Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.01.1964 – 2 StR 510/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 510/63 ? 1 6 8 0 2 4 £ /
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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den Kaufmann Helmut A am aus m. geboren U AHE in EERED. Krs. ' FO nz
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ir der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. GEEBr:i ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als VUrkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Untreue nach § 294 Abs. 1 AktG (Fall 2), wegen versuchten Betruges (Fall 5) und wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Firmen
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worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
_ In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen aktienrechtlicher Untreue nach § 294 Abs, 1 AktG und wegen Unterlassens des Konkursamtrags nach § 297 Nr. 3 AktG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1,) Der Schuldspruch wegen Untreue nach § 294 Abs. 1 AktG ist nicht aufrechtzuerhalten.
Der Angeklagte hat es als Vorstand der Wg-Versand-
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haus AG unterlassen, zur Sicherung einer dreijährigen Mietvorauszahlung von 54 ooo DM an ihn, d.h. zur Sicherung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung in Höhe des nicht verbrauchten Mietzinses eine vertraglich bewilligte Sicherungshypothek auf dem vermieteten, ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück (oder auf einem von zwei Grundstücken) eintragen zu lassen. Tatsächlich bewilligte er seiner holländischen Hauptwollieferantin auf dem Grundstück eine Höchstbetragshypothek von 100 000 DM. |
Vom Vorwurf, durch die Entnahme der 54 ooo DM aus dem Vermögen der Gesellschaft sofort nach ihrer Gründung zu ihrem Nachteil gehandelt zu haben, ist er - rechtskräftig - freigesprochen worden. Dies hinderte freilich nicht, den anderen, auf derselben Strafbestimmungi beruhenden Vorwurf zu verfolgen und selbständig abzuurteilen; denn es handelte sich hierbei um einen neuen geschichtlichen Vorgang im Sinn des § 264 StPO.
Zur äußeren Tatseite ist zwar festgestellt, für die Aktiengesellschaft sei es nachteilig gewesen, den vertraglich begründeten Anspruch auf die Sicherungshypothek - nicht zu varfolgen. Dies rechtlich nachzuprüfen, ist aber dadurch erschwert, daß die Strafkammer nur auf einen . Grundbuchauszug in den Akten verweist; ihn kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
Abgeschen davon ist jedenfalls die innere Tatseite, insbesondere der Benachteiligungsvorsatz, nicht bedenkenfrei dargetan. Dazu ist im Urteil ausgeführt, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß die dingliche Sicherung wertmäßig nicht mit einem unsicheren Kredit - möge er auch wirtschaftlich für die AG bedeutungsvoil gewesen sein - verglichen werden könne; mit der Sicherungshypothek hätte
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die Gesellschaft unverlierbar ihren dinglichen Anspruch; allerdings gegen ihn selbst und seine Ehefrau behalten. Daran knüpft die Strafkammer Erwägungen über die Beweggründe des Angeklagten zu seinem Unterlassen an; er habe nämlich bei einem möglichen Fehlschlag sein und seiner Ehefrau Vermögen retten wollen; sein Bestreben sei gewesen, das Risiko des Versandgeschäfts von sich und seiner bisherigen Firma auf die anonyme AG und deren Gläubiger abzuwälzen.
Zu Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, daß der Angeklagte der holländischen Hauptgläubigerin eine Höchstbetragshypothek von 100 000. DM an demselben Grundstück bewilligt habe, das für die Sicherungshypothek der AG vorgesehen gewesen sei. Dies hat die Strafkammer bei ihren Erwägungen über die Beweggründe des Angeklagten wahrscheinlich nicht berücksichtigt. Es ist nicht auszuschließen, daß davon auch ihre Beweiswürdigung zur inneren Tatseite beeinflußt war. Hatte der Angeklagte der Gläubigerin die dingliche Sicherheit nicht für Forderungen aus alten Warenlieferungen, sondern für neue Warenkreditd: bewilligt, die mit Gewißheit zu erwarten waren und der Aktiengesellschaft zugute kommen sollten, so wird dies bei der Würdigung seines Verhaltens auch in diesem Fall nicht außer acht bleiben dürfen. | Zn |
24) Hingegen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 297 Nr. 3 Akt& nicht zu beanstanden.
Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft am 23. November 1959, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens als Vorstand, ist rechtlich unangreifbar festgestellt. Daß er den Antrag, das Konkurs- oder Vergleichsverfahren zu eröffnen, vorsätzlich in Kenntnis seiner Pflicht
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nach § 83 Abs. 2 Akt& zu stellen unterlassen hat, ist den Urteilsfeststellungen ebenfalls zu entnehmen. Diese Pflicht blieb auch beim Ausscheiden als Vorstand bestehen und wandelt: sich nur dahin ab, darauf hinzuwirken, daß der Nachfolger
im Vorstand den Antrag fristgerecht stelle (vgl. BGCHSt 2, 53)
35) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil des CEWMMMB-Konzerns wird von den Feststellungen nicht getragen. 5
‚Im Rahmen einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung waren die zur Wiedergewinnung der Stammkundschaft aufgewandten Werbekosten, Reklamekosten und Versandkosten bis zu 500 0ooo DM versichert. |
Die Strafkammer sieht den Betrugsversuch darin, daß der Angeklagte zu einer nicht festgestellten Zeit nach dem Brand vom 11./12. Juni 1959 als Schaden 25 o0o IM für Materialkosten der zum Teil verbrannten Kundenkartei und 300 000 DM für die Wiederherstellung der Kartei anmeldete und dabei unwahrerweise behauptete, 100 oder | 90% der in der Kartei vermerkten 88 000 Kunden seien Besitzer von Handstrickapparaten, "also Verbraucher und damit laufende, zum mindestens mögliche Bezieher von Strickwolle." Im Urteil ist weiter dargelegt, gerade der verbrannte Teil der Kartei (50 - 55 000 vom Angeklagten in den Paternoster verbrachte Rena-Adressen) sei unbrauchbar gewesen, nicht auf dem lzufenden gehalten worden und jahrelang unbenutzt im Keller gelegen, während der wertvolle Teil, die Adrema-Adressen, gerettet worden sei.
Ob jedoch in der Meldung schon ein Anfang der Ausführung des Betrugs zu erblicken ist, ist fraglich. Zwar liegt es nahe, daß der Angeklagte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der 25 ooo DM Materialkosten veran-
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lassen wollte, auch wenn nach den Versicherungsbedingungen dieser Schaden nicht erfaßt wurde. Unklar bleibt aber, ob er sic durch die Anmeldung der 300 000 IM ohne alle Belege zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung zu bestirmen suchtc. Der Versicherer kam nur für tatsächlich aufgewendete -— und nachgewiesene - Kosten der Wiederherstellung der Kartei auf. Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließen, daß er bei seiner Meldung zunächst nur an vorbereitende Schritte des CEEED-Konzerns dachte, die auch nach seiner eigenen Vorstellung noch keinen vermögensrechtlichen Charakter tragen sollten.
4?) Ebensowenig kann der Schuläspruch wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil dreier Lieferfirmen aufrechterhalten werden. Dabei kann freilich entgegen der Ansicht der Revision offen bleiben, aus welchen Gründen die Strafkammer in den sieben weiteren Fällen von Lieferantenschulden einen Betrug nicht für nachgewiesen ansah. In den drei Fällen der Firmen Ei, Hi Kite U ist zwar rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Angeklagte sie über das der Aktiengesellschaft zur Verfügung stehende Kapital und ihre Leistungsfähigkeit getäuscht hat. Mit der allgemeinen Feststellung, daß er die Firmen veranlaßte, geldwerte Waren gegen. zweifelhafte Forderungen einzutauschen, ist aber die Vermögensgefährdung oder gar die Vermögensschädigung nicht dargetan. Es fehlen dazu Feststellungen über die Warenlieferungen im einzelnen, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, das Ausmaß der Kreditgewährung, die Lieferzeiten. Auf die Lieferzeiten kam es insofern an, als der Einwand des Angeklagten zu prüfen war, erst durch den Brand und seine Folgen an der Zahlung gehindert worden zu scin. Deshalb ist auch der Schädigungsvorsatz nicht nachgeviesen.
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55) Der Schuldopruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil von 44 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen mit einem Schaden von insgesamt fast 120 000 DM begegnet keinen Bedenken. Die Betrugsmerkmale sind festgestellt. Was die Revision dagegen vorbringt, steht mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Daß die Namen der Geschädigten und die Einzelschäden nicht aufgeführt sind, ist angesichts der Einheitlichkeit der Tat unschädlich, da der Umfang der Rechtskraft hier nicht zweifelhaft sein kann und die Anklage und der Eröffnungsbeschluß die Einzelangaben enthielten (vgl. RG in bZ 1915, 847).
Die Aufhebung der Verurteilung in drei Fällen hat zur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch entfällt. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafzumessung in den beiden anderen Fällen von den:Strafaussprüchen im übrigen beeinflußt ist, sind die Einzelstrafen ebenfalls aufzuheben. _ .
Bemerkt sei, daß die Kostenentscheidung der Strafkammer die Fälle eines Freispruchs zu berücksichtigen hat.
PRPRIEEEN EU PO FRE, VERSDEER
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Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus : Scharpenseel Kirchhof
Mayr Henning