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BGH Entscheidung vom 24.07.1963 – 2 StR 188/63

2. Strafsenat

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2 StR 188/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Major der Schutzpolizei a.D. Kurt K

MD regen u ee | den Polizeihauptkommissar Hans aus CB geboren am f er in __ Harz

den Rentner Theodor TB zu: m, geboren am EB 1902 in wm,

wegen Beihilfe zum Mord

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 26. März 1962

1.) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten zweier Verbrechen der Beihilfe zum Mord (an insgesamt 162 Menschen) schuldig sind;

2.) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen auf-

gehoben, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat dis Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 162 Pällen zu Gesamtzuchthausstrafen verurteilt, und zwar

KB zu 3 Jahren 9 Monaten, HE zu 3 Jahren 6 Monaten und

TEE zu 3 Jahren 3 Monaten.

Ferner hat es ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei

Jahre aberkannt.

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, daß die Angeklagten nicht als Mittäter verurteilt worden sind, und wendet sich ferner gegen die Höhe der Gesamtstrafen. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung der Schuldsprüche

und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Soweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter erstrebt, muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Entgegen ihrer Meinung wird die Ansicht des Schwurgerichts, daß die Angeklagten nur als Gehilfen bestraft werden könnten, von den Darlegungen zur inneren Tatseite getragen. Diese geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß nicht alle Umstände, die von der Vorstellung der Angeklagten umfaßt waren, bei der Ermittlung ihrer Willensrichtung berücksichtigt worden sind.

Das Schwurgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß in Fällen der vorliegenden Art die Angehörigen von Erschießungskommandos einschließlich der Führer die Tötungen in aller Regel nicht als eigene Taten wollten, sondern daß sie den ihnen erteilten Erschießungsbefehl ausführen und den Taturhebern helfen wollten, Daß auch die Angeklagten nur diesen Willen hatten, schließt es daraus, daß sie "nicht mit dem Herzen" bei den Erschießungen waren, und aus dem bestimmenden Einfluß, den die Regimentsführung tatsächlich und nach der Vorstellung der Angeklagten auf die Durchführung der Aktion ausübte,

Der erste Gesichtspunkt steht zwar der Annahme von Mittäterschaft nicht schlechthin entgegen. Das Schwurgericht konnte ihn jedoch zur Begründung seiner Auffassung mit heranziehen, daß die Angeklagten die Tötungen nicht als eigene ausführen, sondern nur als fremde unterstützen wollten. Seine Ausführungen zur Tatherrschaft, die entgegen der Ansicht der Revision nicht als bloße Hilfserwägungen angesehen werden können, stehen im wesentlichen mit dem Tatgeschehen, wie es im Urteil festgestellt ist, in Einklang. Mag auch nicht. alle Tatherrschaft bei der Regimentsführung gelegen haben, So übte diese jedenfalls einen über-

wiegenden Einfluß aus, wie vor allem die beiden Ferngespräche zeigen, die der Angeklagte KB vor unü während der Aktion mit dem I a seines Regiments, Oberstleutnant Dis», führte. Diese Ferngespräche, bei denen Dam auf der vollständigen Ausführung des Erschießungsbefehls bestand, und le Tatsache, daß die Erschießungen von einer höheren 8S-Stelle angeordnet, die 162 Opfer schon festgenommen, der Hinrichtungsplatz bereits ausgewählt und dort Erdgruben ausgeworfen worden waren, lassen ferner kaun Zweifel, daß die Tötungen auch ohne Mitwirkung der Angeklagten in ähnlicher Weise vollzogen worden wären. Bei dieser Sachlage brauchte das Schwurgericht dem Umstand, daß sich der bestimmende Einfluß der Befehlsgeber nicht auf die Einzelheiten der Exekution bezog, keine Bedeutung für die Willensrichtung der Angeklagten beizumessen. Daß Ku und Ta H- wußt mehr getan haben, als zur Durchführung des Befehls erforderlich war, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auch daraus, GER Ky kein Stanäigerichtsverfahren durchführte, wie ihmursprünglich befohlen worden war, läßt sich kein sicherer Anhalt für einen Täterwillen gewinnen; denn er sah hiervon ersichtlich deshalb ab, weil er dem ersten Ferngespräch mit Oberstleutnant DEE entnahm, daß es den Befehlsgebern PAD, nur auf die Tötung der festgenommenener Personen ankam. Die Tatbeiträge des Angeklagten FW waren ebenfalls nicht derart, daß mit Rücksicht auf seine freiwillige Teilnahme an der Exekution auf seinen Täterwillen geschlossen

werden müßte,

Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Angeklagten hätten ihren Willen dem der Befehlsgeber untergeordnet und sich als deren Werkzeuge betrachtet.

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge, die nach § 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten wirkt, hat auch sonst keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts ergeben, daß die Angeklagten der Beihilfe zum Mord an 162 Jüdischen Männern, Frauen und Kindern schuldig seien. Rechtsfehlerhaft ist jedoch ihre Verurteilung wegen 162 sachlich zusammentreffender Beihilfehandlungen. |

Das Schwurgericht geht anscheinend davon aus, daß der oder die Täter 162 zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Verbrechen des Mordes begangen hätten und daß deshalb die Angeklagten in ebenso vielen rechtlich selbständigen Fällen der Beihilfe schuldig seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist für den Gehilfen unabhängig von der Haupttat zu beurteilen, die hier übrigens, da sie auf einer Willensbetätigung - dem Erschießungsbefehl - beruht, eine Tat im Rechtssinne (gleichartige Tateinheit) bildet (vgl. BGHSt 1, 20). Denn Tat im Sinne der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen sein eigener Tatbeitrag. Es können also mehrere Beihilfehandlungen vorliegen, wenn der Haupttäter nur eine Tat im Rechtssinne begangen hat, und es kann umgekehrt eine Beihilfe zu mehreren Straftaten geleistet werden (vgl. RGSt 70, 344, 3495 RG IW 1937, 3301 Nr. 5 und HRR 1938 Nr. 564; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; BGH.Urteil vom 22. Januar 1963 - 1 StR 457/62). Entscheidend ist daher, ob sich das strafbare Verhalten der Angeklagten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun. oder als eine Mehrheit selbständiger Handlungen darstellt,

Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich deutlich zwei getrennte Exekutionsabschnitte. Zunächst wurden die

Männer gruppenweise zu dem außerhalb der Stadt liegenden Hinrichtungsplatz geführt und dort durch Karabinersalven getötet. Dann fuhr der Angeklagte KB in die Stadt und rief, weil er die Zustimmung zur Einstellung der Aktion erhoffte, den Regimentsstab an. Als Oberstleutnant Das - wie auch schon bei einem früheren Ferngespräch - auf der vollständigen Ausführung des Erschießungsbefehls bestand, fuhr er wieder zum Hinrichtungsplatz, besprach sich dort mit den Mitangeklagten und anderen Personen und kam mit diesen überein, die Frauen und Kinder durch Pistolenschüsse ins Genick zu töten. Nunmehr erst wurden die Frauen und Kinder

mit Omnibussen herangeschafft und an'einer etwas abseits gelegenen Erdgrube erschossen. Die beiden Hinrichtungsabschnitte unterschieden sich also nicht nur in der Ausführungsart erheblich, sondern zwischen ihnen lag auch eine längere Zeitspanne, während der die Angeklagten

‚neue. Überlegungen anstellten und neue Willensentschlüsse Faßten. Sie bilden daher zwei in sich abgeschlossene selbständige Teile des: Gesamtgeschehens.

Dagegen erscheint das Verhalten der Angeklagten während eines jeden der beiden Abschnitte, die jeweils in einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf Grund einer Willensregung der Angeklagten ohne Pause .durchgeführt wurden, wenn sie sich auch durch mehrere Stunden hinzogen, bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun. Es stellt mithin je-

‚weils eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne dar, die die zu den einzelnen Tötungen geleistete Beihilfe ZU gleichartiger Tateinheit zusammenfaßt.

- 7 - ahlrk / Y Die Angeklagten sind somit zweier /Zusammentreffender Verbrechen der. Beihilfe zum Mord an insgesamt 162. Menschen schuldig.

Der Senat kann die Schuldsprüche selbst ändern, da die Urteilsfeststellungen eine abschließende Beurteilung ermöglichen (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen. Nach der Sachlage ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten bei einem Hinweis auf die zutreffende rechtliche Beurteilung anders und wirksamer hätten verteidigen können, als sie es in der Hauptverhandlung getan haben.

Die Änderung der Schuldsprüche nötigt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche, da neue Einzelstrafen festgesetzt und neue Gesamtstrafen gebildet werden müssen. Die Einwendungen der Revision gegen die bisherigen Gesamtstrafen brauchen unter diesen Umständen nicht näher erörtert zu werden. Auf BGHSt 5, 57

wird hingewiesen.

& -7

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.

Baldus Kirchhof

Meyer

Mayr

Henning