Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 30.05.1963 – 1 StR 6/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Aarmtliche Sammlung: Ja StGB 88 73, 74, 170 b
Wer sich sciner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mchroren nicht zusammenlebenden unchelichen Kindern dadurch entzieht, daß er die für die gleiche Zeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrcre rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB).
BGH, Beschl. v. 30. Mai 1963 - 1 StR 6/63 - AG Neuburg/Donau IG Augsburg BayOblLG.
Beschluß
In der Straisache
gegen
den Bauschiosser Otto MD zus CHEM : Kreis TEE zevoren an EB 925 in
vwogen Verletzung der Unterhaltspflicht
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörurg des Generalbundesanwalts auf Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Sitzung vom 50. Mei 1963 beschlossen:
Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern dadurch entzieht, daß
er die für die gleiche Zeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrere rechtlich selbständige Handlungen
(§ 74 StGB).
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei Fällen zu ciner Gesamtstrafe verurteilt, weil er an drei unehelichce Kinder keinen Unterhalt geleistet hatte. Gegen das scine
rerufung verwerfende Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des scchlichen Strafrechts und macht u.a. geltend,
das die Strafkamrer Tateinheit hätte annehmen müssen, Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt,
das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht surückzuverweisen, weil der Tatrichter zur Frage der Beistungsfäühigkeit des Angeklagten unzureichende Teststellungen getroffen habe, Die Annahme selbstähüiger Hendlungen für den hier gegebenen Fall, daß der Unterhaltsschuldrner Geldüberweisungen an mehrere nicht zusammenlcebende Unterhaltsbercchtigte unterläßt,
will cs dagegen gutheißen. Hieran sicht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. September 1961 (1) Ss 976/61 (in MDR 1962, 498 unrichtig als Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt vom 17. Januar 1962 RReg. Ss 174/61 veröffentlicht) gehindert. Das Oberlandesgcricht Düsseldorf hat hier
dic Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber mehreren unehelichen Kindern äurch Unterlassen der Zahlung als ein Vergehen gegen § 170 b StGB gewertet. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesserichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Il. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
Entgegen der Ansicht, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in der angeführten Entscheidung vertreten hat, beruht diese Entscheidung auf seiner Rechtsmeinung über die Frage der Tateinheit. Denn es hat wegen dieser | Auffassung das angefochtene Urteil im wesentlichen be-
stätigt. Daß es die Revision aus anderen Gründen verworfen
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haben wrürde, wenn es die Gegenmcinung zZugrundegelcgt hätte, ist demgegenüber ohne Bedeutung.»
Das Bayerische Oberste Landesgericht will zwar das Berufungsurteil aus einem rechtlichen Grunde aufheben, der mit der Vorlegungsfrage unmittelbar nichts zu tun hat. Würde es der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgen, so müßte es das Urteil aber auch deshalb aufheben, weil das Urteil des Landgerichts in Bezug auf das - rechtliche oder sachliche —- Zusammentreffen der Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber mehreren Berechtigten auf Rechtsirrtum beruhen würde (vgl. Jagusch NW 1962, 1417, 1419). Da es jedoch die Ansicht des Landgerichts billigen, die Aufhebung also nicht auf Gie vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Rechtsmeinung stützen will, würde es von dessen Entscheidung! abweichen. Allerdings wäre das Landgericht in seinem neuen Urteil insoweit nicht an die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gebunden, da eine Bindung des Tatrichters an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nur besteht, soweit sie der Aufhebung des Urteils zugrunde liegt (§ 358 Abs. 1- StPO). Das schließt aber die Vorlegungspflicht nicht aus. Es genügt hierzu, daß dic Rechtsansicht des anderen Oberlandesgerichts - auch - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte. Deshalb ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, dessen Entscheidung über die vorliegende Frage erst dafür maßgebend ist, ob das Urteil auch auf Grund jener Rechtsansicht aufgehoben werden muß (vgl. BGHSt 17, 205). Das Bayerische Oberste Landesgericht kann, auch wenn es der Revision aus einem anderen Grunde stattgeben möchte, die vorgelegte Rechtsfrage auch schon deshalb nicht unbeantwortet lassen, weil sie von der Revision ausdrücklich gestellt ist und ihre richtige Beantwortung für die neue tat-
- 4 - richterliche Entscheidung von Bedeutung sein kann. III.
In der Sache tritt der Scnat dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, durch Nichtzahlung der Untcrhaltsrenten seinc Unterhaltspflichten. gegenüber mehreren unchelichen Kindern verletzt zu haben. Er soll also das Vergehen des § 170 b StGB durch Unterlassung begangen haben,
Seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht kann sich ein Yerpflichteter sowohl durch positives Tun (so im Fall SGIISt 14, 165) als auch durch bloßes Unterlassen - durch iichtentrichten der geschuldeten Unterhaltsrente, obwohl Zehlung möglich wäre - entziehen (vel. Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. II 2 zu § 170 b StGB, Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 3. Aufl. S. 371). Auch für Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit gegeben sei, nach § 73 StGB zu beurteilen (RGSt 76, 140, 143). Es kommt also darauf an, ob die mehrfachen Gesetzesverletzungen durch "eine und dieselbe Handlung", hier also durch eine einzige Unterlassung begangen worden sind. Dabei kann ces, ebenso wie bei den positiven Handlungen, auf die bloße Gleichzeitigkeit nicht entscheidend ankommen. Ob "ein und diesclbe Unterlassung" zu mehreren Gescetzesverletzungen geführt hat, kann vielmehr nur im Hinblick auf die Handlungspflichten beurteilt werden, die durch Unterlassung verletzt worden‘sind. Sind mehrere Pflichten durch "ein und dieselbe Handlung" zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung regelmäßig nur eine Handlung - im weiteren Sinne - gesehen werden können. Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst glcichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in
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:or Hichtvornahnme in aller Regel mehrere Untcrlassungen zu Zinden, es ist also Tatmehrheit gegeben (so auch BayObLESt 1960, 5)»
Der Angeklagte hatte seinen drci unehelichen Kindern Unterhalt zu leisten und zwar durch Übersendung der geschuldeten Geldbeträge an die verschiedenen gesetzlichen Vertreter. Er war damit jedem Kinde gegenüber zu Hendlungen verpflichtet, die im Verhältnis zu seinen Handlungspflichten gegenüber den anderen Kindern selbständig waren, wenn auch die Unterhaltsbeträge mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit des Angeklagten in ihrer Höhe voncinander abhängig waren. Er konnte seine Pflicht gegenüber dem einen Xinde erfüllen, die Pflicht gegenüber den anderen aber unerfüllt lassen. Erfüllte er sie alle, so mußte er drei verschiedene, wenn auch gleichartige Handlungen vornehmen» Erfüllte er sie sämtlich nicht, so unterließ er damit drei sclbständige Handlungen. Der Angeklagte hat sich damit Jer Unterhaltspflicht gegenüber drei Berechtigten durch drei selbständige Handlungen (Unterlassungen) entzogen, also den Tatbestand des § 170 b StGB durch drei selbständige Handlungen erfüllt. Seine Vergehen stehen in Tatmchrheit zueinander.
Das Oberlandesgericht Köln (NJW 1958, 720 Nr, 25) vertritt im Anschluß an Mittelbach (MDR 1957, 65, 67) die Auffassung, daß die gleichzeitigen Verletzungen
mehrerer gesctzlicher Unterhaltsansprüche, die im gleichen
Rang stehen, stets tateinheitlich zusammentreffen, während bci Verletzung rangverschiedener Ansprüche Tatmehrheit gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt verden. lach einer bestimmten Rangordnung bestimmt sich zwar vdei einem beschränkt leistungsfähigen Verpflichteten,
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on und in welchem Umfang ein an sich Untcerhaltsbercechtigscr zum Zuge kommt (vgl. § 1609 BGB, § 850 d ZPO). Für die Irnge, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, wenn
sich der Verpflichtete mehreren gesetzlichen Unterhaltspflichten entzieht; kann der Rang der Rechte aber nicht naßsgebend sein. Das Strafgesetz macht in dieser Hinsicht kcinen Unterschied. Entzieht sich jemand mehreren Unterhaltspflichten durch eine und dieselbe positive Handlung, etwa indem er scine Arbeitsstellung aufgibt,
so wäre es "lebensfremd" und mit dem § 73 StGB nicht
zu vercinen, wenn man hier Tatmehrheit nur deshalb annehmen wollte, weil die Unterhaltsansprüche verschiedenen Ranges sind. Es wäre aber auch bei Unterhaltspflichtverletzungen durch bloßc Unterlassung willkürlich, die
Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit nur nach dem
Range der mehreren Ansprüche zu entscheiden, insbesondere allgemein anzunehmen, die Verletzung gleichrangiger Unterhaltsansprüche beruhe stets auf einem und demselben Willensensschluß, die Verletzung rangverschiedener Ansprüche setze dagegen stets mehrere Willensentschlüsse voraus, ganz abgesehen davon, daß ein einheitlicher Willensentschluß allein für die Annahme der Tateinheit nicht ausreicht (RGSt 76, 140, 144).
Die Ranggleichheit kann auch nicht dazu führen, die Verletzung mehrerer gesetzlicher Unterhaltspflichten durch Unterlassung als natürliche Handlungseinheit (vgl. RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219) anzusehen. Eine solche könnte möglicherweise vorliegen, wenn die Erfüllung der Unterhaltspflichten als Handlungseinheit erschiene. Das ist hier angesichts der voneinander getrennt wohnenden Unterhaltsberechtigten - die unehelichen Kinder stammen auch aus verschiedenen Verbindungen -, ihrer selbständigen Unterhaltsansprüche und der äußerlich
- 17 - gewrennten Handlungen, die zur Erfüllung erlorderlich sind, nicht der Fell.
Die Vorlegungsfrage ist mithin in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dahin zu beantworten, daß derjenige, der sich sciner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unchelichen Kindern, deren Unterhaltsansprüche auch durch verschiedene gesetzliche Vertreter wahrgenommen werden, dadurch entzicht, daß er die geschuldetce Unterhaltsrernte nicht entrichtet, mehrere selbständige Handlungen begeht.
Es bedarf hier keines Eingehens auf die in der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung, daß im Falle der gleichartigen Idealkonkurrenz der Angeklagte nur wegen eines Vergehens gegen § 170 b StGB zu bestrafen sei. Sie entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 20, 22).
Dr. Geier Yillms Fischer
al Sanders