Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 08.05.1963 – 2 StR 132/63

2. Strafsenat

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Im Namen des Yolkes In der Strafsache

gegen

den Raupenfahrer Franz-Josef SEE ::: Vie: geboren am ED 1931 ir >

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

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Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanvalt Dr. WiWrei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde - Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB - zu einem Jahr Gefängnis verurteilt,

Hiergegen richtet sich scinc Revision, mit der er die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO geltend macht, Die Rüge greift durch,

Der Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Bestellung eincs Verteidigers nach § 140 Abs, 2 StPO sei nicht erforderlich, weil der Angeklagte über forensische Erfahrung verfüge und nur mit Gefängnisstrafe zu rechnen sci, kann nicht beigetreten werden. Wie schon in BGHSt 6, 199 ausgesprochen worden ist, darf in Strafkammersachen dcs ersten Rechtszuges, für die in der Strafprozeßordnung nur cinc Tatsacheninstanz vorgesehen ist, lediglich in Ausnahmefällen von der Beiordnung eines Verteidigers abgeschen werden. Ein solcher Ausnahnefall ist hicr nicht gegeben, Zwar trifft cs zu, daß der Angeklagte schon hüufig

gerichtlich bestraft worden ist, und daß er insofern über

eine gcwisse "forensische Erfahrung" verfügt. Den Verurteilungen lagen aber zumeist Straftaten gegen das Vermögen zugrunde, gelegentlich allerdings auch andere strafbare Handlungen, jedoch ausweislich der mit der Auskunft aus dem Strafregister übereinstimmenden Wiedergabe der Vorstrafen im Urteil keine Sittlichkeitsdelikte. Sonach muß davon ausgesangen werden, daß ein Schuldvorwurf der Art, wie er hier Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist, erstmalig gegen den Angeklagten erhoben wurde. Allein die-

ser Unstand mochte es schon nahelegen, ihm durch Bestellung eincs Verteidigers die Möglichkeit einer sachgemäßen Verteidigung zu verschafien. Unumgänglich notwendig war indes die Mitwirkung cines Verteidigers im Hinblick darauf, daß die Feststellung von Schuld oder ichtschulä des die Tat bestreitenden Angeklagten von der Aussage eines im Zeitpunkt der Vernehmung zehnjührigen Mädchens abhing, dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen sich die Strafkammer erst auf Grund der gutachtli-

chen Stellungnahme eines Sachverständigen in der lage san. Dessen Darlegungen zu folgen, dürfte schon das Auffassungsvermögen eines Mannes wic des Angeklagten überschritten haben. Sicherlich war er aber außerstande, sie geistig so zu erfassen und zu verarbeiten, daß er sachgerechte Fragen an den Sachverständigen richten und etwaige beachtliche Einwendungen gegen das Gutachten zu scincr Entlastung erheben konnte, Insofern war für ihn die Sachlage schwierig, so daß er zu einer sachgemäßen Verteidigung auf den Beistand eines Verteidigers angewiesen war. Aus diesem Grunde mußte ihm daher ein solcher gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Ants wegen bestellt werden.

Auf den Gesichtspunkt der Schwere der Tat, auf den der vorsitzende der Strafkammer maßgeblich abgestellt hatte, wie

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scin Hinweis auf die zu erwartende Gefüngnisstrafe zeigt, kan es somit hier nicht cntscheidend an.

Demnach ist, da der gerügte Verfahrensverstoß einen sog unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306), das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver-

Weisen,

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning