Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.04.1964 – 5 StR 66/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 66/64 2192 046
ImNamen des Volkes
In der Strafsache geßen
den Fernfahrer Wilhelm P m aus om. dort geboren am EB 1315,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.April 1964, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsidenrt Prnf.Ssrstedt als Vorsitzenüer, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14.Novenber 1963 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte in den Fällen
Bärbel SEE uni Martina vg
verurteilt worden ist,
2. in allen Strafaussprüchen,
- 2.
II. Im übri;sen wird die Revision verworfen.
III. Im Unfange ‘der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Der Schuldspruch im Falle NMarianne Pe bleibt bestehen. Weder die Verfahrensbeschwerde noch die Sachrüge führt insoweit zur Aufhebung des Urteils.
l. Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe in diesem Falle seine Pflicht zur Wahrheitserforschung aus § 244 Abs.2 StPO verletzt, weil es, um die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen, außer der vernonmenen psychologischen Sachverständigen nicht noch seinen Lehrer und die Heimschwester Dietlinda als Zeugen sehört habe. Es brauchte sich der Jugendkammer jedoch entgegen den Ausführungen der Revision nicht aufzudrängen, die vom Verteidiger vermißten Beweise von Amts wegen zu erheben.
2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt hinsichtlich des Schuldspruches zu diesem Falle keinen Anlaß zu Bedenken, Auch die Revision wendet sich insoweit nur gegen den Strafausspruch. Dieser muß ohnehin aufgehoben werden,
II. Nicht bestehenbleiben können die Verurteilungen
in den Fällen Bärbel $ und Martina Ve.
Wie die Peststellungen des Landgerichts ergeben und dieses in den Strafzumessungsgründen nochmals unterstreicht, beschränken. sich.dis Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber den Mädchen jeweils auf "kurze, .überraschend wirkende Griffe oberhalb der Kleidung, deren Fortsetzung die Kinder ausweichen konnten". Solche von den Mädchen..nicht -vorhergesehenen und durch deren sofortige .Abwehr flüchtigen Griffe an den bedeckten Oberschenkel und die bekleidete Brust sind
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in aller Regel, auch wenn sie aus Sinnenlust vorgenommen worden sind, nicht erheblich genug, um als unzüchtige Handlung im Sinne des. § 176 Abs.1 Nr.3 StGB gewürdigt zu werden (vgl. BGHSt 2,163,166/167; BGH NJW 1954,120;5 ebenso 5 StR 298/63 vom 3.September 1963 - unveröffentlicht- -). Das hat anscheinend das Landgericht verkannt. Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB muß daher aufgehoben werden,
1. Im Falle Bärbel Sl wiirden die bisherigen Feststellungen der Jugenäschutzkammer allerdings ergeben, daß sich der Angeklagte einer versuchten Unzucht gemäß § 176 Abs.1 Nr.3 StGB schuldig gemacht hat. Denn der Angeklagte wollte dem Kinde "auch noch zwischen die Beine fassen", Der Senat hat jedoch von einer Berichtigung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des’ § 354 Abs.1 StPO abgesehen, weil der Angeklagte bisher auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Versuchs nicht hingewiesen worden ist (s.§ 265 StPO). Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Angeklagte, der bisher jede Schuld geleugnet hat, sich im Hinblick auf: § 46 StGB nach einen Hinweis anders hätte verteidiren können.
2. Im Falle Martina Ulb konnt für den Fall, daß auch ein Versuch nicht vorliegt, weiterhin eine Verurteilung wegen Beleidigung in Frage. Anders als die Mutter der Bärbel SCENE hat: ü:e: iiutter Martinas als deren gesetzliche Vertreterin Strafantrag gestellt (B1.29 dArA.)e
III. Mit der Aufhebung der Verurteilungen in den zu II aufgeführten Fällen verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Der Senat hat aber auch .die im Fall .I verhängte ‚Einzelstrafe aufgehobei..: Es 2äßt sich nicht ausschließen, daß durch die Verurteilunsen in den Fällen II auch sie zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.
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IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
V. Es wird sich eapfeklen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Falle Marianne Pi zu verlesen, soweit sie den Schuldspruch betreffen. In die Gründe des neuen Urteiles brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt . Siemer Schmitt Börker Kersting