Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 25.06.1963 – 5 StR 491/63

5. Strafsenat

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2181 003

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Helmut MD] aus Hi, geboren am ED 1955 ::: >,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.November 195%, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schridt Bundesrichter Tr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin DB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanburg vom 25.Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,

l. soweit der Angeklagte im Falle 7 (HE)

wegen Diebstahls in Rückfalle verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch.

- 2 -

Die weiter;selhsnde Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-— 53; u

Gründe§

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung seiner Verurteilung im Falle7 (TB) und damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe, greift aber im übrigen nicht durch.

l. Mit Erfolg rüst der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer in der Hauptrerhanälung nicht mitgeteilt habe, weshalb der Zeuge Walter HB uinvereiüigt geblieben sei.

a) Die Sitzungsniecerschrift gibt nicht an, ob der Zeuge vereidigt worden oder auf wessen Anordnung und mit welcher Begründung dies unterblieben ist.

b) Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu vereidigen. Die Vereidigung gehört zu den wesentlichen Verfahrensförmlichkeiten und muß deshalb in der Sitzungsniederschrift vermerkt werden. Fehlt es an einem solchen Vermerk, so steht damit fest, daß der Zeuge nicht vereidigt worden.ist; die Beobachtung der für die Haupiverkandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO).

Ist aber von einer Vereidigung des Zeugen TED abgesehen worden, so mußte dies näher begründet werden. Auch an einer solchen Begründung fehlt es, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt (§ 64 StPO).

Auf diesem Verstoß kann das Urteil hier auch beruhen. 2. Die übrigen kevisionsangriffe haben keinen Erfolg.

a) Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe gegen § 245 StPO verstoßen, weil die in der Hauptverhandlung erschienene Zeugin Anncliese PB richt zur Sache gehört worden sei.

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Diese Zeugin hatte bei ihrer Vernehmung zur Person erklärt, sie sei Jie Schwester der Ehefrau des Angeklagten, Das hat das Landgericht ihr gezlaubt und sie deshalb auf ihr Aussageverweigerungsreckht gemäß § 52 Abs.2 StPO hingewiesen. Daraufhin kat die Zeugin ihre Aussage verweigert und ist entlassen worden, ohne daß die Verteidigung dem widersprochen hätte.

Dieses Verfahren ist mit Kechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht darauf borufen, daß eine Zeugin - bewußt oder unbewußt -— unwahre Angaben zur Person gemacht habe.

Hiervon abzesehen, kann das Urteil auf der (sachlichen) Nichtvernehmung der Zeugin PR auch nicht beruhen, Denn diese Zeugin sollte entspruchend dem Antrage der Verteidigung vom 9.April 1963 (Bd.II B1.107,109 d.A.) zu derselben Beweisfrage wie die Zeugin SB (- auf deren Vernehmung die Verteidigung übrigens später verzichtet hat -) gehört werden, nämlich "über die durch die Trunksucht der Ehefrau zerrütteten häuslichen Verhältnisse" des Angeklagten. Das angefochtene Urteil sieht aber als erwiesen an, daß die Ehefrau durch ihre Trunksucht die Ehe zerrüttet hat (UA S.7, 17).

b) Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der kevision sind offensichtlich unb2gründet unü bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung. Auch dis Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine BKechtsmängel aufgedeckt.

3. Die Einzelsträfen in den Fällen 1 bis 6 sind durch die nunmehr aufgehovene Verurteilung im Falle Hmmm ersichtlich nicht beeinflußt worden und können deshalb bestehenbleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.,.

Sarst.-dt Koifka Schmidt Börker Kersting