Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 20.12.1963 – 5 StR 510/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 510/6
Im Namen des Volkes
EIG 094g
In der Strufsache
gegen
den Arbeiter Wilhelm S MED zus HEHE dort geboren an m 1931,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . ie» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28.Mai 1963
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklaste im Falle HilEB wegen körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt wird,
2. in diesem Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
I.
Die Verfahrensan;riffe der Revision des Angeklagten konnten keinen Erfolg haben. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt, die den Angeklagten beschweren.
1. Die Behauptung der Kevision, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, steht in Widerspruch zum eigenen Tatsachenvortrag. Danach waren sowohl die vierte als auch die fünfte Tagung des Schwurgerichts "mit Terminen voll besetzt", "so daß der Vorsitzende der- sechsten Tagung den Fall überriehmen mußte". Das wird durch den Inhalt der Sachakten (Bd.II B1.199 und 201) bestätigt. Da die Richter der sechsten Tagung den Fall entschieden haben, ist nicht zu erkennen, weshalb. gegen Art.101 GG verstoßen worden sein soll. Dies um so weniger, als die Revision - unzulässigerweise - nicht mitteilt, welche Richter ihrer Meinung nach zur Entscheidung über den Fali berufen waren.
2. Teils unzulässig, teils unbegründet ist das Vorbringen, der Tatrichter habe mit Unrecht das gegen den Sachverständigen Dr. Naeve angebrachte Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Da der Beschwerdeführer weder Wortlaut noch Inhalt des Gesuchs mitteilt, ist der Vortrag unzulässig, soweit sich auch aus seinem Zusammenhang die dem Ablehnungsgesueh zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht "genügend deutlich erkennen lassen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO),
Im übrigen aber ist die Rüge unbegründet. Denn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war im Ablehnungsgesuch lediglich geltend gemacht worden, der Sachverständige habe "in dieser Angelegenheit für die
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Berufsgenossenschaft ein Gutachten erstattet". Mit Recht hat das Schwurgericht gemeint, hieraus allein könne noch nicht "auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden", Denn jedenfalls hätte es näherer Angaben über Inhalt und Umfang der für die Berufsgenossenschaft geleisteten Tätigkeit des Sachverständigen bedurft.
3. Einen Verstoß gegen § 267 StPO erblickt die Revision darin, daß das Verfahren in Falle TB wegen Verbrechens nach § 226 StGB eröffnet, der Angeklagte aber ohne näheren Hinweis nur wegen Körperverletzung nach § 223 StGB verurteilt worden ist.
Die Rüge ist unbegründet. Denn hier ist die mildere Bestimmung des § 223 StGB nur deshalb angewendet worden, weil ein im Eröffnungsbeschluß bezeichnetes Tatbestandsmerkmal ausgeschieden war. In solchen Fällen erübrigt sich ein Hinweis auf den veränderten Gesichtspunkt. (Löwe/Rosenberg/Geier,StPC 21.Aufl., Ann.4d zu § 265 StPO; 5 StR 642/61 vom 6.Februar 1962). Da die Staatsanwaltschaft im Falle TH ein besonderes Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht hatte (UA. S.20), kann sich die Revision auch nicht darauf berufen, daß die Zulässigkeit der Verfclgung nach dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals von einem Strafantrag abhängig und aus diesem Grunde ein rechtlicher Hinweis erforderlich gewesen sei.
4. Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Schwurgericht habe die Beweisamträge auf Vernehmung des Peter gg und der Polizeibeamten der Davids-\ache mit Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen.
"Diese. Anträge enthielten keine bestimmte Beweisbehauptung (- auch im Falle DB hatte sich der Verteidiger die angebliche Behauptung des Zeugen nicht zu eigen gemacht -), sie brauchten daher nicht förmlich beschieden zu werden.
Im übrigen konnte - nachdem der Sachverständige am Tage zuvor sein Gutachten erstattet hatte - keinem
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Verfahrensbeteiligten mehr zweifelhaft sein, weshalb es
auf die Vernehmung dieser Zeugen nicht ankam (vgl. UA S.11 und 8.17/18). Unter diesen Umstinden geht auch die zugleich erhobene Aufklärungsrüge fehl.
5. Seinen Antrag auf Vernehmung eines anderen Sachverständigen hatte der Vertsidiger mit"der Bedeutung des Falles" begründet. Das ist keiner der in § 244 Abs.4 StPO aufgeführten Gründe für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Schon deshalb ist die Zurückweisung dieses Antrages nicht zu beanstanden.
Soweit jetzt die Ruvision behauptet, der Antrag sei wegen der widersprüchlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr.Naeve begründet gewesen, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Im übrigen bestcht nach den schriftlichen Entscheidungsgründen kein Anhalt für solche Widersprüche (vgl. UA S.17); vielmehr haben die unterschiedlichen Folgerungen des Sachverständigen ihre Ursache allein darin, daß dieser zwischen den vor und nach der Tat des Angeklagten dem HB (möglicherweise) zugefügten Verletzungen unterschieden hätte.
6. Unzulässig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte "schon wegen sciner Aufklärungspflicht dem Antrag des Angeklagten auf Ladung und V.rnehmung der Polizeibeamten, erste Schicht der Davids-Wache stattgeben müssen" (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
Ebenfalls unzulässig ist das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung enthalte "eine Reihe unrichtiger Feststellungen",
Die Revision des Angeklagten war daher - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.
II.
Die Revision der Stautsanwaltschaft führte zur Änderung des Schuldspruchs im Falle H@EW una zur Aufhebung dieser Strafe sowie der Gesamtstrafe.
Das Schwurgericht hatte "letzte Zweifel", ob der An-eklagte den Tod HEEEMW= fahrlässig verursacht hat. Es hält zwar für "kaum denkbar, daß dem Angeklagten bei gehöriger Sorgfalt die Folgen seines Zuschlagens nicht zum Bewußtsein gekommen wären", meint jedoch, "Schlägereien in den Gaststätten St.Paulis kommen häufig vor und tödliche Folgen sind so selten", daß "der Angeklagte die bei HE eingetretenen Folgen vielleicht berechtigterweise außer Betracht gelassen hat" (UA S.19). Auch nach den Strafzumessungsgründen des Urtz:ils haben sich die Zweifel des Tatrichters allein d:rauf bezogen, ob der Angeklagte die Folgen seines Tuns "vorausgesehen hat" (UA 5.21).
Diese Erwägungen halten den sachlichrechtlichen Angriffen der Beschwerdeführerin nicht stand. Mit Recht hebt die Bundesanwaltschaft dazu hervors "Hiermit wird allenfalls eine bewußte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, Selbst wenn der Angeklagte jedoch die Todesfolge außer Betracht gelassen hat, so kann es ihm doch als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, daß er sie hätte voraussehen können und müssen. In dieser Hinsicht führt das angefochtene Urteil aus, es bedürfe keiner besonderen Einsicht, um die Gefährlichkeit von Fausthieben gegen den Kopf eines anderen zu erkennen, und der Angeklagte habe seine Fäuste und die Wucht ihrer Schläge gekannt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß den Angeklagten Jedenfalls der Vorwurf einer unbewußten Fahrlässigkeit trifft."
Der Senat konnt. dahsr von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern; der Tatricht:r wird lediglich über die Strafe im Falle Hl una ürer die Gesamtstrafe neu verhandeln und entscheiden müssen. Es empfiehlt sich, dabei die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, und Nr.II dieser Entscheidung zu verlesen. Die Feststellung:n müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker