Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 16.03.1964 – 5 StR 361/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 361/64 2209 | /44 BUNDESG ERICHTSHO
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hans-Ernst J ED zus How, geboren am ED 1956 ir EEE (GE) ‚
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
2_ Balz
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker - Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ee] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg. vom 16.März 1964 wird verworfen. oo
Falls der Angeklagte in dieser Sache nach dem 16.März 1964 Untersuchungshaft erlitten hat, wird sie ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j B
= Yon Rechts wegen -
Gründe§
I.
Die Revision bemängelt erfolglos den nach § 270 StPO ergangenen Verweisungsbeschluß des Schöffengerichts in Hamburg.
1. Die ersten drei Punkte dieses Beschlusses, die den schweren Rückfalldiebstahl,: den einfachen Rückfalldiebstahl und die Urkundenfälschung betreffen, stehen auf einem ins Protokoll geklebten Ausschnitt aus einem Durchschlage des Eröffnungsbeschlusses oder der Anklageschrift. Darauf folgt die nit der Maschine ins Protokoll geschriebene Nummer 4 des Verweisungsbeschlusses,. | 1
Die Revision meint, auf diese Weise sei der Verweisungsbeschluß, der nach § 270 Abs.3 StPO den Erfordernissen eines Eröffnungsbeschlusses entsprechen muß, nicht oränungsgemäß zustande gekommen. Sie beruft sich auf die Entscheidung BGH NJW 1959,898°*, nach der ein Eröffnungsbeschluß fehlerhaft ist, wenn seine Urschrift offen läßt, welche Teile der Anklageschrift übernommen sein sollen.
Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil der Verweisungsbeschluß nicht schriftlich, wie ein Eröffnungsbeschluß, sondern durch mündliche Verkündung in der Hauptverhandlung ergangen ist und nur nachträglich im Protokoll zu beurkunden war. Die Rüge betrifft also nicht den Verweisungsbeschluß selbst, sondern unzulässigerweise nur die Art seiner Proto-Kollierung.
Übrigens verbietet keine gesetzliche Vorschrift den: Richter, die Urschrift eines Eröffnungsbeschlusses oder das Protokoll Über einen mündlich verkündeten Verweisungsbeschluß in der Weise herzustellen, wie es hier geschehen ist. Dagegen läßt sich auch nichts aus dem oben erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs herleiten. Dort enthielt die vom Richter
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unterschriebene Urschrift des Eröffnungsbeschlusses nicht dessen vollen Wortlaut, sondern verwies in undeutlicher Weise
auf die Anklageschrift. Im vorliegenden Falle gibt jedoch das unterschriebene Protokoll selbst den Verweisungsbeschluß Wort für Wort wieder. Es ist. gleichgültig, mit welchen äußeren Mitteln diese in sich vollständige Urkunde angefertigt worden ist.
2. Die Nummer. 4 des Verweisungsbeschlusses betrifft den Fall Dr.EP, in dem der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Sie ist, wie der Revision zugegeben werden muß, nicht gut gefaßt. Ihr Anfang läßt erwarten, es handele sich um eine Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB. Der Fortsetzung ist aber noch deutlich genug zu entnehmen, daß dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe nach einem Verkehrsunfall dem dadurch geschädigten Pkw-Fahrer Dr.HB einen falschen Namen und ein falsches Kraftfahrzeugkennzeichen vorgespiegelt, habe dadurch einen Irrtum erregt und Dr.H@WB oder dessen Versicherung um rund 1.000 DM Unfallschaden "betrogen". Der § 265 StGB wird auch ausdrücklich angeführt. Es ist zwar richtig, daß seine Merkmale nicht vollständig wiedergegeben werden, insbesondere eine Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht erwähnt wird. Die Mängel des Verweisungsbeschlusses sind aber insgesamt nicht so erheblioh, daß er in seiner Nummer 4 überhaupt unwirksam wäre, es also insoweit an einer Voraussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht fehlte. Sollte der Inhalt oder der Umfang des Schuldvorwurfs dem Angeklagten und seinem Verteidiger in diesem Punkte unklar gewesen sein, so hätten sie dies in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, in der der Verweisungsbeschluß verlesen worden ist, geltend machen müssen. Sie haben jedoch auch dann keine Anträge "gestellt, als der Angeklagte gegen Schluß der Hauptverhandlung
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vor der Strafkammer laut Sitzungsniederschrift darauf
Die allgemeine Sechrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt . Siemer - . Schmitt Dr.Börker Kersting
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