Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.01.1964 – 1 StR 557/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_557/63
2117 077
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Lorenz M WW aus , geboren am EEE 1934 ir 7 EEE, - Sechbezeichnung: TB u.a. -
wegen Betrugas Kr EEE Zu Ei Are
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Tr, Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1963 wird verworfen. Sr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten MW regen gemeinschaftlich begangenen Betrugs zu drei Monaten Gefängnis, den früheren Mitangeklagten EB wegen Meineids in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Betrug ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten MB rüst die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, da sie weder hinreichend bestimmt die Punkte anführt, über die nach Meinung des Beschwerdeführers noch hätte Beweis erhoben werden sollen, noch die Beweismittel angibt, die das Gericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
Was die Revision im übrigen außer der allgemeinen Sachrüge ausführt, richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und kann daher nicht heachtet werden (§ 337 StPO). Ob die Strafkammer gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen hat, ist nur auf der Grundlage ihrer eigenen Beweiswürdigung zu beurteilen, nicht nach den anderweitigen Überlegungen des Beschwerdeführers.
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zweifelsfrei getroffen. Diese rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs.
In der Erteilung einer Quittung über den vollen Betrag der Forderung, obwohl diese nur zum geringen Teil beglichen und der hingegebene Scheck gesperrt war, hat das Landgericht
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angesichts des Willens des Angeklagten, von ihr auch im Prozeß Gebrauch zu machen, zu Recht eine Vermögensgefährdung gesehen, die einer Vermögensbeschädigung gleich zu achten ist. Denn die Beweislage wurde hierdurch für den Gläubiger DEE erhehiich verschlechtert. Ob die Strafkammer zu Recht eine natürliche Handlungseinheit für die Täuschungshandlungen annimmt, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum ersehen.
Unzutreffend ist zwar die Begründung, mit der die Strafkammer dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegen nicht, wie die Strafkammer meint, schon dann vor, wenn ein Verurteilter nach Verbüßung einer Teilstrafe gemäß § 26 StGB bedingt entlassen worden oder die Strafe gnadenweise zum Teil ausgesetzt ist, sondern nur dann, wenn die Vorstrafe im ganzen zur Bewährung ausgesetzt war (BGHSt 10, 182). Nach den Feststellungen auf 5. 5 UA ist aber - nach Verbüßung eines Teils der Strafe - nur eine "Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt" worden.
Der Strafaussetzung zur Bewährung steht aber § 23 Abs. 5 Nr. 3 StGB entgegen. Denn der Angeklagte ist während der letzten fünf Jahre vor Bagehung der jetzt abgeurteilten Straftat (Tatzeit 28.9.1961 bis mindestens 9.5.1962), nänmlich am 3. Oktober 1957 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden (S. 5 UA). Die Strafaussetzung zur Bewährung ist daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden.
Letzlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer keine Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Erlangen gegen den Angeklagten - nach seiner Angabe — am 30.1.1963 ausgesprochenen Gefängnisstrafe gebildet hat. Unrichtig ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, daß hinsichtlich der Frage, ob der Tatrichter die Gesamtstrafe nach § 79 StGB grundsätzlich selbst zu bilden habe oder die
Gesamtstrafenbildung dem Beschlußverfahren nach den
§§ 460 £f StPO überlassen könne, keine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe. Daß das sachliche Strafrecht verletzt ist, wenn entgegen den
88 74,79 StGB die vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung grundlos unterbleibt, ist von keinem Senat des Bundesgerichtshofs in Zweifel gezogen worden. Gegensätzliche Ansichten bestanden nur hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Verstoß im Wege der Revision gerügt werden könne (siehe einerseits BGHSt 2, 388, andererseits BGHSt 3, 277). Seit der vom Landgericht offenbar übersehenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 12, 1 ist diese Frage jedoch stets im bejahenden Sinne entschieden worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf aber der Tatrichter die Bildung einer etwaigen Gesamtstrafe dem nachträglichen Beschlußverfahren überlassen, wenn sie die Aussetzung der Hauptverhandlung erfordern würde, weil die Unterlagen dafür nicht vollständig vorliegen (siehe BGHSt 12, 1, 10 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). So liegt es hier. Die Strafkammer hat erst durch die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung von der Strafe erfahren, mit der möglicherweise eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Der Angeklagte hat aber zugleich vorgetragen, daß in jener Sache ein Wiederaufnahmeverfahren laufe. Mag auch nicht gerade wahrscheinlich sein, daß dieses Verfahren zum Wegfall der Strafe führen werde, so war doch damit zu rechnen, daß die Akten infolge des !iederaufnahmeverfahrens nicht sofort beigezogen werden könnten, so daß sich möglicherweise für das gegenwärtige Verfahren eine erhenliche Verzögerung durch die Beiziehung ergeben hätte. Unter diesen Umständen kann das
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Bedürfnis nach rascher und entschlossener Durchführung des anhängigen Strafverfahrens überwiegen und es kann jedenfalls in dem Absehen von der Aussetzung des Verfahrens, um die Unterlagen für die etwaige Bildung einer Gesamtstrafe
zu beschaffen, kein sachlichrechtlicher Fehler gefunden werden.
Lie kevision ist hiernsch in vollen Unfange zu verwerten,
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Fischer