Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 29.11.1963 – 4 StR 390/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
[3 S 4 Hi Antliche Sammlung: Ja 3 Zur Hilfspflicht des (hier in Hausgemeinschaft mit der Familie lebenden) Sohnes gegenüber seinem Vater bei einem Anschlag auf dessen Leben.
Nachschlagewerk: ja )
[3 S 4
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Antliche Sammlung: Ja 3
Zur Hilfspflicht des (hier in Hausgemeinschaft mit der Familie lebenden) Sohnes gegenüber seinem Vater bei einem Anschlag auf dessen Leben.
BGH, Urt, v. 29. November 1963 - 4 StR 390/63 - SchwG Detmold
Im Namen des VYoikes
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1. dic Ehefrau Agnes Ke ch. PM aus OD ; gchoren am EEE 1907 in 0 , Kreis von 5»
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‚ den Hilfsarbeiter Gerhard K aus OB 2=- born am EEE 1927 in >
den Hilfsarbeiter Manfred KB zus Om, dort geboren am 1944,
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wegen versuchten Mordes
hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, 7
Bundesrichter Krumme Bundesrichter FProfessor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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i. Die Revisionen der Angeklagten Agnes und Gerhard Kg :5czen das Urteii des Schwurgerichte in Detmold vom 20. Juni 1963 werden verworfen
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 23. Juni 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. ie
II, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Manfred Kagip © etrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhändlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rochtsmi vtels, an das Schwurgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Gründe§
Agnes Kuras und deren Sohn Gerhard KB sinä des versuchten Mordes für schuldig befunden und Agnes KW zu ärei Jahren drei Monaten Zuchthaus, Gerhard Kg zu ürei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Manfred Ku ist freigesprochen worden.
I. Revisionen der Angeklagten
1) Agnes kn
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, wer dem Kompott den Giftweizen beigemischt hat. Es ist jedoch über-
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trags jedes einzelnen kommt es de Beteiligte Mittäter oder Gehilfe seiner inneren Haltung zur Tat.
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Schwurgericht hat bei der gegebenen Beweislage
Tatausführung keinem der Beteiligten erschwerenä Soweit die Revision nur die Überzeugung
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von Denkgesetzen und allgemeinen worden sind.
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den Kompott 15 bis 20 Körner beizumengen, während ta 200 bis > Giftkörner in dem Kompott enthalten waren, § 5
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aus diesem Umstand zu ziehen waren, wer Sache des Gerichts. Es erörtert dic verschiedenen Möglichkeiten, die hierzu ge-
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führt haben können. Seine Überzeugung, daß einer der Angeklagten und nicht Paul Komp ie Beimischung vorgenommen hat, berunt nicht auf Widersprüchen oder auf der Verletzung von srfahrungssätzen, Bei der Feststellung des bedingten Vorsatzes ist es auch nicht von der höheren, sondern nur von der verein-
barten geringeren Menge ausgegangen.
Es trifft ferner nicht zu, daß die Angeklagte Ki bei der Planung der Tat zu dem, was ihre Söhne dabei Sußerten, geschwicgen hätte. Das Schwurgericht ist vielmehr, wie es im einzelnen dariegt, davon überzeugt, daß Agnes Kan der Planung maßgeblich beteiligt war. Hiergegen kann mit Rechtsgründen nicht angegangen werden.
Auch die Urteilsausführungen, mit denen der bedingte Mordvorsatz sowie der Näterwille der Angeklagten begründet wird, sind frei von Rechtsirrtum,
2) Gerhard X» a) Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein von dem Verteidiger der Frau Agnes Kg, also nicht auch von ihm, gestellter Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der kleinen Tochter des Gerhard Kuras sci zu Unrecht abgelehnt worden. Der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers der Agnes Te betraf die Frage, ob das Kind an dem betreffenden Tage mit von dem Kompott gegesscn habe.
Der Beschwerdeführer meint, dieser Antrag komme auch ihm zugute. Dies ist jedoch unzutreffend. Die angeblich fehlerhafte Behandlung eines von cinem anderen Verfahrensbeteiligten, wenn auch in Bezug auf dieselbe Tat, gestellten Beweisamtrags kann nur gerügt werden, wenn sich der Beschwerdeführer dem Antrag ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung angeschlossen hat.
vaß dies geschehen sei, behauptet die Revision nicht. auch
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die öitzungsniederschrift gibt nierfür keinen Anhal
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Es liegt jedoch nahe, diese Rüge auch als Aufklärunssrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu verstehen.
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ic das Urteil ergibt, sollte durch diese Beweisbehauptung bewiesen werden, daß Paul Kg kein für ihn hingestelltes yergifltetes Kompott verzehrt, daß er vielmehr von ihm selber vergiftetes Kompott in selbstmörderischer Absicht gegessen habe. Andernfalls hätte, wenn das dem Vater hingestelite Kompott vergiftet gewesen wäre und das Kind ebenfalls davon gegessen hätte, es ebenfalls Schaden nehmen müssen. Das | Schwurgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die Tatunche, daß das Kind nicht erkrankt ist, lediglich bevreise, daß dasienige Kompott, das es vom Großvater erhalten hat, nicht vergiftet war. Es sei aber durchaus möglich und nach der Aussage des Vaters Xp vor dem Untersuchungsrichter sogar anzunchmen, daß er in der Zeit vom 29. bis 31. Jaruar 1962 mehrmals Kompott gegessen und das vergiftete Kompott bei anderer Gelegenheit, als das Kind nickt zugegen war, ZU sich genommen habe. Die behauptete Tatsache könne daher nicht as beweisen, was die Verteidigung aus ihr folgern wolle. Sie daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Diese Erwägungen Sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daher brauchte es sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen, zur weiteren Sachaulklärung das Kind zu vernehmen.
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b) Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen zur Revision der Agnes Kgp ira verwiesen.
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II, Die Revision der Stastsanwaltschaft, die der General-
bundesanvalt vertreten hat, ist begründet.
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Der Freispruch des Angeklas abe nicht nachgewiesen werden können, daf er
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bei der Besprechung des Komvlstts zugegen war. Bine Tatbe-
teiligung in Form einer Beihilfe dureh Mitwirken am Zustandey
kommen des Patplanes sei also nicht feststellbar.
Er habe auch, nachdem er von der bevorstehenden Tat erfahren habe, diese nicht gefördert. Er habe nichts getan, was einen dcr Beteiligten in dem Entschluß zur Tatausführung habe bestärken können und bestärkt habe. In einem Gespräch mit Gerhard KB am ?2. Januar 1962 habe er sogar versucht, diesen Tatausführung abzubringen, indem er geäußert habe,
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man solle doch erst abwarten, ob nicht schon das Verprügeln
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s Vaters eine heilsame Wirkung ausüben werde.
Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben,
Auch den Sohn kann gegenüber seinem Vater, unabhängig von einer a eine Rechtspflicht zur Abwendung von Todesgefahr treffen. Diese Pflicht ergab sich hier aus dem Sohn-Vater-Verhältnis. Mögen sich die bisherigen einschlägigen Entscheidungen auch mit dem Verhältnis des Vaters zum- Kinde, such dem außerehelichen, mit demjenigen der Großeltern zum Enkel und der Ehegatten untereinander beschäftigt haben, so haben in der Regel doch auch Kinder gegenüber ihren Eltern die Rechtspflicht zur Abwendung einer diesen drohenden Lebensgefehr. Eine gesetzliche Vorschrift, wie sie für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern (§ 1621 BGB) oder für die Ahegatten untereinander (§ 8§ 1353, 1554 BGB) besteht, gibt es zwar im Verhältnis der Kinder zu den Eltern nicht. Auch wird man kaun die den Kindern gegenüber den Eltern obliegende Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) zur Begründung einer solchen Schutzpflicht heranziehen können, da die Unterhaltsnilicht
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enge Gemeinschaftsverhältnisse rechtliche Erfolgsabwendungsvilichten begründen. Früher haben Rechtsprechung {so das RG ‚bis RG3%t 66, 71) und überwiegend auch das Schrif'ttun solche Pflichten nur aus Gesetz, Vertrag und vorangegangenen Tun abzeitet. Dic spätere Entwicklung ist jedoch mit Recht darüber hinczusgegangen. Unter Berufung auf RGSt 66, 71 hat schon da Noichsgericht in AGSt 69, 321 ausgeführt, die sittliche Pflicht zur Leibes- und Lebensfürsorge könne zur Rechtspflicht werden Zür Menschen, äie in so enger Lebensgemeinschaft verbunden seien wie übä£icherweise in der Familie oder in der häuslichen Gemeinschaft. Auch ohne gesetzliche Vorschrift oder vertragliche Bindung seien sie verpflichtet, dem Mitglied dieser Gemeinschaft Hilfe zu leisten, das in Leibes- oder Lebensgefahr gerate, zu deren Abwehr es selber nicht imstande sei. Seitden
ist in der Rechtsprechung die enge, auch nur tatsächliche, „ebensgemeinschaft als Rechtsgrund für Garantenpflichten anerkannt (RG DStR 19536, 178; RGSt 74, 309). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich im SAnELang mit dem Schrifttum nicht auf die frühere Dreiteilung der Yar ntenpflichten beschränkt, sondern unter bestimmten Voruugestzungen eine Gemeinschaft als Grundlage solcher Pflichten angesehen (EGHSt 2, 150; 13, 162; BGH FamRz 1955, 136 = JR 1955, 104; YamRZ 1960, 402; Henkei MSchKrim 44. Jahrg. 178, 190). Daß enge Gemeinschaften die Grundlage von Garantenpflichten sein können, ist heute allgemein anerkannt. Streitig ist im wesentlichen nur noch, welche Gemeinschaften solche Pflichten begründen ‚können, unter vrelchen Voraussetzungen im einzelnen
und in welchem Umfang. Dics braucht hier jedoch nicht erörtert zu verden, da der Angeklagte als leiblicher Sohn in
ler familie des Vaters gelebt hat, also, trotz aller Zerwürfnisse innerhalb der Familie, innerhalb einer der engsü Lebensgemeinschaften. Daher können auch die Bedenken, die
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gugen eine zu weite Ausdehnung dieses Rechisgedunkens nowie gagen die AT der Begründung in den genannten Entscheidungen
richts erhoben werden können, hier keine Rolle
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spielen. Denn daß innerhaib der engsten und natürlichksten Gemeinschaft, nämlich der durch Blutsbande verbundenen Familie, in ailer Regei eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren besteht, kann nicht bezweifelt werden. Diese Auffassung iat auch im allgemeinen Rechtsbewußtsein lebendig:
Es würde jedem Rechtsempfinden widersprechen anzunehmen, ein Sohn dürfe seinen Vater zugrundegehen lassen, ohne, über
§ 330 c StGB hinaus, für seinen Tod verantwortlich zemacht
zu werden, sofern er innerhalb der bei den unschten Unterlassungsdelikten anerkannten Grenzen erfolgreich hätte einsreifen können. Es bedarf auch keiner Erörterung im einzelnen, bei welchen drohenden Gefahren eine solche Rechisnflicht des Sohnes gegenüber seinem Vater besteht. Auf jeden Fall bestekt sic bei Lebensgefahr des Vaters. Desgleichen ist die Frage,
von welchem Alter ab sie Abkömmlingen obliegen kann, hier
nicht von Bedeutung. Denn bei einem etwa 18jährigen Sohn
- der Angeklagte ist 1944 geboren - ist sie ohne weiteres anzuerkennen.
Die Ansicht des Schwurgerichts, der angeklagte habe seinen Yater gegenüber nicht die Stellung eines Beschützers und auch keine Obhutspflicht gchabt, trifit hiernach rechtlich nicht zu. Auch kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte nicht schon als Mitglied der Familien- und Hausgemeinschaft mit seinem Vater für sich allein eine Garantenpflicht hatte.
Auch die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts können nicht als richtig anerkannt werden. Die Feststellung, daß Hanfred zur Abwehr der drohenden Gefahr nur eine Strafanzeige gegen die nächsten Angehörigen erstatten oder den Vater hätte warnen können, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Von ihr aber richt zu, daß ihn keines
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ist also auszugehen. Es triff von beiden zuzumuten gewesen sei. Zwar ist dio Auslegung, die
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dns Schwurgericht insoweit dem üntbestand des § 122 Er0B ig. Wer tatbeteiligt oder der Beteiliguns
i i auch nur verdächtig ist, hat nach 9 138 St&N keine Anzeige-
. Anders licgt es aber, wenn jemand eine Garantenpflicht hat. Sic beruht auf einer besonders engen Beziehung zwischen der verpflichteten Person und derjenigen, zugunsten deren die Pflicht besteht. Diese Beziehung begründet erhöhte Nochtspflichten, die im § 138.§ 5tGB nicht vorausgesetzt vorden. Daher muß hier unter Umständen verlangt werden, daß der Verpllichtete seine Warn- oder Anze eigepflicht auch erfüllt, venn er sich dadurch der Gefahr gerichtlicher Verfolgung aussetzt. Bereits die jedermann obliegende Pflicht zur liilfeieistung auf Grund des § 330 c StGB besteht auch dann, wenn sich der Betreffende durch sie der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, sofern er die Gefahr schuldhaft herbeigeführt hat (BGH GA 1956, 1205 BGHSt 11, 353, 356). Auch bei den unechten Unterlassungsdelikten, bei denen die Rechtspfiicht zur Erfolgsabwendung aus vorangegangenem Tun erwächst, kann dieses in einem strafbaren Verhalten bestanden eben und die Erfolgsabwendung die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen der durch sie aufgedeckten Straftat herbeiführen. Auch dann entfällt die Pflicht zur Gefahrbeseitigung nicht.
Unsomcehr hat dies für Garantenpflichten züu gelten, die
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auf besonders engen Gemeinschaftsbeziehungen beruhen. Allerdings kann die Verpflichtung, die Gefahr strafgerichtlicher Yerfolgung auf sich zu nehmen, auch bei solchen Bindungen nicht ausnahnslos» bestchen. Es bedarf vielmehr einer AbwAgung. Im einzelnen Falle muß die Gefahr der Strafverfolgung zu dem ürohenden Schaden in angenessenem Verhältnis stehen. Droht dem Gefährdeten, wie hier, jedoch Todesgefahr, so
tritt die Gefahr der Strafverfolgung demgegenüber zurück,
Auch daß jemänd seine nächsten Angehörigen durch 3trafan-
zeige oder durch Warnung des Vaters einen Straiverfahren aus-
szen könnte, kann die
zwar anerkannt, das im a eomeinen“ eine Anzeige nächster
Angehöriger nicht zumutbar sein wird. So wird der Mutter tlic
nicht zugemutet, gegen unsit ches Treiben ihrer Tochter
„ . dic Polizei anzurufen (BGHSt 6
„ #6). Aber dies alles kann nicht uneingeschränkt gelten. Auch hier müssen sich die Anforderungen an den Verpflichteten naeh der.Schwere der drohenden Gefahr richten. Sie sind höher, wenn Gefanr für das Leben besteht, als nur bei unsittlichem Verhalten. Die Vorschrift des § 1539 StGB bringt diese Abwägung deutlich zun Ausdruck; ver an sich cine Anzeige gegen einen Angehörigen (§§ 52 Abs, 2 StGB) erstatten müßte, dies aber unterläßt, ist nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen straffrei, gerede dann jedoch nicht, wenn die drohende Tat eir Mord oder
votschlag ist. Hathin hätte der Angeklagte seinen Vater vor der lodesgce-
else ohne Stenfanzeige schon ausgereicht, das Komplo stüren. Das wird noch zu prüfen sein. Aber selbst wenn eine Anzeige bci der Polizci unvermeidlich war, wäre sie rechtlich
geboten gewesen.
Dabei muß jedoch auch erörtert werden, ob es dem Angeklagten nach seinen persönlichen Fähigkeiten unä Verhältnissen möglich gevesen wäre, den Anschlag in der angegebenen Weise zu verhindern. In diesem Zusammenhang muß seine besondere Lage innerhalb der Familic berücksichtigt werden. Er war gegenüber den en den Vorhaben beteiligten Familienmitgliedern der jüngste.
Es wird darauf ankommen, weiche Autoritätsstellung vor allem scine Mutter und scin ältester Bruder ihm gegenüber hatten. Unter Unständen kann ein Vorwurf gegenüber dem Angeklagven entfallen, wenn er es unter dom Eindruck dieser Autorität und des von den anderen Familienmitgliedern gemeinsam ge-
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fudten Enischlusses nicht gewagt haben sollte, die ausführung
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sorgfältiger Prüfung wird auch im übrigen die innere Tatseite bedürfen, Nach den bisherigen Feststellungen war der . anscklagte von der Ernstlichkeit des Mordvorhabens der übrigen Angeklagten überzeugt. Er mu sich aber auch der Möglichkeit bewußt gewesen sein, daß er durch Warnung oder durch Anzeige tatsächlich instande sei, den Anschlag abzu-
venden.
Die Fragc, ob er sich dessen bewußt gewesen sein muß, daß ihm dic Rechtspflicht, den Erfolg abzuwenden, oblag, ist nach den in BGUSt 16, 155 aufgestellten Grundsätzen zu ent-
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scheiden.
kine wahlfestatellung zwischen Beihilfe durch Tun oder durch Unterlassen kommt rechtlich nicht in Betracht. Beide Boteiligungsweisen hinsichtlich derselben Tat schließen einander nicht zwangsläufig aus, wie dies die wahlweise Ver-
urtejlung voraussetzt, Jemand kann sich $S {un als auch durch Unterlassen an derseiben Tat beteiligen.
Jagusch Krumme Dang-Hinrichsen
FTlitner Börtzler