Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 19.04.1963 – 2 StR 96/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Klaus Friedrich I EEE» ; ohne festen Vohnsitz, geboren arı EEE 1937 in EB / Thüringen,

zur Zcit in Untersuchungshaft,

vegen Mordes u.a.

hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

19. April 1963, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 23. Juli 1962 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Jateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Hit seiner Revision macht er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe

gegen die Bestimmungen der §§ 250, 254 StPO verstoßen, indem es bei der Anhörung des Kriminaloberkommissars Kg» GEB :15 Zeugen Teile der von diesem aufgenommenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten im Ermnittlungsverfahren verlesen habe. Daß eine solche Verlcsung zulässig ist, wenn sie, wie es hier ausweislich der gerichtlichen Niederschrift der Fall war, zur Unterstützung des Gedüchtnisses des Zeugen geschieht, hat nicht mur

der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen (BGHSt 14, 310 und die dort angegebenen Nachweise,

sondern hatte entgegen der Behauptung der Revision auch das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RGSt 36, 53 und die dort angeführten Nachweise). Der Hinweis der Revision auf R@St § 1, 72 geht fehl. Die Wendung auf S. 75 aaO,

auf die sich der Beschwerdeführer beruft, kann und darf nur im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen gelesen und verstanden werden; diese geben aber allcin die Folgerungen aus dem wieder, was zuvor gesagt war, nämlich daß

§ 254 StPO es verbiete, den Inhalt eines polizeilichen Protokolls, dessen Richtigkeit ein Angeklagter bestreitet, als solchen, d.h. im Wege des Urkundenbeweises, für die richterliche Überzeugung zu verwerten. Jener Bemerkung kann also nicht, wie die Revision es will, entnommen werden, daß dem als Zeugen gehörten Polizeibeamten das von ihm aufgenommene Protokoll nicht zur Stützung des Gedächtnisscs durch Verlosung vorgehalten werden dürfe.

Daß "Stellen aus der Vernehmung auch nach der jeweiligen Äußerung des Zeugen KB zu diesen Stellen vorgelesen wurden", entspricht dem Verfahren, wie es § 69 StPO für die Sachvernehmung eines Zeugen vorsieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 14, 310 (=NJW 1960, 1650) betrifft den Fall, daß ein Polizeibeamter pei seiner Anhörung als Zeuge erklärt, sich 'trotz Vorhalts der von ihm aufgenommenen Niederschrift nicht an den Inhalt der Angaben erinnern zu können, die der Angeklagte ihn gegenüber gemacht hatte. Dafür, daß hier der Zeuge X GEB since solche Erklärung abgegeben habe, ist nichts ersichtlich; die Revision hat hierzu auch nichts vorgetragen.

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2.! Der Vorvur!, dem Angeklagten sei entgegen der Vorschrift des § 240 Abs. 2 StPO mehrfach nicht gestattet worden, Fragen unmittelbar an Zeugen und Sachverständige zu richten, er sei stets aufgefordert worden, seine Fragen Über den Vorsitzenden zu stellen, ist so allgemein gehalten, daß schon zireifelhaft ist, ob seine Anbringung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht. Zudem steht das Vorbringen, soweit es sich um die Vernehmung des Zeugen Kl handelt, im Widerspruch zu dem in der gerichtlichen Niederschrift von 20.7.1962 beurkundeten Vermerk, wonach der Angeklagte Fragen an den Zeugen gestellt hat, zu denen sich dieser erklärte, |

Unabhängig hiervon scheitert die Rüge jedenfalls daran, daß, wie dem Schweigen des Protokolls entnommen werden muß, es sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger unterlassen haben, das - angebliche - Verbot, das eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden bildete, gemäß § 238 Abs. 2 StPO als unzulässig zu beanstanden und hierzu eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen,

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Revision, die Begründung des Urteils sei insofern

in sich widerspruchsvoll, als gewisse Angaben der - früheren - Mitangeklagten Wiel zum sog. Rahmengeschehen für die Überführung des Angeklagten herangezogen worden seien,

andere hingegen nicht, Darin liegt kein Widerspruch; denn

das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, der Darstellung der Mitangeklagten VWüber Motiv und Ablauf

der Tat zu glauben, auch wenn sich deren Angaben in zwei Punkten als unzutreffend erwiesen hatten. Im übrigen gründet sich die Überzeugung des Schwurgerichts von der Richtigkeit der Darstellung der Mitangeklagten vw und damit von der Schuld des Angeklagten entscheidend darauf, daß dieser bci seiner polizeilichen Vernehmung vom 25. Mai 1961 eine Schilderung des Geschehensablaufs gegeben hat, die sich mit der Einlassung der Mitangeklagten WWWin der Hauptverhandlung inhaltlich deckt.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning