Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 14.04.1964 – 2 StR 38/64

2. Strafsenat

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_ 2172 010

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Ewald KB aus DB; zevoren

or ED 1939 in VE: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern mit Todesfolge u>a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Win der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ie

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 13. März 1963 wird unter vorläufiger Einstellung des Verfahrens im Falle "Migrol-Tankstelle" verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten

a) wegen versuchter Nötigung eines Kindes zur Unzucht mit‘ Todesfolge (§§ 176 Abs. I Nr. 1 und 3, 178, 43 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 a, 226 StGB) IS tNVRN DE -

b) wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 177, 43, 223 a StGB)

- Fall KB -,

c) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit FTreiheitsberaubung (§§ 223 a, 239 StGB) - Fall

zu a) bis c) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher,

ferner wegen fünf schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen Unterschlagung

zur Gesamtstrafe von fünfzchn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrcechte für zehn Jahre aberkannt und die Sicherungsvervahrung angeordnet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist beschränkt auf die Verurteilung in den Fällen En. Te und MB -Tankstelle. “

In den Fällen BED una HB ist sie unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die Revisionsbegründung zum Schuldspruch in Angriffen gegen dic rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Die Feststellung, der Angeklagte sci sich des lebengefährdenden Charakters der seinen Opfern zugefügten Verletzungen bewußt gewesen, ist damit vereinbar, daß ein bedingter Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist.

Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Ob bei der Bemessung der Strafe dem Sühne- oder dem Abschreckungs- und Besserungszweck der Vorrang einzuräumen sci, hatte das Schwurgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich. Den Sicherungszweck hat es durch Anordnung der Sicherungsverwahrung berücksichtigt.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall MBB-Tankstelle richtet, bedarf sie keiner Erörterung; insoweit war das Verfahren in Übereinstimming mit dem Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen.

Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning