Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.10.1963 – 2 StR 324/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 54R_324/63 Ä 2123 014
Im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Gastwirt Sclig WO zu: CB: zeboren am GE 102: 7. SCHERER ©rci= TEE (>01cn),
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Gießen vom 5. April 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zchn Monaten verurteilt. Ferner hat sie ihn der bürgerlichen EIhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren für verlustig erklärt sowie auf seine dauernde Unfühigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger ceidlich vernomnen zu werden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. 1.) Die Rüge, Bürgermeister KB sci nach § 22 Nr. 4 StPO
in Verbindung mit § 51 StPO von der Mitwirkung als Schörffe in diesen Verfehren ausgeschlossen gewesen, greift nicht durch.
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Unter den in § 22 Nr. 4 StPO genannten Tätigkeiten, die einen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Ausübung des Richter- und Schöffenamtes bilden, käme hier nur die eines Polizeibeanten in Betracht. Eine solche hat jedoch Bürzermeister MM ] in dieser Sache nicht ausgeübt, wie scine im Revisionsrechtszuge herbeigeführte dienstliche Außerung
ergibt»
2,) Der Vorwurf, das Landgericht habe gegen seine. Aufklärungspflicht verstoßen, scheitert schon daran, daß die Revision die Beweismittel nicht angibt, deren sich nach ihrer Ansicht der Tatrichter noch hätte bedienen müsscn.
3.) a) Die verschiedenen Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer eine Verletzung der "Grundsätze über die Beveisaufnahme und über die freie Beweiswürdigung" darzutun sucht, bedürfen keiner Erörterung. Soweit sie sich allein gegen den Strafausspruch richten, ist eine Stellungnahme nicht erforderlich, weil dieser aus sachlichrechtlichen Erwägungen der Aufhebung unterliegt. Aber auch auf die übrigen Einwendungen braucht nicht eingegangen zU werden; denn sie bezichen sich durchweg auf Umstände, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung sind»
b} Unverstüändlich ist die Beanstandung der — zusammenfassenden - Bemerkung auf S. 5 UA, der Sachverhalt beruhe
- U.0. — auf den Aussagen der 19 Zeugen. Die Strafkammer
hat sich - worauf sie schon an dieser Stelle der Urteilsgründe hingewiesen hat - in der anschließenden Bevceiswürdiguß mit den Bekundungen der Zeugen des näheren befaßt und hat dabei dargelegt, ob und inwieweit sie ihnen gefolgt ist und sie bei der Urteilsfindung herangezogen hat. Daher entbehren
a
auch die weiteren gegen die Beveiswürdigung gerichteten Angriffe des Beschverdeführers der Berechtigung.
4.) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil
zum Schuldspruch keinen Bedenken. Das gilt auch für die Begrenzung des Schuldumfanges. Die von der Revision bemängelte wendung auf S. 8 UA, die Zeugenaussage des Angeklagten
sei also "in allen Punkten" unrichtig, ist, wie die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, deutlich ergeben, dahin gemeint und dahin zu verstehen, daß die Aussage in den in Urteil behandelten und als falsch festgestellten Einzelangaben unrichtig sei. Soweit diese von der Revision einer cigenen Prüfung unterzogen werden, sind die Ausführungen unbeachtlich, weil sic sich in dem unzulässigen Versuch einer sclbständigen, von der des Landgerichts unabhängigen Beweiswürdigung erschöpfen.
zu prüfen, ob ein fahrlässiger Falscheid vorliege, bestand nach den Ergebnis der Beveisaufinahme für die
Straikammer kein Anlaß.
5.) Im Strafausspruch kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte,
vas er in seiner Aussage als Zeuge in’ Abrede gestellt hat, verbotencerweise die im Geschäfte seiner Ehefrau betriebenen zexen auf den ihm gehörenden Teil des Bürgersteiges vor
und neben seinem Hause kommen und dort auf Fahrgäste warten lassen. Demnach hat er sich in gleicher Weisc verhalten, wie der von ihm angezeigte Kraftfahrer ZUEB, ier bestraft wurde, weil er sich,auf Fahrgäste vwartend,
mit sciner Taxe auf jenem Teil des Bürgersteigs aufgestellt hatte. Tanach ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß
der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, um zu verhindern, daß er
oder auch seine Ehefrau ebenso wie ZB strafrechilich zur Verantwortung gezogen werden würden. Somit können die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 157 StGB gegeben scin. Da sich die Strafkammer hierzu nicht geäußert hat, bleibt offen, daß sie die Möglichkeit, die Strafe nach dieser Bestimmung zu mildern, überschen hat. Deshalb ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß bei Bejahung eines Eidesnotstandes die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden dari, auch wenn die Strafe nicht nach § 157 StGB gemildert wird (BGH NW 1957, 550). Im übrigen ist bisher nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte vor oder bei seiner Vernehmung als Zeuge über das Auskunftsvervweigerungsrecht, wie es § 55 Abs. 1 StPO vorsieht, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift belehrt worden ist. Sollte das unterlassen worden sein, so könnte die Nichtbelehrung als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden (BGHSt 8, 186, 190).
Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning