Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 29.10.1963 – 5 StR 430/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2183 086
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Müllermeister Bernhard J gm aus LE, geboren am EEE 1915 in 2 (Lauenburg),
wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Oktober 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr n
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten JB gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4.Februar 1963
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
I.
l. Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Jugendkammer sei nicht zuständig gewesen.
a) Die Sache war eine Jugendschutzsache nach § 26 GVG, weil dem Beschwerdeführer laut Eröffnungsbeschluß vorgeworfen wurde, den 19jährigen Hans-Peter DB zur gleichgeschlechtlichen Uazucht verführt, also an ihm ein Verbrechen nach § 175a \r.3 StGB begangen zu haben. Diese Bestimmung gehört im Sinne des § 26 GVG zu den "Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen". Obwohl der Partner zur Tatzeit kein Jugendlicher mehr, sondern schon ein Heranwachsender war, konnte die Sache vor das Jugendgericht gebracht werden. Das hat der Bundesgerichtshof für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr.1 StGB schon entschieden (BGHSt 13,53,58/59). Für die Verführung eines minderjährigen Mannes zur gleichgeschlechtlichen Unzucht hat nichts anderes zu gelten. Die vorliegende Sache war überdies mit dem Verfahren gegen Hg verbunden, dem laut Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt war, SW schon als Sechzehnjährigen, also als Jugendlichen, zur Unzucht mit einem Manne verführt zu haben.
b) Die Revision kann sich, wie aus § 269 StPO hervorgeht, nicht darauf stützen, daß die Sache nicht vor dem Jugendschöffengericht, sondern nach den §§ 74 Abs.1l Satz 2, 74b GVG wegen besonderer Bedeutung vor der Jugendkammer verhandelt worden ist.
2. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen DD konnte die Jugendkammer ohne Sachverständigen aus eigener Sachkunde beurteilen.
- 3.
I.
Die Feststellungen trazen die V:rurteilung. Das Landgericht hat insbesonder: die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Jin Falle Rp ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Einwendungen der Revision gehen fehl.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-
anwaltschaft.
Sarstedt Koffka _ Schmidt
Dr.Börker Kersting