Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 02.04.1963 – 5 StR 47/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(altı 5 StR 192/62)
2185 028
Im Jamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Eierhändler Heino R (EEE
geboren an NEED 924 ir. ver,
wegen fortgesetzten Betruges u.ä.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1963, an der teilgenommen habent
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 27.Oktober 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und es sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat kei:.en Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
'l. Dies gilt für die Aufklärungsrügen zu I,1 der Revisionsbegründung vom 7.Dezember 1962 schon deshalb, weil eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Zeugen, den er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen (vgl. BGH NJW 1962,1832°°).
Der in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch zwischen angeblichen Feststellungen auf Seite 12 und Seite 7 UA besteht nicht.
2. Die Aufklärungsrüge zu I,2 der genannten Revisionsbegründung ist unbegründet.
Es trifft zwar zu, daß das Urteil auf Seite 7 UA feststellt, Dellwisch habe die in den Listen genannten Eier nicht geliefert. Es sind aber keine Umstände ersichtlich, die es der Strafkammer hätten aufdrängen müssen, von Amts wegen Dellwisch als Zeugen hierüber zu vernehmen.
3. Die Aufklärungsrüge zu I,3 der genannten Revisionsbegründung ist gleichfalls unbegründet.
Es ist zwar richtig, daß die Strafkammer die - von ihr festgestellte -— Kenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit und der Unechtheit der Eiersammellisten für die 1.725.103 Eier auch aus Angaben geschlossen hat, die der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 27.Oktober 1961 gemacht hat (vgl. UA S.11). Es ist aber nicht erwiesen, daß die Strafkamner hierbei Teile jener Aussage
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nicht beachtet hätte; ter bloße Umstand, daß das Urteil Teile der Aussage nicrt erwähnt, beweist nicht, daß
die Strafkammer diese Teile nicht berücksichtigt hätte. Hat sie aber die ganre Aussage in ihrer Beweiswürdigung einbezogen, so braucnte ‚sich ihr auch nicht aufzudrängen, über den Inhalt der Aussage weiteren Beweis zu erheben.
II.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachvertalt ist frei von Rechtsirrtunm.
1. Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch für die Auffassung, daß der Angeklagte allein schon deshalb keinen Anspruch auf die Ausgleichsbeträge hatte, weil orädnungsmäßige Eiersammellisten fehlten. Das folgt aus § 4 Nr.5 des’ Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31.März 1956 (BGBl I 16), der den zuständigen Bundesminister ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, daß der Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfällt oder gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind, wenn der Antragsteller bestimmte Vorschriften des Gesetzes oder von Rechtsverordnungen, die auf das Gesetz gestützt sind, nicht beachtet, sowie aus § 5 der ersten Durchführungsverordnung vom 10.April 1956. Dieser bestimmt, daß gezahlte Ausgleichsbeträge für diejenigen Kalendermonate zurückgefordert werden können, in denen die Verpflichtungen nach § 3 der Verordnung nicht erfüllt sind. Zu ihnen gehört die - vom Angeklagten hier nicht erfüllte -— Pflicht des Inhabers eines Kennzeichnungsbetriebes, Eiersammellisten über jeden Bezug von Eiern zu erstellen, aus denen die Zahl der von den einzelnen Hühnerhaltern gelieferten Eier ersichtlich ist und ‘ die -vom Sammler oder von den Hühnerhaltern unterschrieben sind.
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2. Das Urteil erg.bt, daß der Vermögensschaden, den der Angeklagte der: Bund durch Täuschung zufügte, und der vom Angeklast:n erstrebte Vermögensvorteil sachgleich sind. Der Vermögensschaden, den der Bund erlitt, bestand in den 59.691,26 DM, die er dem Angeklagten zahlte. Sie waren zugleich der Vermögensvorteil, den der Angeklagte (unmittelbar) erstrebte.
Die Sachgleichheit wird im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß, wie auf Seite 14 UA gesagt wirc., der wirtschaftliche Vorteil des Angeklagten nicht ier Höhe der erlangten Ausgleichsbeträge entsprach, weil der Angeklagte die den Hühnerhaltern zustehenden Ausgleichsbeträge schon beim Kauf der Eier bezahlt hatte. Das Urteil meint mit den Worten “wirtschaftlicher Vorteil" nicht den Vermögensvorteil, den der Angeklagte dadurch erstrebte, daß er den Bund durch unwahre Angaben zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen veranlaßte, auf die er aus dem oben mitgeteilten Grund keinen Anspruch hatte, sondern den Gewinn, den er durch die in Rede stehenden Ziergeschäfte letztlich erzielte. Auf ihn kommt es hier nicht an.
3. Der Vorsatz des Angeklagten ist auf Seite 12 UA
rechtsirrtunsfrei festgestellt.
4. Daß der Angeklagte mit Unrechtsbewußtsein handelte, versteht sich bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt von selbst.
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5. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erk.nnen, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Kersting