Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 02.07.1963 – 1 StR 216/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Heinz Günther R (u

us / NIE. geboren am ED 1920 in DE,

zur Zeit in anderer Suche in Untersuchungshaft, wegen Betrugs I:.R>

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr, Hübner

Bundesrichter Mei als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justi zangesto11:cr il als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Februar 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I

Gründe§

I. Die Strafkammer hat die Hausgehilfin Karolina BED auf ihre Zeugenaussage "mit allseitigem Einverständnis" nicht vercidigt. Das rügt die Revision mit Recht. Anders als die Zivilprozeßordnung (§ 391) entnimmt die Strafprozeßordnung dem Verzicht der Beteiligten auf die Vereidigung eincs Zeugen keinen gesctzlichen Grund, von der Vercidigung abzuschen. Nicht zu erörtern braucht der Senat, ob das Landgericht Karolina DB als Verlobte dcs Beschwerdeführers hätte unverceidigt lassen dürfen. Tatsächlich ist das nicht geschehen, wie die Sitzungsniederschrift beweist (§ 274 StPO). Freilich bezeichncot das Urteil die Zeugin wiederholt als Braut des Angeklagten; jedoch bezieht cs diese Angabe nach dem Zusammenhang der Gründe auf eine frühere Zeit, nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Vernehmung; auch hat bei Förnlichkeiten der Hauptverhandlung die Sitzungsniederschrift | die alleinige Beweiskraft; denn ihr - und nicht dem Urteil - ist die Aufgabe zugewiesen, für die Beobachtung der wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung Beweis zu erbringen.

Trotz des Verfahrensfchlers bleibt das Urteil bestehen, weil es nicht auf dem Verstoß beruht. Bei der zusammenfassenden Anführung der Beweismittel erklärt das Landgericht zwar, es habe den Sachverhalt auf Grund des Geständnisses des Angeklagten "in Verbindung" mit den glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen, darunter der Karolina BEE festscstcllt. Wie jedoch andere Urteilsstellen ergeben (UA 10, 12, Nr. 6), genügte ihm das Geständnis des Ange-

. klagten für sich allein zum Nachweis seiner Schuld. Er hatte nämlich nicht bloß den äußeren Sachverhelt zugegeben, sondern unumwunden — und entgegen der Ansicht der Revision rechtlich

bedeutsam -— auch den Vorsatz und die Betrugsabsicht eingeräumt. Dem übrigen Beweisergebnis entnahm die Strafkammer bloß zusätzlich die Bestätigung ihrer ohnehin aus der Einlassung des Angeklagten gewonnenen Überzeugung von den Tatumständen und seiner Schuld.

Die Aufklärungsrügen entsprechen nicht der durch § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form (BGHSt 2, 186).

II. Der Beschwerdeführer hat nach dem Geständnis sein Vermögen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, und seine Bereitschaft dazu vorgetäuscht, weil er die vertragliche Gegenleistung entgegen seinem Bestreben sonst nicht alsbald erlangt hätte. Wenn er nämlich wahrheitsgemäß angegeben hätte, er könne bei seinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und bei seiner nicht unbeträchtlichen Verschuldung neue Schuldverpflichtungen nur ganz allmählich abtragen, nach seiner in Aussicht genonmmenen Heirat mit Karolina BEE, und viel später als vertraglich zugesagt, so würde sich keiner der Warenlieferer (Fülle II 1 bis 5 der Urteilsgründe) auf ein Geschäft mit ihm eingclassen haben. Darüber war er sich klar. Dieser Sachverhalt enthält alle Merkmale des Betrugstatbestandes. Das gilt ebenso für den Einmietbetrug (II 7 der Urteilsgründe) und ferner im Fall II 6 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte durch die Vorspiegelung, er könne verbilligt Stoffe liefern, eine Anzahlung auf den Kaufpreis erschwindeltce. Die Rückfallvoraussetzungen sind ordnungsmäßig festgestellt. Mithin besteht die Verurteilung des Angeklagten aus den §§ 263, 264 StGB schon auf Grund seines eigenen Geständnisses zu Recht. Der Senat kann daher über Unstimmigkeiten hinwegsehen, dic im Urteil zwischen der

Sachverhaltsschilderung und ihrer Ergänzung durch einige erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene Feststellungen bestehen.

Nicht erörtert hat die Strafkammer, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz handelte. Hierin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler. Der Einmiet- und der Warcnlieferungsbetrug (II 6 und II 7 der Urteilsgründe) unterscheiden sich schon dem Gegenstande nach von den Fällen des Warenbezugsbetrugs. Diese wiederum sind teils nach der Ausführung untereinander verschieden, teils licgen sie zeitlich nicht so nahe beieinander, daß sich dem Landgericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs hätte aufdrängen müssen.

Der Strafausspruch läßt ebenfalls keinen Rechtsfchler erkennen. Das Rechtsmittel ist somit zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Mai