Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.03.1964 – 2 StR 311/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann August S t EEEED :ı: "EB scooren am ED 1957 ir DEE, zur Zeit in Untersuchungshait,
wegen schwe:ren Raudes u.»
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Sepivemper 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter .Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oderstaatsanvalt >
ais Vertreter der Bundesarwaltschaft,
Justizangestellter en
als Urkundsbeamter der Ceschöftsstelie,
Zür Recht erkannt:
dl
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt cr Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher
unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Was der Revisionsführer im einzelnen zur Sachrüge vorbringt, ist unbegründet. Er versucht nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine andere zu ersetzen. Das ist unbeachtlich. Jene Würdigung läßt keinen Rechtsfchler erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht bloß nach § 223 StGB, sondern insbesondere auch nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
ET Re nn he me nn
Bedenkenfrei hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB - Zurechnungsunfähigkeit - beim Angeklagten zur Tatzeit nicht für gegeben angeschen. Hingegen hat sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB - erheblich verminderte:fZurechnungsfähigkeit auf Grund alkoholischer Beeinflussung - möglichervreise rechtsirrtümlich
verneinte
Dabei geht sie von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 2,5: #0 aus. Diese Alkoholkonzentration legt im allgemeinen die Annahme erheblich verminderter Zurcechnungsfähigkeit nahe; diese kann schon ab
2 $o eintreten. Obwohl die Strafkammer seibst von einer erheblichen Alkoholbeeinflussung spricht und in den Strafzumessungsgründen den Angeklagten infolgedessen als weitgehend enthemmt ansieht, schließt sie eine Verminderung seiner Schuldfiähigkcit aus, Sie begründet ihre Ansicht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen vor allem damit, daß sich der Angeklagte an die Einzelheiten des Tatgeschehens genau erinnert habe, Darauf kommt es indessen für die Beurteilung der hier allein maßgeblichen Frage, ob nämlich das Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt gewesen sei, nicht entscheidend an. Wie die Strafkammer zutreffend selbst ausführt, kann der erwähnte Blutalkoholgehalt Erinnerungsstörungen zur Folge haben, braucht es aber nicht. Das Bestehen der Erinnerung kann demnach dic Bewußtheit des Erlebens für sich allein nicht beweisen und umgekehrt die Möglichkeit einer Bewußtscinsstörung nicht ausschließen (Hülle JZ 1952,
296, 297 a.E. ). Diese Erfahrungstatsache ist in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen ausgesprochen und anerkannt worden (vgl. RG HRR 1939 Nr. 532; BGH bei Dallinger in MDR 1955, 596, in GA 1955, 269, 271).
U
Zeugenbekundungen über den Eindruck vom Zustand des Angeklagten vor, während und nach der Tat kann für die Beurteilung des Hemmungsvermögens in der Regel kein entscheidender Beweiswert zukommen,
Nach allem wird die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte in der Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt war, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch seiner Persönlichkeit,erneut zu prüfen haben.
Scharpenseel Kirchhof Mayr
Meyer Henning