Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 03.03.1964 – 5 StR 41/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerhard S EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren an Em 1932 in Magdeburg, zur Zeit in Untersuchun:shaft,

wegen Betruges im Rückfalle u.a...

hat der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr is als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.September 1963 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht der unbefugten Führung einer

er

inländischen Amts- oder Dienstbezeichnung, sondern in allen fünf Fällen, in denen dies angenommen worden ist, der Amtsanmaßung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. :

Die nach dem 12.September 1963 erlittene Untersuchungshaft. wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet, :

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision gibt nicht den Inhalt der Begründung an, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklazten, über die sich schon zwei Ärzte gutachtlich geäußert hatten, auf den Antrag der Verteidigerin noch einen Psychologen als Sachverständigen zu vernehmen. Die Rüg= einer Verletzung des § 244 Abs.4 StPO in Verbindung mit § 338 Nr.8 StPO ist daher nicht ordnungsrzemäß erhoben (BGHSt 3,213). Sie wäre übrigens unbegründet. Von einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO kann ebenfalls keine Rede sein.

Die Auffassung der Revision, zwischen den einzelnen Betrugshandlungen bestehe ein Fortsetzungszusammenhang, ist haltlos.

Die Sachrüge nötigt jedoch dazu, den Schuldspruch in den fünf Fällen zu berichtigen, in denen - zweimal in Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen -— jeweils die unbefugte Führung siner inländischen Amts- oder Dienstbezeichnung nach § 132a StGB angenommen wird. Hier bediente sich der Angeklagte bei Telefonanrufen eines fremden Namens und täuschte vor, als Kriminalrat in einer dienstlichen Angelegenheit zu sprechen. Dadurch "führte" er nicht die Dienstbezeichnung eines Kriminalrats. Denn er gebrauchte sie nicht so, als käme sie ihm selbst ständig zu und wäre gleichsam ein Merkmal seiner eigenen Identität. Er befaßte sich vielmehr, wie schon die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß angenommen haben, unbefugt mit der Ausübung eines Öffentlichen Amts, machte sich also, da sich auch sein Vorsatz aus den Feststellungen ergibt, der Amtsanmaßung nach § 132 StGB schuldig.

-4-

Das Versehen des Landgerichts kann bei der Strafzumessung höchstens zugunsten des Angeklagten gewirkt haben, weil § 132a StGB geringere Strafen als § 132 StGB androht. Die Strafaussprüche bleiben daher bestehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt_ _ Dr.Börker