Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 10.07.1963 – 2 StR 196/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 196/63 2117 07C
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
K „Kreis geboren am 1928
inE Sudetenland, 2.) den Schreiner O
t aus EEE , dort geboren am 933,
wegen Schändung einer willenlosen Frau
1.) den technischen Arbeiter Gustav Wilhelm a aus
„ Kreis E
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter NMayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. MW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dic Revisionen der Angeklagten segen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Oktober 1962 werden verworfen,
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch werden die Gebühren für das Revisions-
verfoehren um ein Viertel ermäßigt»
Von Rechts wegen
Gründe§
Las Landgericht hat die Angeklagten wegen Schändung einer willenlosen Frau (Verbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 2 StGB verurteilt, und zwar GP zu einen Jahr, :u einen Jahr und zwei Honaten Gefängnis. Die Revisionen der Angcklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen:
m nr in Bl Emmen nme Gas Si Dee an Hmm
Der Eröffnungsbeschluß genügte den Erfordernissen des § 207 StPO. Auch ohne Angabe der Tatzeit und des Tatortes vermittelte cr allen Beteiligten hinreichende Klarheit über den Gegenstand des Anklagevorwurfs, Die fchlenden Angaben konnten die Angeklagten der Anklageschrifit entnehnen,
Der von beiden Revisionen beanstandete Satz des Eröffnungsbeschlusses, die Zeugin Brigitte FW. jetzt verheiratete :, sei als geisterkranke Person anzuschen, enthielt keine vorveggenommene Würdigung der Ermittlungsergebnisse. Er ist im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz zu lesen, der die Worte enthält: "nach dem Vorwurf der Anklage!
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Ebenso klar erkennbar ging der Hinweis des Strafkammervorsitzenden, daß die Angeklagten "auch nach der Gesetzesbestimmung des § 176 Abs, 2 StGB insoweit bestraft werden können, als es sich nicht um cinc geisteskrankce, sondern um einc in einem willenlosen Zustand befindliche Frau handelte", nicht von der Yillenlosigkeit der Brigitte U als von einer feststehenden Tatsache aus.
In übrigen ist entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten Nicbergall § 265 StPO nicht verletzt. § 176 Abs. 2 StGB ist offensichtlich aus Versehen statt des 9 176 Abs. 1 Nr, 2 StuB als verletztes Strafgesetz bezeichnet worden. Daß der Angeklagte dadurch irregeführt worden sein könnte, ist angesichts des vom Vorsitzenden gewählten Wortlauts ausgeschlossen. In welchen Tatsachen das Herknal des willenlosen Zustandes der Frau möglicherweise gefunden werden konnte, war Nem Beschwerdeführer auf Grund des vom Senat aufschobenen früheren Urteils der Strafkammer bekannt, so daß sich der Hinweis nach § 265 StPO hierüber nicht näher auszusprechen brauchte. Auch war ein nochnaliger Hinweis darauf, daß nicht, wie im Eröffnungsbeschluß angenommen, wittäterschaft, sondern Alleintäterschaft jedes Angeklagten in Betracht kam, nicht erforderlich, da er schon in dem Urteil des Senats enthalten war.
Dice Behauptung der Revision des Angeklagten Vi. das Lendgericht habe Teile der Aussagen der sachverständigen Zeugen DEM va LEW als Gutachten verwertet, trifft nicht zu. Die in der Revisionsrechtfertigung hierzu angcführten Sütze der Urteilsgründe geben Bekundungen der Zeugen über _hre eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Erziehung taubstuazer Kinder im allgereinen und der persönlicken Figenarten der Brigivte Kg im besonderen wieder und lassen erkennen, daß die Strafkommer diese Bekundungen richtig als
deugenaussagen gewertet hat, ®
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Unbegründet sind ferner die Angriffe beider Revisionen gegen den Beschluß, mit dem das Landgericht den Antrag des Verteidigers dos Angeklagten VW auf Vernchmung cines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat.
Trotz ihres nicht ganz eindeutigen Wortlauts 1äßt die Begründung des Beschlusscs erkennen, daß die Strafkammer die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen schlechthin, nicht nur des vom Verteidiger vorgeschlagenen, ablehnte, ferner, daß sic sämtliche Behauptungen des Beweisamtrages als bereits widerlegt erachtete.
Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Angeklagten hätten die Willenlosigkeit der Brigitte RB ] nicht erkennen können, Dadurch, daß die Strafkammer ihre Überzeugung incoweit im Urteil auch mit eigenen vom Gutachten unabhängigen Überlegungen begründete, setzte sie sich zu der Ablehnung des Beweisamtrages nicht in Widerspruch.
Auch im übrigen begegnet diese keinen rechtlichen Bedenken.
Die Urteilsgründe bieten keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß das von dem Sachverständigen Dr. Kisker in der Hauptverhendlung erstattete Gutachten Widersprüche enthielt. Zwar hat der Sachverständige einerseits angenommen, daß die ohnehin beschränkte Fähigkeit der Brigitte WB ihren Willen zu üußern oder gar durchzusetzen, auf Grund ihrer Unterwerfung unter die Autorität des Angeklagten Nicbergall spätestens in dem Augenblick gänzlich aufgehoben gewesen sci, als dieser sie zu der hinteren Sitzbank des Omnibusses führte. Andererseits hat der Sachverständige die Ansicht vertreten, daß Brigitte N cinem "primitiven Votstellreflex" unterlegen sei, wodurch die Wirkung ihrer Autoritätsunterwerfung
noch verstärkt worden sei, Hierin liegt aber entgegen der Ansicht der Revisionen kein unlösbarer Widerspruch, Ersichtlich hat der Sachverständige nicht sagen wollen, das passive Verhalten der Brigitte Mg habe auf einen vom Bewußtsein unabhängigen, rein körperlichen Reflex beruht. Vielzehr hat er, wie die näheren »usführungen in den Urteilsgründen hierzu ergeben, den Ausdruck "primitiven Totstellreflex" nur als Bild für den vom Bewußtsein nicht 1losgelösten Seclenzustand des Mädchens in dem Augenblick gebraucht, als es' erkannte, daß der Angeklagte TÜEB in Begriff war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren,
Die Ansicht der Revision des Angeklagten N daß das Landgericht wegen der in den Urteilsgründen erörterten Abweichungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Kisker von seinen früheren Äußerungen den Beweisamtrag nicht hätte ablehnen Cürfen, trifft nicht zu, Nur wenn das in der Hauptverhanälung erstattete Gutachten in_sich widersprüchlich ist, darf nach § 244 Abs. 4 StIO ein Antrag auf Vernehrung eines weiteren Sachverständigen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der behaupteten
Tatsache sei bereits durch das Gutachten bewiesen,
Einc andere Frage ist es, ob das Landgericht jene Abweichungen zum Anlaß hätte nehmen müssen, an der Sachkunde des Sachverstündigen Dr. Kisker zu zweifeln. Sie hatte das Lendgerici:+ in freier Würdigung zu entscheiden. Es ist on ihr nicht vorbeigegangen, Die Erwägungen, mit denen es seine Überzeugung von der Sachkunde des Dr, Kisker begründet hast, lassen keine Rechtsfehler erkennen,
Das Landgericht konnte sich ferner in der Begründung der Ablehnung mit einem knappen Hinweis darauf begnügen,
daß Dr. Kurth über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Kisker überlegen scicn; denn weder in dem Beweisamtrag war behauptet worden, noch legten es die Umstände nahe, daß
Dr. Kurth oder irgendeinem anderen Gutachter überlegenc Erkenntnismittel zur Verfügung stehen würden ( anders als in dem Fall NJW 1957, 598). Auch die Revision des Angeklagten NEN behauptet dies nicht; sic beanstandet nur allgemcin, daß sich
' das Landgericht nicht der Mühe unterzogen habe zu prüfen, über welche Forschungsmittel Dr. Kisker und über welche Dr. Kurth oder ein anderer Psychiater verfügte. Zu einer solchen Prüfung, die unter Umständen nach § 244 Abs. 2 StPO geboten sein kann, bestand jedoch hier kein Anlaß.
Auch sonst liegen kcine Tatsachen vor, die das Landgericht hätten veranlassen müssen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Ants wegen einen weiteren Gutachter zu hören, Wcder die Tatsache, daß der Sachverständige Dr. Kisker in einem früheren Gutachten von einem unzutreffenden Begriff der Willenlosigkeit ausgegangen war, noch was die Revision des Angeklagten Nicbergall über dic bricefliche Anfrage des Verteidigers dcs Angeklagten BD. Dr. Kisker und dessen Antwort hierauf vorträgt, brauchte der Strafkanner Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters zu geben. Unbegründet ist schließlich acr Vorwurf der Revision des Angeklagten NEED: der Sachverständige Dr. Kisker habe in der Hauptverhandlung sein Gutachten erncut zum Nachteil der Angeklagten geändert. Er hat vielmehr scin frühercs Gutachten unter den in einzelnen, nicht entscheidenden Beziehungen veränderten tatsächlichen Voraussetzungen aufrecht erhalten.
II. Sachrügen,
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine rechtlichen Bedenken. Die widerspruchsfreien Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand tragen den Schuldspruch und den Strafausspruch. Die Einzelangriffe der Revisionen sind unbegründct.
Wie bereits bei der Erörterung der Verfahrensrügen ausgeführt, hält der Senat die Auffassung des Landgerichts für widerspruchsfrei‘ und rechtlich unbedenklich, daß die auf Taubstummheit und Schwachsinn beruhende Unterwerfung unter fremde Autorität zusammen mit einer Angstlähmung und einem "prinitiven Totstellreflex" zur Willenlosigkeit der Brigitte ] geführt haben.
Nach den Urteilsfeststellungen ist Brigitte Mg den nachdrücklichen und in bestimmter Form an sie gerichteten Aufforderungen des Angeklagten NW, in sen Omnibus einzusteigen, ihren Mantel auszuziehen, nach hinten zu gehen und sich hinzulegen, : iwiderstandslos gefolgt, obwohl sie taubstumm ist und Worte nicht verstehen kann. Darin liegt jedoch kein Widerspruch; denn das Mädchen kann auf Grund der Hundbevwcgungen und Gesten des Angeklagten den Sinn seiner Aufforderungen verstanden haben.
Das Landgericht hält es für ausgeschlossen, daß Brigitte VD vnaufgeforaert zu den Angeklagten in den Omnibus gesticgen sci, unter anderen, weil sie schüchtern und ängstlich sci. In anderem Zusammenhang bezeichnet es sie als bedächtig und langsam, nicht nervös und nicht aufgeregt. Auch hicrin licgt entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten cm kein unlösbarer Widerspruch, Die bezeichneten Eigenschaften sind
keine sich ausschließende Gegensätze. Ein ängstlicher Mensch braucht nicht nervös und aufgeregt, ein bedächtiger Mensch kann ängstlich scin. Die Revision gibt das im Grunde selbst zu, inden sie sagt, in der Regel seien diese Eigenschaften nicht vereint anzutreffen.
Auch die Würdigung der Aussage der Zeugin MB gzipt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen ihren früheren und ihren jetzigen, in den Urtceilsgründen wicedergegebenen Aussagen sind nur scheinbare Widersprüche und sind außerdem in den Urteilsgründen geklärt worden. Die Behauptung der Revision des Angeklagten ID. dcr Strafkammer seien diese: Unstimmigkeiten gar nicht aufgefallen, trifft daher nicht zu.
Unbegründet sind endlich auch die Bedenken der Revision des Angeklagten VE zesen die Feststellungen zur inneren Tatseite.,
Das Landgericht hat den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Mit dem Satz, die Angeklagten hätten damit gerechnet, daß die Brigitte > willenlos sein könne und hätten auch für diesen Fall den Mißbrauch des Mädchens durch den außerehelichen Geschlechtsverkehr innerlich gebilligt und gewollt, sind alle Merkmale des bedingten Vorsatzes festgesicllt, Auf die Erläuterungen von Mezger im Leipziger Kommentar, Ann. II 20, 20 a zu § 59 StGB wird verwiesen. '
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Zu Unrecht vermißt die Revision ferner ausreichende Feststellungen, welche Vorstellung die Angeklagten von der möglichen Willensbeschaffenheit der Brigitte "> hatten, Der Zusammenhang der Begründung ergibt, daß die Angeklagten damit gerechnet haben, das Mädchen könne unfähig sein, seinen Willen zu äußern. Er ergibt ferner, daß die Angeklagten die Besonderheiten in der Erscheinung und in dem Verhalten des Mädchens bemerkt und sich darüber Gedanken gemacht haben,
Die Rüge, das Landgericht habe sich zu der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1962 zugrunde liegenden Rechtsansicht in Widerspruch gesetzt, gehv schon deswegen fohl, weil das Urteil des Landgerichts nicht auf dem in den Gründen ausgesprochenen bloßen Verdacht beruht, die Angeklagten hätten die Zeugin U für schwachsinnig oder geisteskrank schalten und infolgedessen angenommen, daß sie ihnen keinen entscheidenden Widerstand entgegensetzen könne. Außerdem hat der Scnat in den Urteil vom 9. Mai 1962 nur ausgesprochen, daß eine Störung des Verstandes nicht ohne weiteres mit Willensunfähigkeit gleichzusetzen sei.
Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der “ Senat hat dabci berücksichtigt, daß die ersten Revisionen der
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Angeklagten zur Ermäßigung der Strafen geführt, wceisc Erfolg gehabt haben.
Baldus Kirchhof Mayr":
Meyer Henning
somit teil-
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