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BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 1 StR 78/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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i StR 78/63

2168 061

Im Namen des Velkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Alois Josef S EEE == YD. dort geboren am EEE 1337, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen schveren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr, Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEIED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

LCr: Geschäftsstelle,

Justizangestellter als Urkundsbeamter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. November 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Veraenıa.ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recirismittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

[a7 - x. —-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr vier Monate und drei Monate) Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurtcilt. Die Revision der Stastsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Unterbringung des infolge Schwachsinns mittleren Grades erheblich vermindert zurechnungsfähigen ANgeklagten in ciner Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesumten Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Nach § 42 b StGB ordnet das Gericht die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn sein strafbares Tun auf einer geistigen Erkrankung beruht, bei der es wahrscheinlich ist, daß er in Zukunft Taten begehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 143; 10, 355, 357): Dabei muß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß von dem Täter künftig eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht, eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten und auf endere Weise als durch die Unterbringung nicht zu erreichen seien(RGSt 69, 150, 151; 73, 303, 304; BGH NJW 1951, 4505. JR 1959,.305). Auch kommt die Anordnung der Unterbringung nur in Betracht, wenn die vom Täter zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung ein erhebliches Gewicht haben; Verfehlungen geringeren Umfangs genügen nicht (RGSt 69, 150, 1515 RG DR 1945, 18; BGH NJW 1951, 450; JR 1959, 305; BGH IM Nr. 12 zu § 42 v Ste).

Das Tandgericht scheint zwar davon auszugehen, daß die Taten, deretwegen der Angeklagte verurteilt ist,

Ausfluß seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gewesen sind. Kiare Feststellungen dazu fehlen jedoch. Das Landgericht wird sie in der neuen Hauptverhandlung treffen müssen, weil sie Voraussetzung dafür sind, daß der Angeklagte überhaupt nach § 42 b StöB untergebracht werden kann.

Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt: mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht wahrscheinlich, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - infolge seines Schwachsinns erhebliche Straftaten begehen werde. Diese Darlegungen sind jedoch nicht frei von Widerspruch und Rechtsirrtun.

“iderspruchsvoll sind äie Ausführungen des Vandgevichts darüber, ob eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß von dem Angeklagten in Zukunft eine unmittelbare Gefahr für äie Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht. Es führt einerseits in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen aus, daß von dem Angeklagten Straftaten, wie er sie bisher begangen habe, auch für die Zukunft dann zu erwarten seien, wenn er sich selbst überlassen bleibe, Es meint aber, diese Gefahr werde dadurch vermindert, daß er seine geschiedene Ehefrau wieder heiraten und zu seiner Familie zurückkehren wolle. Ein solcher Wille des Angeklagten kann für sich allein jedoch nicht geeignet sein, eine von ihm ausgehende Gefehr ernstlich zu mindern. Dem angefochtenen Urteil fchlt die Feststellung, daß die geschiedene Ehefrau des Ange- ‚klagten bereit ist, ihn wieder bei sich aufzunehmen und erneut zu heiraten, und daß sie auch im Falle einer Wiederversöhnung unä erneuten Heirat überhaupt geeignet und in der Lage ist, den Angeklagten genügend zu überiwa-

chen. Eine Überwachung innerhalt der Familie bietet

nur dann eine ausreichende Sicherung, wenn die Angehörigen eine wirkliche Gewähr dafür sind, daß sich die früheren Vorkommnisse nicht wiederholen (RGSt 69, 12,

13; BGH NJW 1951, 450). Andererseits können eine gewisse Nachreife des Angeklagten, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen für möglich hält, und die Wirkung der Strafverküßung - der Angeklagte ist jetzt zum ersten Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden, so daß das Landgericht nicht mit Unrecht eine bessernde Wirkung dieser Strafe in Erwägung zieht - die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr soweit vermindern, daß die für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderliche bestimmte Yahrscheinlichkeit künftiger straftarer Handlungen des Angeklagten entfällt. Die vloße ungewisse Möglichkeit, daß der Angeklagte nach der Straiverbüßung nicht mehr gefährlich ist, würde aijlerdings

die Anordnung der Unterbringung nicht ausschließen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1954

- 4 StR 34/54 - unä vom 25. August 1959 - 4 StR 277/59 -)o. Ob das Lanägericht nur eine solche ungewisse Möglichkeit einer Nachreife unä einer bessernden Wirkung der Freiheitsstrafe annimmt oder ob es glaubt, beides werde eintreten und damit die bestimmte Wahrscheinlichkeit neuer strafbarer Handlungen des Angeklagten teseitigen, ist dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnchmen. Insoweit hätte es näherer Erörterungen bedurft.

Unzureichend. sind auch die Ausführungen des Landgerichts über die Erheblichkeit der von dem Angeklagten nach der Strafvertüßung zu erwartenden Straftaten. Soweit das Landgericht Ausführungen hierzu macht, sind sie nicht frei von Rechtsirrtunm.

Zwar ist die Abgrenzung zwischen einer bloßen Belästigung und einer Gefährdung der Allgemeinheit (RG JW 1938, 2331) nicht immer leicht..Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Es kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an, dessen Beurteilung weitgehend Sache der tatrichterlichen Würdigung ist (BCH IM Nr. 12 zu § 42 b StGB).

Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt jedoch darin, daß sich das Landgericht bei der Erörterung der Erheblichkeit der von dem Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Taten nicht in ausreichendem Maße mit den Begriffen der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt hat. Es trifft Feststellungen im einzelnen nur zu den Straftaten, die den Gegenstanä des Verfahrens bilden, während es die vorangegangenen Straftaten des Angeklagten - drei Diebstähle und einen Betrug - nur aligemein behandelt. Es stellt dazu nur fest, daß alle Straftaten des Angeklagten in kurzem Zeitabstand aufeinander folgten und nicht aus einer Notlage heraus begangen wurden (UA 4), unä daß es sich ausschließlich — den Betrugsfall ausgenommen — um primitiv durchgeführte kleinere Diebstähle handelte, bei denen jeweils die gestohlenen Gegenstände sofort zurückgegeben werden konnten oder der Schaden ersetzt wurde

(UA 5).

Zwar rechtfertigen Verfehlungen geringeren Gewichts, etwa unbedeutende Diebstähle oder kleinere Zechbetrügereien, die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Täter infolge seines ungeschickten Auftretens oder seines auffallenden Erscheinungstildes bei oder alsbald nach der Tat entdeckt und damit die Wiedergutmachung cr-

leichtert wird (RGSt 69, 150, 151; RG DR 1945, 18; BGH NJW 1951, 4505 JR 1959, 3055 BGH IM Nr. 12 zu § 42 v StGB). Indes 1äßt das angefochtene Urteil Zweifel aufkommen, ob nicht das Landgericht den Kreis der Bagatellstraftaten zu weit gespannt und damit die Begriffe der srfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Gemeingefährlichkeit verkannt hat. Bei der Prüfung, was für Strafvaten in Zukunft von dem Angeklagten zu erwarten sind, mußten seine Vergangenheit, insbesondere die Art seiner früheren Straftaten, umnfassend’erörtert und festgestellt werden. Das Landgericht mußte ein zuverlässiges Bild davon gewinnen, welches Leben der Angeklagte in der Vergangenheit geführt hat und welche besondere Gestaltung es durch seine geistige Erkrankung und deren Auswirkungen erhalten hat. Ohne das tisherige Leben des Angeklagten näher zu ergründen, durfte die Strafkammer nicht als ihre Überzeugung aussprechen, daß von ihm in Zukunft eine Gefahr erheblicher Straftaten nicht ausgehen werde. Das gilt um so mehr, als der den Gegenstand des Verfahrens bildende schwere Diebstahl im Rückfall nach den Feststellungen

des angefochtenen Urteils selbst nicht ais unerhebliche Straftat gewertet werden durfte: Der Angeklagte ist an hellen Tage in eine Gastwirtschaft eingestiegen, hat dort einen Spielautomaten gewaltsam ‚geöffnet und 142 DM erkeutet. Wenn diese Tat auch so begangen wurde, daß die Gefahr einer alsbaldigen Entdeckung nahe lag, so war sie doch angesichts ihres Umfangs, der Art ihrer Begehung

und der mit ihr verbundenen Begleitumstände nicht so beschaffen, daß das Landgericht aus ihr folgern durfte, die bisherigen Straftaten des Angeklagten hätten weder nach ihrem Unfangnoch nach ihrer Schadensfolge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich gebracht, und daß es weiter daraus auf eine künftige Begehung nur unerheblicher Straftaten schließen durfte. Das Landgericht

seltst hat ja für die Straftat des Angeklagten trotz Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB eine Einsatzstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis für angemessen gehal-

ten.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat hierrach Erfolg. Es führt zur Aufhebung des gesamten Strafeusspruches; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Nichtanordnung der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Sicherungsmaßnahme sich auf das Maß der Freiheits-

strafe ausgewirkt hat und daß diese geringer ausfallen | kann, wenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung äie Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnen würde. Daher konnte im vorliegenden Fall die Revision auf die Ablehnung dieser Maßnahne nicht wirksam beschränkt werden; den Schulädspruch ergreift sie alleräings nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1954 - 1 StR 122/54). Eine Beschränkung der Revision auf die Sicherungsmaßnahme ist nur in den Fällen möglich, in denen ihre Anordnung oder ihr Wegfall die Strafe nicht beeinflussen kann.

Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer die Vorschrift des § 74 Abs. 1 StGB zu beachten haben.

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Dr.Geier Willms Hübner & Mai Sanders