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BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 1 StR 129/63

1. Strafsenat

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1_StR_129/63

2168 079 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Eric K cu: Ka, geboren am MEN 1930 ir VE,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEHE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Wotzucht, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gefüngnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am späten Abend des 12. Juni 1962 in seiner Heimatstadt VB; nach vorausgegangenem Alkoholgenuß, in unmittelbarer Nähc der evangelischen Kirche die ihm nur vom Sehen bekannte _

17 Jahre alte Strickereiarbeiterin Renate TuinEiEEEEED plötzlich von hinten überfallen. Er hielt ihr den Mund zu, warf sie zu Boden, legte drohend seine Hände um.ihren Hals und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Als Renate danach schreiend entfloh, lief der Angeklagte ihr nach, gab aber die Verfolgung auf, als ein französisches Ehepaar ihm in den Weg kam. Xurze Zeit danach kamen die Passamten Be Tu, DEE und Sp vorbei. Der Angeklagte sprang über die Umfassungsmauer der Kirche

und erzählte den Männern, er habe gerade eine Frau "gebraucht". Anschließend sprach er die des Wegcs kommende Sekretärin Ilse H@EEB an und erfaßte ihr rechtcs Handgelenk mit schmerzendem Griff. Die schon erwähnten vier Passamten veranlaßten jedoch den Angeklagten, Ilse HEEEED 10szulassen. Der Angeklagte erklärte dann

noch den Männern, wenn man bei einer Frau etwas erreichen wolle, müsse das ganz plötzlich gehen; "zu seinem Zicl kommen und denn ab",

Kurz danach kam der Vater des überfallenen Mädchens, der Kraftfahrer Bruno Ti; zum Tatort, um auf Grund der - verwirrten -— Angaben seiner völlig verstört heingekehrten Tochter nach den Täter zu suchen. Der Angeklagte erbot sich ihm gegenüber, bei der Fahndung zu

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helfen, was der Vater jedoch ablehnte. Später erfuhr der Vater von seiner Tochter, der Angeklagte sei der Täter gewesen. Er suchte in derselben Nacht noch mit seiner Frau den Angeklagten auf. Dieser gab die Tat weder zu, noch bestritt er sie, bat aber die Eltern Renates, doch "wegen einer solchen Bagatelle" keine Anzeige zu erstatten. Des Hädchen hatte Kratzwunden und Prellungen erlitten, auch war ihr Kleid beschmutzt und zerrissen.

Vor Gericht gab der Angeklagte zu, mit Renate an der | Kirche geschlechtlich verkehrt zu haben. Er behauptete i jedoch, Renate sei mit diesem Verkehr einverstanden gcwesen. Diese Einlassung hielt das Landgericht nach der Lebenserfahrung und durch die Beweisaufnahme eindeutig für widerlegt.

II. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Das Rechtsmittci mu3 auf Grund der Verfahrensrüge Erfolg haben.

Im Verlauf der Hauptverhandlung wurde auch der schon genannte Arbeiter DEE als Zeuge vernommen. Er wurde beeidigt, jedoch noch nicht entlassen (Bl. 106, 106 R d.A.). Vielmehr wurde seine weitere Anwesenheit bei einer vom Gericht veranlaßten Ortsbesichtigung angeordnet. Bei diesen (ersten) Ortstermin wurde auch DEE aufgerufen. Er machte weitere Angaben zur Sache. Er zeigte sodann, wo er in der Tatnacht mit seinen Kameraden stand und wo der Angeklagte über die Kirchenmauer sprang und zu ihnen hinkam. DB achte anschließend weitere Aussagen (Bl. 112, 113 d.A.). Er wird dann im Verhandlungsprotokoll nicht mehr erwähnt.

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Hiernach muß gemäß dem Schweigen der Niederschrift (§ 274 Satz 1 StPO) davon ausgegangen werden, daß der Tatrichter unterlassen hat, TEE auf seinc weitere Aussage hin erneut zu vereidigen oder - was näher lag - ihn die Richtigkeit dieser ferneren Bekundung unter Berufung auf den schon geleisteten Eid versichern zu lassen (§ 67 StPO).

Diese Verfahrenshandhabung verstieß gegen § 59 (67) StPO, da ein gesetzlicher Grund für eine Nichtbeeidigung IGlBs bezüglich des Rests seiner Aussage nicht bestand. Dies rügt die Revision.

Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Der Zeuge TB virä in den Urteilsgründen mehrfach erwähnt (S. 7, 12, 13 und 14 UA). An letztgenannter Stelle wird seine Aussage sogar besonders hervorgehoben. Offensichtlich hat auch der nicht beeidete Teil der Bekundung die Verurteilung des Angeklagten beeinflußt. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß der Zeuge, wenn insoweit richtig verfahren worden wäre, anders ausgesagt hätte. Jedenfalls ist der Scnat als Revisionsgericht nicht in der Lage,

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das Gegenteil festzustellen, Daher muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden (vgl. BGHSt 1, 346, 348/9; 4, 140, 143).

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Mai