Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 1 StR 122/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2288 073
1_SR 122/54
ImNamen des Volkes
in der Strafsache gegen „
Georg RER zus SCEREEEE. geboren am u; GEREEEERED 1 925 in TB. 2-2. in Untersuchungshaft;,
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wegen versuchter Notzucht
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter:Dr. Heimann-Trosien ais beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat ER . als Vertreter er Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil.des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 17. November 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, ' Von Rechts wegen
Grunde§
Den Antrag, ‘den Angeklagten in einer Heil- oder Pflege- Bi anstalt unterzubringen, hat die Strafkammer deshalb abgelemnt, ‘weil der Angeklagte in diesem Strafverfahren seine besondere Empfindlichkeit gegen Alkohol erkannt habe und zu erwarten " sei, daß er sich künftig vor dem Genuß geistiger Getränke hüten. werde. Der Tatrichter hat aber nicht ausreichend geprüft, ob ° der Angeklagte auch ohne Genuß von Alkohol wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit für die öffentliche Sicherheit ge- Ber fährlich ist (vgl § 42 b StGB). Seit seiner Hirnverletzung ist. er wegen Diebstahls und Betrugs wiederholt zu Gefängnis ver-
urteilt worden; im Jahre 1951 ist er wegen Raubs mit Zuchthaus bestraft worden. Näheres über diese Taten ist aus dem = Urteil nicht ersichtlich. Die damals erkennenden Gerichte hal ben anscheinend keine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen; sein Gehirnleiden scheint damals noc nicht erkannt worden zu sein. Die Strafkamner hätte aber nun mehr Anıaß gehabt, zu prüfen, welche Bedeutung der Hirnverletzung des Angeklagten auch ohne hinzutretenden Aikohoige- "® $ nuß unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs 2 StGB zukommt, Daß. 7 im vorliegenden Fall erst der Alkoholgenuß den Angeklagten in” den Zustand erheblich "verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt hat, ist dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Di Entscheidung beruht daher auf einem nicht einwendfrei geklär- s ten Sachverhalt und ist deshalb sachlichrechtlich zu beanstanden.
Die Strafkammer hält die Unterbringung des Angeklagten y auch deshalb nicht für erforderlich, weil zu erwarten sei, da
5 er von seinen Familienangehörigen genügend überwacht werde. x Über die häuslichen Verhältnisse des Angeklagten enthält das SR
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Urteil jedoch. ‚nur so viel, daß er schon mehrfach seinen E1- tern grundlos entlaufen ist und dann strafbare Handlungen begangen hat. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob die Strafkammer bei ihrer:’Erwägung die rechtlich zutreffen_ den Maßstäbe angelegt hat. Die Überwachung innerhalb der Pamilie bietet nur dann eine ausreichende Sicherung, wenn die | Angehörigen eine wirkliche Gewähr dafür tieten, daß sich die früheren Vorkommnisse nicht wiederholen (RGSt 69, 12; BGH
1 StR 44/50 vom 2..März 1951, NJW 1951, S 450 Nr 25).
. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß hiernach Erfolg haben. Es führt zur Aufhebung des gesamten Strafaussprucl denn es läßt sich nicht ausschliessen, daß die etwaige Anorä- | nung der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Sicherungsmaßnahme auf das Maß der Freiheitsstrafe von Einfluß ist. Da- | her konnte auch die Revision auf die Ablehnung dieser Naßnahre
nicht wirksam beschränkt werden; den Schuldspruch ergreift si
allerdings nicht. R | Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils in w -
lem Umfang beantragt. Re
Dr, Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien