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BGH Entscheidung vom 25.08.1959 – 4 StR 277/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 277/59 | | 2283 03] H
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Berginvaliden Theophil I EB aus WEB 2.d. LEW, geboren an @. ED ED in Se (05),
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wogen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer. Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, - Landgerichtsrat Dr. U 3 in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter. MB in der Verhandlung, Justiizangestellter MP hei der Verkündung ‚als Urkundsbeante der ‚Geachäftestelle, für Recht erkanntz BE
Die Revision des’ Angeklagten gegen das Urteil des Lardgerichts in. Dortmund. vom. 1.7. Närz 1959. wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtauittels zu tragen:
Die seit dem 8. März 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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I.e Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ferner ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden (§ 51 Abs. 2; § 42 d StcB).
Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg
haben. II. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit dem
- geistig beschränkten, schwerhörigen und sprachgestörten
Lehrling Gerhard KEEEED (geb. im EB 1943) im Frühjahr 1958 unsittliche Gespräche geführt und bei einen Ausflug mit ihn nach entsprechender Einwirkung unzüchtige Hardlungen vorgenommen sowie ihn veranlaßt, solche seitens des Angeklagten zu dulden.
a) Die Jugendkammer war nicht genötigt, zur Frage der Glaubwürdigkeit des Jugendlichen Gerhard Ki einen besonderen Gutächter zu hören. Der Tatrichter besaß er-.
sichtlich genügend Sachkunde, diese Frage selbst zu beur-. “
teilen (vgl. dazu: S. 8, 9 UA). Zudem hat:isich auch der . ärztliche Sachverständige über Gerharä ad und zwar positiv geäußert (S. 12 UA). mi
b) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht 'angreifbär. .
Dies gilt auch von der Verneinung der Voraussetzungen des...
§ 51 Abs. 1 StGB. Das Henmungsvernögen des Angeklagten war bei ihm zur Tatzeit trotz seiner Gehirnschrumpfung, seiner sonstigen Leiden und des Alköholgenusses (etwa
"1,31 o/oo Blutalkoholgehalt) nicht beseitigt, sondern: .: nur erheblich vermindert. Dies legt das Landgericht recht-
lich einwandfrei dar. Die Verteidigung wendet sich. bier-
. gegen nicht ausdrücklich.
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:Der.. Gutachter hat sich über den Angeklagten schriftlich
- 3.
c) Die Höhe der Gefängnisstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Bemessung lag im vflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Ob es bei dem Zustand des Angeklagten nicht zweckmäßig erscheinen dürfte, die Unterbringung ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen (§ 456 b Satz 2 StPO), hat der Senat nicht zu prüfen (vgl. auch § 461 StPo).
ay Den Antrag des Verteidigers, über die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung (§ 42 b StGB) ein Obergutechten einzuholen (Bl. 128 d.A.) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Saiz 2 StPO abgelehnt (vgl. auch BGHSt 8, 76 ff). Es stellt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, daß die Jugendkammer davon abgesehen hat, von Amts wegen einen Obergutachter zur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung zu hören. Der Angeklagte hatte sich vom 17. bis 26. November 1958 unter Beobachtung in der Landesheilanstalt durch den. gerichtlichen Sachverständigen befunden (Bl. 72 ff UA).
und in den Hauptverhandlungen vom 26. Februar und 7. März 1959. geäußert. (Bl. 72 ff, 116, 128 d.A.).
e) Die Voraussetzungen des § 42 b StGB sind hinreichend _ dargetan (S. 11 ff UA). Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch liegt nicht vor. — Im Rahmen seiner Darlegungen führt das Landgericht nun weiterhin aus:
"Was allein gegen eine künftige Gefährlichkeit sprechen könnte, ist folgendes: Außer der
"Arteriosklerose und der Hirnschrunpfüng ieidet der Angeklagte an Herz- und Kreislaufstörungen, an einer Osteoporose und an Staublunge. Diese Krankheiten haben bisher zwar die Bewegungs-v.
fähigkeit des Angeklagten nicht nennenswert herabgemindert. Es fragt sich aber, wie im Hinblick auf diese Leiden der Allgemeinzustand
des Angeklagten nach Verbüßung der einjährigen Gefängnisstrafe sein wird. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte das Gefängnis als ein körperlich so gebrochener Mann verläßt, daß er nicht mehr in der Lage ist, gefährlich zu werden. Dies ist jedoch nur eine kKöglichkeit, und es kann ebenso leicht geschehen, daß der Allgemeinzustand des Angeklagten bei der geregelien Lebensweise und der ärztlichen Betreuung im Gefängnis gekräfiigt wird.
Im Ergebnis ist das Gericht demnach überzeugt, daß der Angeklagte nach seinem Geistes- . zustand für die Zeit nach der Strafverbüßung
. weitere Delikte mit Wahrscheinlichkeit erwarten läßt, und daß diese Gefährlichkeit nicht im Hin-
blick auf eine nicht sicher bestimmbare Entwicklung seines allgemeinen KEräftezustandes während der Strafhaft als ausgeschlossen angesehen werden kann."
Auch diese Darlegungen geben ksinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die bloße, ungewisse Möglichkeit, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung nichi mehr gefährlich ist, schließt die Anordnung der Unterbringung nicht aus (BGH 4 StR 34/54 vom 26. Mai 1954, S. 3).
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1Il. Nach alledem ist äie Revision als unbegründet zu
verwerfen.
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