Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 12.07.1963 – 5 StR 471/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 471/63 2157 001
In Namen des Volkes
In üer Strafsache gegen
den Dreher und Schweißer Helmut K EEE zus EEE geboren am Ww 1930 in CE (Oberschlesien),
zur Zeit in Haft, wegen Rückfallbetruges, Verkehrsunfallflucht, Fahrens ohne Führe.schkein
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
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vom 19.Novenber 1963, arı der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt sls Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin fe» als Urzundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12.Juli 1963 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Grind e:
I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.
l. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden, Insoweit braucht lediglich darauf eingegangen zu werden, ob das Verhalten des Vorsitzenden in der Verhandlung vom 4.April 1963 geeignet war, das MWißtrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen. Die Revision behauptet, Landgerichtsdirektor 27.5 habe damals geäußert, der Beschwerdeführer sei nit einem "entwendeten" Pkw in Richtung Süden gefahren. Das wird durch die dienstlichen Erklärungen nicht bestätigt. Danach hat Landgerichtsdirektor Dr. seinerzeit lediglich gesagt, der Angeklagte habe "sich von Hannover mit einem fremden Kraftwagen in Richtung Süden abgesetzt". Diese Äußerung war sachlich gerechtfertigt und ihrem Inhalte nach nicht geeignet, bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis zu erwecken, der Vorsitzende sei
insoweit voreingenommen.
Wie die Revision selbst vorıträgt, war dem Aussetzungsamtrage der Verteidigung am 11.Juli 1963 entsprochen und neuer Verhandlungstermin auf den 12.Juli 1963, 10 Uhr, anberaumt worden. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Entscheidung über die Dauer der Aussetzung nach § 265 StPO in das (pflichtmäßige) Ermessen des Tatrichters gestellt ist und hier (- zumal das Verfahren bereits aus § 20a StGB eröffnet worden war -) kein Anhalt für einen Ermessensmißbrauch besteht. Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer weder am 11. nocl. am 12.Juli 1963 zu
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erkennen gegeben, daß die Aussetzungszeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung nicht genüzc oder genügt habe,
3. Die Aufklärunssrüge ist offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner nähuren Behandlung.
II. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe dringen nicht
durch.
l. Erfolglos wenden sich die Einzelrügen der Revision gegen die Verurteilun; wegen Rückfallbetruges im Falle 3 (Lange).
a) Mit Recht hat die Strafkamner es bezüglich der Vermögensverfüszung hier allein auf die Willensentschließung des Garagenwärters abgestellt (355St 18,221,223/224). Beim Tatbestand des § 263 StGB braucht der Getäuschte nicht auch der Geschädigte zu sein.
b) Der Annahme eines Betruges steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer sich - wie er unwiderlegt behauptet -— den Besitz des Kraftwagens nur vorübergehend verschaffen und das Eigentum des Lange achten wollte. Denn der Schaden des Eigentümers bestand bereits darin, daß ihm (gegen seinen Willen) der Gebrauch und ein etwaiger Verkauf des Wagens unmöglich gemacht worden war, er überdies für die - infolge der unberechtigten Nutzung entstandene - Wertminderung nur eine fragwürdige Forderung gegen den Angeklagten erwarb.
c) Dem Beschwerdeführer kam es auf die Verursachung dieses Schadens und das Verschaffen des entsprechenden Vermögensvorteils auch an. Das ergibt sich von selbst aus den Feststellungen über die Art und Weise, wie der Angeklagte im Anschluß an die (fehlgeschlagenen) Verhandlungen vorgegangen ist. Danach war dem Beschwerdeführer bewußt, ID
- dem lediglich an einem Verkauf des Wagens gegen Barzahlung gelegen war -— werde ihm den Tagen wegen seiner Kreditunwürdigkeit nicht zu vorübergehendem Gebrauch, schon gar nicht für eine mshrtäzgige Reise zur Verfügung stellen. Unter diesen Umständen genügen die Darlegungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand auf Seite 34 UA.
2. Da auch die Nachprüfuns auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision des Angeklagten im vollen Imfanzs zu verwerfen,
Die Entscheidung erntsgricht dom Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffke Schmidt Börker Kersting