Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.05.1964 – 2 StR 132/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 132/64 2172 097
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Im Namen des V e
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In der Strafsache gegen
äen Volksschullehrer Gustav August Gerhold R mp
eu VE, Zchoren arı EEE 1917 ir PO. wegen Unzucht mit Abhängigen u.a»
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
OÖberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juli 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last; sie hat auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Eröffnungsbeschluß lcogte dem Angeklagten zur Last, sich in den Jahren 1960 bis 1962 als Lehrer in neun Fällen cines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen je in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr. 2, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie hält die Beweiswürdigung der Strafkammer für fehlerhaft. Ihre Angriffe sind jedoch unbegründet.
1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mehrmals die Schülerinnen Hp, ID, Yan un: DEE ar Gesäß, am Oberschenkel und an den Xnicen über dem Rock gsestrcichelt und gelegentlich auch getätschelt, wenn sie neben scinen Pult standen und die Schulhefte vorzeigten; außerdem hat er sic verschiedentlich beim Nachsehen der Hefte an der Brust berührt, ohne diese zu drücken. Bei einem Schulausflug kan cs auch einmal vor, daß er zwischen Isolde Mund einer
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anderen Schülerin gehend die Mädchen, die er umfaßt hatte,
an der Brust berührte. Bei Würdigung der Zeugenaussagen konnt die Strafkanner zu dem Ergebnis, daß mehr als kurze, unbedeutende, flüchtige Berührungen und Handgreiflichkeiten des Angeklasten insoweit nicht festgestellt werden könnten; diese entbehrten der äußeren Erheblichkeit, um den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu erfüllen. Aus Rechtsgründen ist gegen diese Beurteilung nichts einzuwenden. Deshalb kam es auch nicht darauf an, ob dic Handlungen etwa auf Sinnenlust beruhten (BGHSt 2, 163, 167; Urteil des 5. Strafsenats vom 7. April 1964 - 5 StR 66/64).
Für erwiesen nimmt die Strafkammer weiter an, daß der Angeklagte diese Schülerinnen mehrmals an der Außenseite des Oberschenkels dicht über dem Knie, auch unter dem kock, berührte und gelegentlich tätschelte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgsründe ist auch dies offenbar nur geschehen, wenn die Kinder neben seinem Pult standen und dic Schulhefte vorzeigten. Die Strafkammer hält diese Handsrceiflichkeiten an 10 - l2jährigen Mädchen zwar für ungehörig, will wohl eine gewisse äußere Erheblichkeit bejahen und meint deshalb, daß sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen; sie verneint aber eine strafbare Handlung, weil dem Angexlagsten nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen sei, daß er in wollüstiger Absicht handelte. Sie erachtet seine Einlassung nicht für widerlegt, er habe die sonst im Unterricht geübte Strenge durch die vertraulichen Körperlichen Berührungen ausgleichen und den Kindern das Gefühl geben wollen, daß er nicht nur der strenge Lehrer, sondern auch der väterliche Freund sci. Diese wenn auch ungewöhnliche Begründung des Angeklagten für sein Verhalten ist denkbar
und läßt sich nicht schlechthin ausschließen. Die Annahme
der Strafkammer, sie sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, ist daher möglich und mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Sie ist nicht deshalb abwegig, weil gegen den Angeklagten, was der strafkamnmer bekannt war, schon früher einmal ein Verfahren vwe- ‚cn ähnlicher Vorgänge anhängig gewesen war, das aber ebenalls zu seiner Freisprechung führte. Das Vorbringen der kevision erschöpft sich hier nur in Angriffen gegen die
dem Tatrichter vorbehaltenc Beweiswürdigung.
2.) Die Mädchen WI, Eciiiiiip, siw. "iEW und Dogg GEB lt ic Strafkammer für nicht oder für wenig aussagetüchtig und deshalb auf Crund ihrer Bekundungen eine Überführung des Angeklagten nicht für möglich, Hiergegen könnten insowcit Bedenken bestehen, als das Urteil seinem Wortlaut nach den Anschein erweckt, daß dic Strafkammer sich im wesentlichen nur dem Gutachten der Sachverständigen Retz anschlicßt, ohne deren Beobachtungen und Folgerungen anzuführen (BGHSt 7, 238). Ihren weiteren Ausführungen kann jedoch entnommen werden, daß sie die Erwägungen der Sachverständigen auf ihre Überzeugungskraft geprüft hat; denn sie führt für die Richtigkeit des Gutachtens selbst noch an, daß die Mädchen bei ihren verschiedenen Vernehmungen widersprüchliche Angaben über die Art und Wcise sowie die Anzahl der Berührungen machten, weist auch auf die Länge der Zeit hin, die seit den angeblichen laten vergangen ist, und auf die Tatsache, daß sich die Mädchen untereinander nach Einleitung dcs Verfahrens über die Vorgänge unterhielten und möglicherweise gegenseitig beeinflußt
haben.
3.) Die Strafkammer hat auch geprüft, ob die zweifellos unpassende Aufklärung der Mädchen über die Menstruation
durch den Angeklagten einen strafrechtlichen Tatbestand begründet, dies jedoch ohne Rechtsfehler verncint. Dice Revision trägt insoweit auch nichts vor.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Baldus Dotterweich - Scharpenscel
Kirchhof Henning