Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Beschluss vom 03.05.1963 – 4 StR 96/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Aks. } Satz 1 5tVO auf Grund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schulähaft zuläßt.

Wachschlagewerk: ja A

Amtliche Sammlung: ja 2 16 1 043

StVO § 7 Aks. i Satz 1

Der Halter eines Fahrzeugs kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Aks. } Satz 1 5tVO auf Grund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er die Führung des Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schulähaft zuläßt.

BGH, Beschl. v. 3. Mai 1963 - 4 StR 96/63 - LG Bochum OLG Hamm

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Beschluß In der Straisache

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gegen

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wegen Übertretung der StVO

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung dcs Generalbundesanwalts am 3. Mai 1963 auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom ?5. Januar 1965 - 3 Ss 1495/62? - beschlossen:

Der Halter eines Fahrzeugs Kann wegen Zuwiderhandelns gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Grund des § 21 StVG bestraft werden, wenn er die Führung äes Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen schuldhaft zuläßt.

Gründe§

I. Der Angeklagte, der eine Gaststätte betreibt, fuhr in der Nacht zum 15. August 1961 zusammen mit dem früheren Mitangeklagten KWBhach reichlichem Alkoholgenuß in seinem Personenkraftwagen nach Bochum. Er ließ das Fahrzeug von dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fahrtüchtigen Kg Ienken. In Bochum besuchten sie eine Bar und nahmen weiteren Alkohol zu sich, Vom Angeklagten untenerkt, verließ I] dann die Gaststätte und fuhr mit dem Wagen, dessen Zündschlüssel er behalten hatte, zurück. Er kam dabei zweimal von der Fahrbahn ab und beschädigte

mehrere Schaufenster.

Das Amtsgericht und die Berufungsstrafkammer sind der Ansicht, der Angeklagte hate ohne Rücksicht auf seine

eigene alkoholische Beeinflussung gegen § 7 Abs. 1

Satz 1 StVO verstoßen, weil er als verantwortlicher Fahrzeughalter die Führung des Kraftwagens dem fahruntüchtigen Kg ivcriassen und auch nach der Ankunft in Bochum nicht sichergesteilt habe, daß XgBL:en agen nicht weiterbenutzen konnte, Im Berufungsver fahren ist der Ansckiagte gleichwohl freigesprochen worden, weii es nach der Meinung der Strafkammer wegen Verfassungswiirigkeit des § 49 StVO und des § 21 StVG an einer rechtswirksamen Strafdrohung fehle.

Der niergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft möchte das Oberlanäesgericht in Hamm statt-

geben.

Es ist gleichfalls der A..sicht, daß der Angeklagte gegen § 7 Abs. 1 Satz i StVO verstoßen hate. Das Oberlandesgericht in Celle (VRS 15, 417) sieht dagegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht als selbständige Strafnorm an, sondern mißtihr nur Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Halters bei Eriolgsstraftaten des Kraftfahrzeugführers zu. Anderenfalls, so führt das Oberlandesgericht in Uclle aus, würde "die Herbeiführühg einer Gefährdungslage zum Straftatbestand erhoven, ohne daß diese konkret genug gefaßt wäre." Das Oberlandesgericht in Hamm, dessen Auffassung von den Oberlandesgerichten in Braunschweig (VRS 17, 227) und Hamburg (VYRS 21, 305) geteilt wird, hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs, 2 GVG äem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

il. Die Vorlegung ist zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden. In dem Beschluß BGHSt 14, 24 ist lediglich aus-

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zeführt, der Halter eines Kraftfahrzeugs, der z21s Hltfahrer einem erkennkar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs üterlasse, mache sich als YVerkehrsteilnehmer einer Übertretung nach § 1 3tVO schuldig, wenn der Tahrer andere gefährde, und nach § 2 StVZ0, wenn er seikst infolge übermässigen Alkoholgenusses außerstande sei, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Tenkung des Fahrzeuss zu untersagen. Die frage ater, ob die Bestimmung des } 7 Ats, 1 Satz 1 StVO nur als allgemeine Sorgfaltsregel Bedeutung habe oder eine selbständige Strafnorm darstelle, ist unentschieden geblieben,

III. Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsansicht des voricegenden Oberlandesgerichts bei.

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§ 7 Abs. i Satz i StVO schreibt eindeutig vor, daß jedes Fahrzeug oder jeder Zug mi einander vertundener Fahrzeuge einen zur selbständigen Leitung geeigneten -. Führer haben muß. Dieses Gebot richtet sich auch an die Fahrzeughalter. Der Halter üarf nach 8 7 Abs. 1 StVO die Führung seines Kraftwagens in keinem Augenblick einer tahruntüchtigen Person überlassen (BGHSt 14, 24, 28 und auch VRS 12, 51). Der “ortlaut der Vorschrift unä ihre Stellung an der Spitze der für den Fahrzeugverkehr erlassenen allgemeinen Verkehrsvorschriften der Streßenverkehrsordnung (Abschnitt B I, §§ 7 bis 24) sprechen gegen die Annahme, sie solle nicht dieselbe strafrechtliche Bedeutung wie die übrigen in diesem Abschnitt geregelten Tatbestände haben, deren Verletzung ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg unter Strafe gestellt ist, weil sie erfahrungsgemäß zu einer Gefährgung anderer Verkenrsteilnehmer führen können. In ihrer Passung ähneit sie dem § 19 StVO, dessen Bedeutung als strafbewehrte Verkenrsvorschrift nicht zweifelhaft ist

(Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 15. Aufi. Y 19

Anm. 10). Mit Recht meint das Oberlandesgericht in Hamm, äie dem Halter dort auferlegte Prlicht, jederzeit für einen zur selcständigen Leitung des Fahrzeugs geeigneten Fahrer zu sorgen, sei für jeden Fahrzeughalter kler und hinreichend bestimmt ausgedrückt, so daß Art. 105

Abs. 2 GG nicht verletzt sei. Instesondere der Begriff der Geeignetheit zur Führung von Fahrzeugen ist jeden Halver, ekenso wie den Kraftfahrern, schon wegen der allgemein bekannten, ähnlich gefaßten Straivorschriftien gegen Stra-Benverkehrsgefährdung {§ 315 a Abs. i Nr. 2 und 3 StGB) und der Bestimmung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m Abs. 1 StGB) geläufig. Er hängt zusammengefaßt lediglich vom Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis und von dem gegenwärtigen Xörperzustand des rahrers ab, soweit er vom Halter verstänäiger“eise beurteilt werden kann. Eine ausführlichere Umschreibung dss Tatbestandes des % 7 Aks. 1 Satz 1 StVO wäre nicht sachdienlich. Das Getot der Bestimmtheit der Strafgesetze darf nicht übersteigert werden, da die Gesetze sonst zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit ües Falles nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG NJ'W 1962, 1563, 1564 = VRS 23, 161, 164). Auf allgemeinere Begriffe, die in höherem Maße ausle- _ gungsbedürftig scin mögen, kann auch im Strafrecht nicht überall verzichtet werden. Das hat auen das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt (BVerfGE 4, 352, 358; 11, 234, 238). Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO ausgesprochene Anweisung, daß "jedes Fahrzeug ... einen

zur selkstänäigen Leitung geeigneten Führer haben" muß, kann unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und Verkehrserfahrungen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall jeweils ohne Schwierigkeiten ausgelegt werden (BGHSt 11, 365, 377). Dieser Wortlaut ist so hin-

reichend kestimmt, daß sich jeder Lalter ohne besondere Ifühe oder Zweifel danach richten kann (BayrVeritT 657 N.?, (1951) 4 II, 194, 202).

Die Bedenken des Oberlandesg-:richts in Celle greifen demgegenüber nicht durch. Die von ihm gewählten Beispiele werden bei zutreilender Auslegung dieser Vorschrift von ihr nicht tetroffem. Strafbar ist nicht, wer die Führung seires Fahrzeugs einem Fahrer überläßt, der, wie ihm bekannt ist, nur gelegentlich erheblich trinkt oder Geschwindigkeitsgrenzen überschreitet. Er ist es nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, daß sich der Fahrer gerade bei der bevorstehenden Fahrt in dieser Weise verhalten könne. Hat er keinen verständigen Anlaß, damit zu rechnen, so ist -ihm nach ® 7 Ats, 1 Satz 1 StVO kein Vorwurf zu machen, wenn dieser Fali dennoch eintritt.

In aller Regel wirä es genügen, wenn der Halter sich vergewissert, daß der Fahrer eine Erlaubnis zum Führen des Fahrzeugs tesitzt und im allgemeinen dazu geeignet

ist,

Zutreffenä weist das vorlegende OÜberlandesgericht in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten in Braunschweig und Hamburg auch darauf hin, daß die gegenteilige Auffassung zu einer Lücke in den Verkehrsvorschriften führen würde, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Nach § 20 StVO muß nämlich der Tahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle und Verkehrsverstöße zu vermeiden. Nach § 35 StVO ist er strafbar, wenn er beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung nicht die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksankeit setzt (BGHSt 17, 289). Er wird also bestraft, wenn er durch Vernachlässigung dieser Pflichten einem Fahrun-

tüchtigen die Benutzung seines Fahrzeugs ermöglicht (26CH VRS 14, 197). Ein Fahrzeughalter wird nach 9 24 Aks. 2 StVG sogar wegen Vergehens bestralt, wenn er jemand schuldhaft zur Führung seines Fahrzeugs ermächtigt, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Angesichts dieser Bestimmungen wäre es nicht verständlich, wenn der Halter, der die Führung seines Fahrzeugs durch einen Fahruntüchtigen auf andere Weise schuldhaft ermög-

licht, straflos bliebe.

Der Beschluß entspricht der Äußerung des General-

bundesanwalts.

Jagusch Krumme

zugleich für den SR. Dr. "litner, der sich in Urlaub befindet

Börtzler Dr.Wweber