den Schuldspruch ist dies ohne Bedeutung. Daß die zu weite Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB den Strafausspruch beeinflußt hat, ist angesichts des Sachverhalts und der Zumessungsgründe ausgeschlossen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert im übrigen den Angeklagten nicht.
Da das Urteil auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.
Seibert Hübner Fischer
Mai Sanders