Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.12.1956 – 4 StR 466/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2245 007
ImNemen es Volkes
In der Strafsache
gegen den Landarbeiter Otto K aus
(Kreis }, geboren am ‚ zur Zeit in dieser Sache in Untersu-
chungshaft,
wegen Branästiftung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1956. an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bunädesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt meer? als Vertreter der esanmaltschaft,
Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Lanägerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 16. August 1956 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war bei einem Bauern auf einem alten Hof beschäftigt. Er hatte dort in einer Kammer des Wohnhauses über den Ställen eine mehr als notdürftige Unterkunft, An sich ein sehr tüchtiger Arbeiter, pflegte er etwa alle zwei Wochen ein bis zwei Tage lang sein Geld zu vertrinken. So stand er auch ab 17 Juni dieses Jahres wieder unter Alkohol. Am Abenä des vierten Tages. dieser Arbeitsunterbrechung stürzte er beim Hinaufsteigen in seine Kammer durch Abrutschen der Leiter und verletzte sich. Dadurch kam der in ihm wegen der schlechten Unterkunft aufgespeicherte Ärger endgültig zum Durchbruch. Er setzte den Heuboden des Wohnhauses in Brand und ging hinaus. Als er an der alten Scheune vorbeikam, kam ihm der Gedanke, auch diese anzuzünden, und er tat das auch. Anschließend ging er wieder in die Gastwirtschaft und trank weiter. Das Feuer im Wohnhaus konnte schließlich gelöscht werden, die alte Scheune wurde jedoch ein Raub der Flammen. Die Hausbewohner konnten sich in Sicherheit bringen. Die Sachschä- ‘en betragen mehr als 45.000,-- DM.
Der Angeklagte ist, nach Anhörung eines Medizinalrats als Sachverständigen, wegen schwerer und einfacher Brandstiftung (§ 306 Nr 2, § 308 StGB), unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 5i Abs 2 StGB, zu einer Gesamt-- strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision hat Erfolg. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht einge-
gangen zu werden, weil die sachlich-rechtliche Rüge auf jeden Fall durchgreift.
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Die Strafkammer ist, worauf auch der Oberbundesanwalt hinwies, dem § 5! StGB nicht gerecht geworden. Dafür spricht schon die zweimalige Hervorhebung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt seiner Taten nicht "sinnlos" betrunken gewesen. Das Landgericht ist demnach anscheinend davon ausgegangen. nur jerjenige könne infolge Alkoholgenusses unzurechnungsfähig sein, dessen Rauschzustand bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist. Darin kann eine Verkenrung des Begriffs der Zurechnungsunfähigkeit liegen, wie in der Rechtsprechung schon ofi hervorgehoben worden ist (RG J# 1938, 2270 Nr 3, BGHSt !, 385 mit Nachweisen; BGH GA 955, 269 ff). Ferner waren das damalige äußere Erscheinungsbild des Angeklagten, sein planvolles Handeln, sein Erinnerungsvermögen und das Verhalten nach der Tat nicht entscheidend. Wieviel der Angeklagte getrunken hatte — nach der Sachverhaltsschilderung müssen es erhebliche Mengen gewesen sein — ist auch nicht annähernä festgestellt. Das Landgericht hat jedenfalls die Möglichkeit nicht hinreichend erörtert, Jaß bei dem Angeklagten zwar die Einsichtesfähigkeit vorhanden, aber das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war. Die Strafkamner erwähnt zwar, der Angeklagte neige zu periodischem Alkoholismus, zieht aber daraus keine erkennbaren Folgerungen. Wenn sie ausführt, dadurch werde die Urteils- und Willensfähigkeit des Angeklagten in nüch- ‚ternem Zustand nicht ausgeschlossen, so ist diese Darlegung nicht recht verständlich. Der Angeklagte hat die Brände gelegt, als er gerade nicht nüchtern war, sondern sich in einer seiner Trink-Perioden befand. Auf Grund des Sachverhalts war sogar nicht ausgeschlossen, daß bei ihm eine pe-.. riodisch auftretende triebhafte Sucht zum Trinken auf der Grundlage endogener Verstimmungen vorlag. Das Landgericht erwähnt selbst, daß sich bei dem Angeklagten, der alle zwei Wochen sein Geld zu vertrinken pflegte, eine tiefgehende
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Yerärgerung wegen seiner mehr als dürftigen Unterbringung angestaut hatte, In der psychiavrischen Fachwis--
seuschaft wird die Ansicht vertreten, bei achtsu PEilen von regelmäßig wisderkehrender Trunkeucht (Nip30--
manie) sei Zurechnungsunfähigkeit gegeben (vgl Lauge-
lüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 286, 287).
Wie weiter festgestellt ist, kam beim Angeklagten infolge seiner Sturzverletzung der aufgespeicherte Ärger endgültig zum Durchbruch. Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob nicht infolge Zusammenwirkens verschiedener Ursachen — Persönlichkeitsveränderung infolge wiederkehrenäder Trunksucht oder chronischen Alkoholismus’, durch akute Alkoholbeeinflussung und Zornausbruch - das Hemmungsvermögen des Angeklagten beseitigt war (vgl auch Bohne, JW 1951, 1558 f). Zu dieser Prüfung bestand zumal angesichts des ganz sinnlos erscheinenden Anzündens der alten Scheune, besonderer Anlaß. Mit diesen Fragen haben sich weder der Gutachter noch die Strafkammer in genügend erkennbarer Weise auseinandergesetzt. Dies sind
sachliche Rechtsfehler.
, .„ Des Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. j Es wird sich empfehlen, die Beobachtung des Angeklag-
ten in einer Anstalt nach § § 1 StPO anzuordnen, wie dies , schon die örtliche Staatsanwaltschaft in der. Hauptverhand-
lung beantragt hatte. Auf jeden Fall dürfte ein Facharzt mit besonderer Erfahrung’ auf dem einschlägigen Sondergebiet zu Rate zu ziehen sein. Wegen einer etwaigen Anwendung des § 3530 a StGB wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Großen Senats vom 15. Oktober 1956 -— 6SSt 2/56 — hingewiesen.
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Bemerkt sei noch, daß das Landgericht bei Bemessung der Strafe für die einfache Brandstiftung möglicherweise übersehen hatte, die von ihm beabsichtigte Strafmilderung nach § 5. Abs 2 StGB hier ebenfalis eintreten zu lassen. Jedenfalls sind seine Ausführungen insoweit nicht eindeutig (S8 UA)
Es erschien dem Senat angezeigt, die Sache an Ads Lanigericht in Bochum zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz StPO), weil dort besonders erfahrene ärztliche Gutachter zur Verfügung stehen dürften. .Im übrigen wird auf § 358 Abs 2 Satz 2 StPO verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. °
Rotberg Krumme Seibert
Lang-Hinrichsen Wiefels