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BGH Urteil vom 29.10.1963 – 1 StR 353/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Vertrag zwischen der Bundesreputlik Deutschland und der Republik Österreich über die Auslieferung v.22. September 1958, BGBi 1960 II 1341, 2319, Art. 2 Ats. 1, 17; StGB § 73 Verletzt die Handlung eines Täters, den Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert hat, tateinheitlich zwei Strafgesetze und war die Auslieferung nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des einen Strafgesetzes bewilligt worden, so darf das andere nur angewendet werden, wenn die Auslieferung nach dem deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrag auch allein unter dem ' Gesichtspunkt der Verletzung dieses Strafgesetzes tbewilligt werden müßte.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

Vertrag zwischen der Bundesreputlik Deutschland und

der Republik Österreich über die Auslieferung v.22. September 1958, BGBi 1960 II 1341, 2319, Art. 2 Ats. 1, 17; StGB § 73

Verletzt die Handlung eines Täters, den Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert hat, tateinheitlich zwei Strafgesetze und war die Auslieferung nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des einen Strafgesetzes bewilligt worden, so darf das andere nur angewendet werden, wenn die Auslieferung nach dem deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrag auch allein unter dem ' Gesichtspunkt der Verletzung dieses Strafgesetzes tbewilligt werden müßte.

BGH,Urt.v. 29. Oktober 1963 - 1 StR 353/63 SchwG Waldshut

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Robert Walter R EBD ohne festen Wohnsitz,

geboren on EBD 1325 in N Kreis KEWD/Schie-

sien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rautbes u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sseitert Bundesriclter Dr. Willme Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mei als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. Wrei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht “Waldshut vom 15. Fetruar 1965 dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körververletzung wegfällt. Im übrigen wird

die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 16.Fetruar 1963, soweit sie drei Konate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Yon Rechts wegen

Gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten, den Österreich zur Strafverfolgung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, Verbrechen nach §§ 211, 43, 249, 250. Abs. 1.Nr. 1, 73 StGB, an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert hatte, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Straftaten nach §§ 249, 223, 73 StGB, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Kechts rügend, Kevision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zu der Anordnung, daß der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt, hat sonst aber keinen Erfolg.

1. Die Strafverfolgung gegen der Beschwerdeführer ist Aurch das Auslieferunzsrecht beschränkt. Ein daraus sich ergebendes Verfahrenshinrdernis muß von Amts wegen beachtet werden (RGSt 70, 286; BGH NJW 1960, 2201 Nr. 17).

Maßgetend für die tatsächliche und rechtliche Fegrenzung der Strafverfolgung des Angeklagten im Inland sind die Auslieferungsbewilligung und die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Auslieferung von 22. Septenber 1958 (im folgenden kurz: Vertrag; BGHSt 15, 125, 126). Der Verurteilung liegt dasselbe Geschehen zugrunde, dessentwegen ger Beschwerdeführer ausgeliefert worden ist. Soweit das Schwurgericht ihn wegen Raubes bestraft hat, deckt sich des Urteil auch in der rechtlichen Würdigung mit dem Auslieferungsersuchen und der ihm entsprechenden Auslieferungssbewillirung. Anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer der tateinheitlich Legangenen vorsätzlichen Körperverletzung gem. 5 223 StGB schuldig befunden worden ist, Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war sein Verhalten im Auslieferungsverfahren nicht betrachtet worden. Gleichwohl hätte das Schwurgericht ihn auch nach §§ 223 StGB aturteilen dürfen, wenn die Tat auch insoweit die Auslieferung gestattet hätte (Art. 17 des Vertrages). Bedenken dagegen bestehen nach Art. 2 Abs. 1 des Vertrages; danach wird nämlich zur Strafverfolgung nur wegen Handlungen ausgeliefert, die nach dem Recht beider Staaten im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einen Jahr oder schwererer Strafe bedroht sind. Diese Voraussetzungen errüllt die vorsätzliche Körperverletzung nach deutschem Recht stets, nach österreichischem Recht jedoch - von den hier nicht in Betrecht kommenden Fällen der 88 153, 155, 156, 157 öst.$tGB abgesehen - nur, wenn sie eine der in § 152 öst.StGR auf-

zeführten Folgen hervorgerufen hat (§ 154 öst.ZtGE), während sie dort sonst als Übertretung mit einer unter der Grenze des Art. 2 .Aks. 1 des Vertrages liegenden Strafe bedroht

ist (88 411, 412 üst.3StGB). Das Urteil beschreitt zwar die kKörperschäden, die der Angeklagte seinem Opfer zugefügt hat (UA 27). Daraus ergitt sich jedoch nicht, daß es sich tei ihnen, auch zusammen genommen, um eine schwere Verletzung

im Sinne des § 152 öst.StGB handelt oder daß sie eine mirdestens zwanzigtägige Gesundheitsstörung zur Folge gehabt haten. Der Akteninhalt, der bei der Prüfung, ob der Verurteilung kein Verfahrenshindernis entgegensteht, heranzezogen werden darf, tietet dafür etenfalle keine sicheren Anhaltspunkte. Eine weitere Aufklärung darüber ist von einer neuen Verhandlung nicht mehr zu erwarten. Daher muß der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufge-

hoben werden.

Etwas anderes hätte zu gelten, wenn kei tateinheitlichem Zusammentreffen der Verletzung mehrerer Strafgesetze die Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auslieferungsfähig wäre, sofern das nur für einen von ihnen gilt und sofern kein unbedingter Ausschließungsgrund wie etwa politischer oder militärischer Charakter der Handlung (Art. 3, 4 des Vertrages) der Auslieferung entgegensteht, Für eine solche Auslegung spricht in der Tat der Zweck des Art. 2 Abs. 1 des Vertrages. Die Vorschrift nimmt nämlich von der in Art. 1 ües Vertrages vereinbarten grundsätzlichen Auslieferung alle Fälle minderer Bedeutung hauptsächlich deshalb aus, weil deren geringe Strafwürdigung die längere Heft des Betroffenen, den Verwaltungsaufwand und die Kosten nicht rechtfertigen,

Jie mit einer Auslieferung meist verbunden sind. Dieser Grund entfällt aber, wenn der Verfolgte ohnehin ausgeliefert werden muß. Aus derselben Erwägung bestimmt Art. 2 Abs. 3

des Vertrages, der einen Nutzen des Betroffenen aus geiner Flucht ausschalten will, daß tei einer Auslieferung zur strafvollstreckung stets zusätzlich auch zur Vollstreckung von Strafen oder Mafregeln der Sicherung und Besserung wegen Handlungen ausgeliefert wird, bei denen nur wegen der Höhe der Strafärohung oder wegen des Ausmaßes der Strafe oder Mnßregel sonst nicht ausgeliefert würde (sog. zusätzliche Auslieferung). Einer solchen vorwiegend auf den Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Vertrages abstellenden Auslegung, die

auch im Schrifttum verschiedertlich tefürwortet worden ist ‚{vel. Krauß in Verhandlungen des 34. Deutschen Juristentages Bd. 2 S. 334; ferner für das schweizerische Auslieferungsrecht Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht 1953 S. 271), würde auch der Senat zuneigen, wenn es sich bei der angewendeten Vorschrift um innerdeutsches Recht handelte. Bei der Deutung eines zwischenstaatlichen Vertrages, wie sie hier vorzunehmen ist, glaubt er jedoch,

sich enger an den Wortlaut und den Zusammenhang der vertrag-Aichen Vercinbarungen untereinander halten zu sollen, damit deren Auslegung und Anwendung nicht dem #illen auch nur einer der Vertragsparteien widerspricht,

Um Umgehungen der Auslieferungsabsprachen auszuschließen, kostimnt Art. 16 des Vertrages, daß die ausgelieferte Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Ütergake entstandenen Grund veder verfolgt, abzeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder NMaßregel der Sicherung und Besserung in haft gehalten, noch irgendeiner Beeinträchtigung ihrer gersönlichen Freiheit unterworfen werden darf. Art.:17 des Vertrages ergänzt diese Vorschrift; danach darf der Verfolgte,

wenn die straftare Handlung während des Verfahrens it ersucherden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfehren gewürdigt wird, "nur insoweit" gerichtlich verfolst und akgeurteilt werden, als der Sachverhalt auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung geetatten würde. Art. 2 Abs. 1 des Vertrages macht die Auslieferungsfähigkeit der Auslieferungstat davor atbängig,

daß die Strafdrohung nach dem decht beider Staaten eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Lie Vorschrift ist

nach ihrem Wortlaut zwar deutlich auf Handlungen zugeschnitten, die nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt

mit Strafe bedroht sind. Wie das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen zu behandeln ist,

iet ihr nicht unmittelbar zu entnehmen. Einen gewissen Anhalt für die Auslegung bietet jedoch die Regelung der sogenannten zusätzlichen Auslieferung im Art. 2 Abs. 3 des Vertrages. Die Vorschrift, eine Neuerung im Auslieferungsrecht, ist in teilweiser Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 13. Dezember 1957 vereinkart worden. Sie gilt für mehrere selbständige strafbare Handlungen. Das schließt die Heranziehung des in ihr enthaltenen Rechtsgedankens auf Fälle, in denen der Verfolgte durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgenetze verletzt hat, nicht ohne weiteres aus. Art, 2 Abs, 3 des Vertrages sieht aber abweichend von seinem Vorbild im Europäischen Auslieferungsübereinkomtmen die zusätzliche Auslieferung nur zur Strafvollstreckung vor und nicht zur Strafverfolgung,

um die es eich hier handelt. Zu dieser Einschränkung im Vergleich zum Turopäischen Übereinkommen haben sich die Vertragschließenden auf ausdrücklichen österreichischen Wunsch verstanden (amtl. Begründung in BRDrucks. 137/59 5. 12). Welche Gründe die Republik "sterreich dabei geleitet

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E sehen. Die erkenrtare Österreichische Zurückkaltung gegen-

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üter dem Gedanken der zusätzlichen Auslieferung lest ater jedenfalls bei der Anwendung des Art. 2 Abs. 1 des Vertrages auf Fälle tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer Gesetzesverletzungen eine enge Anlehnung an den Wortlaut der Vorschrift und ar ihren Zussmmenhang mit Art. 16, 17 des Vertrages nahe. Danach kann, wenn der Verfolgte durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt hat, die Auslieferungsfähigkeit seiner Tat nicht schon dann alle gemein tejaht werden, wenn die Strafdrohung nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt nach dem Kecht keider Staaten die in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmte ürenze erreicht. Die Handlung ist vielmehr "nur insoweit" auslieferungsfähiz, als sie bei getrennter Betrachtung unter den einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten nach dem Recht beider Staaten in dem in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmten Maß mit Strafe bedroht ist (vgl. auch die Auslegung des Deutsch-Tschechoelowakischen Auslieferungsvertrages vom 2. Mai 1922 : in dem in RGSt 64, 183 entschiedenen Fall).

Daher muß der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgehoben werden; denn die Auslieferung des Beschwerdeführers ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht bewilligt worden, und die vom Schwürgericht festgestellte körperliche Schädigung seines Opfers ist nach üsterreichischem Recht nicht in dem in Art. 2 Abs. 1 des

Vertrages bestimmten Maß mit Strafe bedroht.

Ze Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensbeschwerden und sachlichrechtlichen Angriffe haken keinen Erfolg und bieten keinen Anlaß zu näherer Erörterung.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher körperverletzung, gie nicht bestehen bleiben kann, hat ersichtlich weder die Bemessung der Strafe noch die Entscheidung über die Sicherungs-

verwahrung beeinflußt.

Der mit der Änderung des Schuldspruchs erzielte Teilerfolg der kevision ist so geringfügig, daß kein Anlaß besteht, die Kosten des Rechtsmittele nach § 473 Ats. 1 Satz 3 StPO zu ermäßigen..

Dr. Geier Seitert Willms Fischer Mai