Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 27.08.1963 – 1 StR 533/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_533/63
2123 089 5
Im Namen des Volkes
1. den Elektromonteur Iudvig S a u: AED, 20x scuoren cn GE 1933;
2, den Schreinergesellen Alfred Alvin TED :.: DEE, = cooxcn z:ı GE 1936 ir Kamm
(Litauen), wegen Notzucht u.3.
hat der 1. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21, Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ) | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > ‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dio Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 27. August 1963 mit don Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grünäs:
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Entführung in Tateinheit mit gemceinschaftlich begangener Notzucht nach §§ 177, 236, 47, 73 StGB zu je 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechts auf die Dauer von 3 Jahren aberkennt, Es hat ihnen ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Jahren entzogen und das zur Begehung der Tat benutzto Kraftfahrzeug des Angeklagten Tg eingezogen. Dic Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und erheben die Sachrüge. Ihnen kann der krfolg nicht versagt werden.
I. Die Revision dses_Angeklagten Sup
1. Die Verfabrensrügen Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht
nach § 244 Abs, 2 StPO und die unzulässige Ablehnung eines
von Verteidiger des Angeklagten Tillin seinem Schlus-
vortreg gestellten Hilfsbeweisamtrages nach § 244 Abs. 3 StPO.
- 3 -
Ob der Angeklagte SB iherhaupt die Ablehnung des von dem Verteidiger des NMitangeklagten gestellten Hilfsbeveisamtrages rügen konnte, ob dieso Rüge, falls sie cerhoben werden konnte, und die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, und ob, wenn das bejaht werden sollte, die Rügen durchgreifen, kann offen bleiben, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß, Falls das Landgericht sich nicht im Hinblick auf äas Vorbringen der Revision von sich aus veranlaßt sehen sollte, den im Hilfsbeweisamtrag und in der Revisionsbegründung vorgetragenen Sachverhalt weiter zu klären, kann der Angeklagte, der einen Verteidiger hat, von sich aus durch Stellung eines gocigneten Beweisamtrages auf eine weitere Aufklärung in dem von ihm gewünschten Sinna hinwirken.
2. Die_Sachrüge
a) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich bogangenor öntführung (§ 236 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Dice Revision bestreitet das Vorliegen einer Entführung, weil Brigitte BE 1] allein im Fahrzeug sitzen geblicben soi, als dia beiden Angeklagten dieses nach dem Wenden für kurze Zeit vorlassen hätten (UA 5); in diesem Augenblick hätte sie vegleufen können. Dabei übersieht die Revision, daß das nicht ortskundige Mädchen von den Angeklagten getäuscht worden war, Sie hatten ihm gesagt, sie müßten "diesen Weg fohren, um zu dem Hauso von Se s Chef zu kommen", bei dem sen noch etwas zu erledigen habe (UA 4). Daß das gutgläubige Mädchen nach dem Wenden des PKW und gen Aussteigen der Angeklagten im Wagen sitzen blick, ist darum ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, daß es den Wagen nicht verließ, als dieser auf der Fahrt zwischen Darmstadt und Eberstadt einmal an einer Verkehrsampel halten mußte (UA 4),
b) Dagegen hat das Landgericht dio Merkmale einer Hotzucht nicht genügend festgestellt.
Als der Angeklagte Si energischer begann, der Brigitte den Nantel auszuziohen, ließ sie, die sich zunächst dogegen gesträubt hatte, ihn in einer plötzlichen Angst gewähren. Sie fürchtete nämlich, er könne ihr den Mantel zerreißen und sie könne das ihren Eltern dann nicht erklären. Als der Angeklagte danach verlangte, sie solle sich weiter ausziehen, "wurde sie abwechselnd von Angst, Schem und der Unsicherheit, was die Angeklagten überhaupt mit ihr vorhatten, bestimmt und sie licß verwirrt und wie gelähmt nicht nur alles an sich geschehen, sondern half bei dem, was von ihr verlangt wurde, auch noch selbst mit", so daß der Angeklagte sie fast genz ausziehen konnte (UA 5). Das Landgericht 1äßt nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen, worin os bei diesor Sachlage die von ihm angenommene Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sieht. Zwar hat das Mädchen, das der Angeklagte möglicherweise für älter gehalten hat, als es war (UA 3), dann bei der Vornahme des Geschlechtsverkohrs durch den Angeklagten SB :i:ssen "vor Schmerz" gekratzt und gebissen, und sc hat ihm dabci gesagt, "wenn sic sich nicht zu wehren aufhöre, worde er 05 noch toller machen"(UA 6). Hier fehlt aber die Feststellung, daß das Mädchen, das sich zunächst - aus welchen Grürden auch immer - nicht erkennbar gevehrt hatte, nicht nur "vor Schmerz", den der Verkehr und die Defloration nit sich trachten, sondern auch deshalb gekratzt und gebissen hat, weil es don Geschlochtsverkehr mit dem Angeklagten nicht wollte,
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Sollten auch nach der neuen Hauptverhandlung noch Zueifel em Merkmal der Gewaltmwendung bestehen, hätte das Landgericht Anlaß zu der Prüfung, ob im Verkulten des
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Angeklagten etva eine Drohung mit einer gegenwärtigen
5.
Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 177 StGB liegt. Das hat das Landgericht bisher nicht ausdrücklich geprüft. 59 liegt jedoch nahc, eine solche Drohung objektiv in der Gesamtheit Ger vom Landgericht festgestellten Tatunstände zu finden. Der Angeklagte s ED und der Hitangcekla GEB :::ten aas tiiachen, das sie über das Ziel ihrer rahrt getäuscht hatten, in eine Lage gebracht, in der es sich ohno Hoffnung auf eine erfolgreiche Abwehr den beiden Eöännern in völliger Hilflosigkeit ausgeliefert sah. 3o 156t sich dic Feststellung des Landgerichts, daß das Mädchen den Angeklagten SED such aus Angst gewähren ließ und noch selbst bei seiner üntkleidung mithalf
(UA 5), dahin verstehen, daß es das tat, weil das Ver-
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halten der Angeklagten als Drohung mit gegemwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf es wirkte, und daß es durch dieses Verhalten "schockartig unter einen körperlichen Zuang versetzt wurde" (UA 9) und sich unter diesem Zwang dem Angeklagten hingak.
Das Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne dieser Strafbestimmung kann nach alledem den bisherigen Feststellungen noch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Hinzu kommt, daß es auch an einer hinreichend klaren Feststellung darüber fehlt, daß der Angeklagto sich bewußt war, Gewalt anzuwenden oder mit gegenvärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Mädchens zu drchen. Das Landgericht sagt, die Angeklagten "nelogen sich selbst", wenn sie ein Einverständnis des Mädchens ‚mit dem Geschlechtsverkehr ennehmen zu können geglaubt hätten (VA 10), und "auch ein Wunschdenken in dieser Ninsicht könnte sie nicht entlasten" (VA 10). Diese Erwägungen sind Zu ungenau, um als Grundlage der Feststellung eines wenn zuch nur bedingten Vorsatzes des Angeklagten im Sinne der Entscheidung des Bun ‚dosgerichtshofes GA 1956, 315, 317 dienen zu können. Das gilt für den Angeklagten SERIE
umso mehr, als das Nädchen sich bis zum Beginn des eigentlichen Geschlechtsverkehrs nicht ernstlich gewehrt hat, sondern sogar mitgeholfen hat, als der Angeklagte es auszoug.
Die dargelegten sachlichrechtlichen Mängel des angefochtenen Urteils führen zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Lanägericht hinsichtlich des Angeklagten Schmidtmer.
II. Die Revision_des_Angeklasten Tg
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1. Die _Verfehrensrügen a) Die Rüge der Vorletzung des § 244 StPO.
Die Rügen der fehlerhaften Ablehnung des von dem Ver- ‘teidiger des Angeklagten Ti in seinem Schlußvortrag gestellten Hilfsbeveisamtrages und die Aufklärungsrügo können aus dem gleichen Grunde unerörtert bleiben wie die entsprechenden Rügen der Revision des Angeklagten Su»
b) Die Rüge der Verletzung des § 261 Stro.
Zu der Feststellung, Brigitte Be Habe wegen ihrer Kontaktarmut immer etwas isoliert dagestanden, konnte das Landgericht, das nicht anzugeben brauchte, wie es zu scinen einselnen Feststellungen gekommen ist, durch dio Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Mädchens gekommen sein.
eher:
Dice Rüge kann darum nicht durchgreifen.
- 1 - c) Die Rüge der Verletzung der 88 243, 24a S4FO durch zeitweilige Jbwesenheit des Sachverständigen,
Der Sachverstänäige Dr. Schleith wurde über den körrerlichen Befund der Brigitte BB nach dem den Gegenstang des Strafverflahrens bildenden Vorfall vernommen. Zu dicosen Zweck brauchte er nicht der ganzen Hauptverhandlung keizuwohnen. Das Verfahrensrecht verlangt: nicht die ständige An- „osenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (EGJV 1937, 1836; BGHSt 2, 25).
Auch dieser Rüge bleibt darum der Erfolg versagt.
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a) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher öntführung nach § 236 StGB läßt auch bei diesem Angeklagten keinen Rechtsirrtun erkennen.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht nach § 177 StGB begegnet denselben Bedenken wie insoweit die Verurteilung des Mitangeklagten Se
Das gilt zunächst von der Feststellung einer Gewaltanvendungs
Das angefochtene Urtoil führt für den Zeitpunkt, in der Brigitte Be der Aufforderung folgte, sich nach hinten in den Wagen zu setzen, auss "....... damit gie nach dem Aussteigen nicht weglaufen konnte, blich Ti Hinter der Tür stehen, klappte sofort die Sitzlehne nach vorn und schob sie, bevor sic mit zwei Füßen draußen war, wieder in den Fond des Wegena" (UA 6), Hier fehlt eine Feststellung, daß das Mädchen in diesem Augenblick Anstalten machto fortzulaufen. Eine solche Feststellung würde auch zu der an der gleichen Stelle (UA 6) getroffenen Feststellung in Widerspruch stehen, daß das Nädchen der Aufforderung, sich nach
hinten zu setzen, folgte, weil es hoffte, die Angeklagten
würden es nun in Ruhe lassen und nach Esuso fahren.
Bei dem von TB in Anschluß an den Verkehr des SC :it aom Määchen vorgenommenen Verkehr hat sich dieses nach den Urteilsfeststellungen in keiner heise gcwehrt, sondern alles über sich ergehen lassen. &s fehlt dic klare Feststellung, daß dieses Verhalten des Kädchens dic Folge einer vorangegangenen Gewaltanwendung war und worin die Gewalt im einzelnen gelegen haben soll.
Andererseits legen auch hier die vom Landgericht fest- “ gestellten Tatumstände nahe, das Verhalten des Angeklagten TED ehcnso wio das des Mitangeklagten SB :1: cinc Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Mädchens im Sinne des § 177 StGB anzusehen; denn die Angeklagten hatten das Mädchen in eine völlig hilflose Lage gebracht, in der es ihnen gänzlich ausgeliefert war und keinerlei Möglichkeit hatte, sich der Angeklagten zu erwehren. Wer sich in einer Lage befindet, in der er jede Gegenwehr als aussichtslos beurteilen muß, wird sich nicht selten sagen, daß er bei einer doch nicht zum Ziel führenden Gegenwehr allenfalls noch zusätzliche Mißhendlungen
zu erwarten hat und deshalb im Ergebnis zus Angst vor solchen Mißhandlungen keinen Widerstand leisten.
Auch bei dem Angeklagten TB Hätte es aber ebenso wie bei dem Nitangeklagten SB t<sonaerer Ausfünrungen zur inneren Tatsoito Üsdurft, wenn das Landgericht auch bei ihn den Tatbostand einer Notzucht, sei es in der Form der Anwendung von Gewalt, sei es in der Form der Drohung mit gegemvärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Brigitte Eg® als gegeben annehmen wollte.
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Danach muß das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Argeklagten TB aufschopen und dic Sache zu neuer Verhendlung zurückverwiesen werden,
-9-
Für die neue Hauptverhandlung sei folgendes bemerkt:
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung de Tatbestand der Notzucht nicht nit genügender Bestimmtheit feststellen können, so müßte sie das Verhalten der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Belsidigung prüfen. Der Strafantrag (Bl. 29 d.A.) umfaßt auch diesen rechtlichen Gesichtsnunkt. Die Strafkammner wäre, auch wenn sic in der neuen Hauptverhandlung nicht zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen Notzucht kommen sollte, nicht gehindert, wegen der verbleibenden Straftaten auf dieselbo Strafe zu erkennen, die sie jetzt gegen die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht ausgesprochen hat.
Dr. Geier Hühner Fischer
Hai Sanders